Zum Artikel über die Leiner-Bräu: Mit großer Bestürzung und Verwunderung habe ich Ihre Artikel betreffs der ehemaligen Leiner-Bräu in Förtschendorf gelesen. In einer "Nacht- und Nebelaktion" wird der ...
Zum Artikel über die Leiner-Bräu: Mit großer Bestürzung und Verwunderung habe ich Ihre Artikel betreffs der ehemaligen Leiner-Bräu in Förtschendorf gelesen.
In einer "Nacht- und Nebelaktion" wird der Gemeinderat völlig überraschend mit einer Abstimmung behelligt. Nur ein gewählter Gemeinderat hat die Situation erkannt und sich gegen diese Entscheidung gestellt.
Art. 14 GG, Eigentum verpflichtet. Seit 25 Jahren wachsen Birken aus dem Dach des Denkmals.
Nun endlich, dank großzügiger politischer Unterstützung, wird ein Privatobjekt mit ca. 2 Millionen Euro aus Steuergeldern saniert. Privatinvestition mit Steuergeldern, mal etwas anderes.
Für die ca. 2 Millionen, die als Förderung im Raum stehen, hätte man einen Prunksaal für, bei Bedarf, 300 Personen errichten können. Und davon hätten sogar die Steuerzahler und Bürger der Gemeinde Pressig etwas gehabt. Obwohl es ja in Pressig einen Saal gibt, leider wird der nur sehr selten genutzt. Oder man hätte die ein oder andere marode Straße instandsetzen können. Die Badstraße in Rothenkirchen wartet seit Jahrzehnten auf einen neuen Belag, darüber würden sich nicht nur die Anwohner freuen. Leider war für eine Instandsetzung nie Geld da. Jetzt wäre es da.
In einem Atemzug kann man hier noch den Ölschnitzsee in Windheim erwähnen. Dort gibt es auch seit Jahren einen Privatinvestor. Mit großem Aufwand investiert der Landkreis für die Attraktivierung und auch hier fällt immer wieder das Wort "Privatinvestor".
Auch hier investiert der Staat mehrere Millionen Euro und für den Privatinvestor bestehen keine Verpflichtungen. Nur gut, dass man ihm das alleinige Verkaufsrecht am See eingeräumt hat, eine tolle Sache.
Auf welcher rechtlichen Grundlage bekommt eine Privatperson das alleinige Verkaufsrecht? Warum erfolgt keine Ausschreibung mit der Bindung an Öffnungszeiten etc. Und warum ist dieses Verfahren nicht für uns Bürgerinnen und Bürger transparent? Man muss hier ganz klar die Steuergelder sehen, die zur Errichtung der Seeanlage verbaut worden sind bzw. noch verbaut werden. Den Fruchtertrag darf aber nur eine Privatperson ziehen, für mich unverständlich.
Und bevor der "Privatinvestor" investiert, muss er erst prüfen, welche Steuermittel, sprich Fördermittel, noch zusätzlich abgerufen werden können.
Übrigens, mir hat noch niemand beantworten können, wie viele "Privatinvestoren" in den Genuss von Steuergeldern in dieser Dimension kommen. Georg Büttner,
Steinbach
Art. 4
Erhaltung von Baudenkmälern
(1) 1Die Eigentümer und die sonst dinglich Verfügungsberechtigten von Baudenkmälern haben ihre Baudenkmäler instandzuhalten, instandzusetzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zuzumuten ist. 2Ist der Eigentümer oder der sonst dinglich Verfügungsberechtigte nicht der unmittelbare Besitzer, so gilt Satz 1 auch für den unmittelbaren Besitzer, soweit dieser die Möglichkeit hat, entsprechend zu verfahren.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Personen können verpflichtet werden, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen ganz oder zum Teil durchzuführen, soweit ihnen das insbesondere unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben und Verpflichtungen zumutbar ist; soweit sie die Maßnahmen nicht selbst durchzuführen haben, können sie zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet werden. 2Entscheidungen, durch die der Bund oder die Länder verpflichtet werden sollen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Obersten Denkmalschutzbehörde.
(3) 1Macht der Zustand eines Baudenkmals Maßnahmen zu seiner Instandhaltung, Instandsetzung oder zu seinem Schutz erforderlich, ohne daß eine vollstreckbare Entscheidung nach Absatz 2 vorliegt, so kann die zuständige Denkmalschutzbehörde die Maßnahmen durchführen oder durchführen lassen. 2Die dinglich und obligatorisch Berechtigten können zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet werden. 3Die Kosten der Maßnahmen tragen die in Absatz 1 genannten Personen, soweit sie nach Absatz 2 zur Durchführung der Maßnahmen verpflichtet wurden oder hätten verpflichtet werden können, im übrigen der Entschädigungsfonds (Art. 21 Abs. 2).
(4) Handlungen, die ein Baudenkmal schädigen oder gefährden, können untersagt werden.
Mehr gibt es zu diesem Thema eigentlich nicht mehr zu sagen. Der Denkmalschutz kümmert sich vermutlich um alles nur nicht um die Denkmäler und der Steuerzahler darf für die Versäumnisse und den vorsätzlichen Verfall des Denkmals während der letzten 25 Jahre zahlen. "Eigentum verpflichtet"