Stephan Herbert Fuchs

"Ein Betrug liegt auch dann vor, wenn man weiß, dass etwas schiefgelaufen ist, aber man nichts dagegen unternimmt." Das musste sich ein 34-jähriger Mann aus dem Landkreis von Richterin Sieglinde Tettmann sagen lassen. Der Mann hatte 1215 Euro Arbeitslosengeld zu viel bezogen, dies der Agentur für Arbeit aber nicht mitgeteilt. Das kommt ihn nun teuer zu stehen. Wegen Betruges wurde er zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu jeweils 30 Euro (2400 Euro) verurteilt.

Damit kam der Angeklagte noch ganz gut davon, denn in einem ursprünglichen Strafbefehl sollte er 80 Tagessätze zu jeweils 50 Euro (4000 Euro) zahlen. Dagegen legte der Mann Einspruch ein, so dass es zur Verhandlung kam, die zu der niedrigeren Strafe führte.

Der 34-jährige hatte im Mai des vergangenen Jahres regulär Arbeitslosengeld beantragt und bewilligt bekommen. Im September hatte er Arbeit gefunden, dies aber nicht unverzüglich der Agentur mitgeteilt. Erst durch einen Bescheid der Rentenversicherung war die Agentur später darauf aufmerksam geworden, dass es eine Überschneidung gab und dem Angeklagten 1215 Euro überwiesen wurden, die ihm gar nicht zustanden.

Er habe ja zuerst auch nur auf Probe gearbeitet, sagte der Angeklagte vor Gericht. Dann will er der zuständigen Arbeitsvermittlerin mitgeteilt haben, dass er bei seinem neuen Arbeitgeber anfangen könne. "Und damit war die Sache für mich erledigt", so der Angeklagte. Danach habe es keinen Kontakt mehr mit der Agentur gegeben.

Gewundert habe er sich schon über die Überweisung, doch er sei davon ausgegangen, dass dies noch eine Nachzahlung sei. Zurückgezahlt ist allerdings von dem unrechtmäßig überwiesenen Betrag bis heute noch kein Cent.

"Wir haben ihn sogar angeschrieben, aber er hat nicht geantwortet", sagte der für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes zuständige Sachbearbeiter der Agentur in Kulmbach. "Kein Kontakt, gar nichts, null, er hat überhaupt nicht reagiert", wunderte sich der Zeuge. Dabei sei in einer Mitteilung seitens der Rentenversicherung an den Angeklagten genau der Zeitraum der Zahlungen gestanden. Spätestens da hätte es der Angeklagte merken müssen.

Auch die zuständige Arbeitsvermittlerin hatte keine Erinnerung an einen Anruf oder eine persönliche Vorsprache des Mannes. "Vielleicht hat er mit einer Kollegin telefoniert", sagte die Frau. Doch in Akten war nichts dergleichen verzeichnet.

Nachdem Richterin Sieglinde Tettmann den Angeklagten darauf hinwies, dass er definitiv falsch gehandelt habe, auch wenn er nur "geschlampt" habe, zog der Angeklagte seinen Einspruch auf den Strafbefehl zurück und beschränkte ihn auf die Rechtsfolge. Soll heißen, der Mann bemühte sich um eine niedrige Geldstrafe.

Nachdem er nicht vorbestraft ist und jetzt wieder arbeitet, war eine mildere Strafe möglich.