Die Gehwege müssen von Schnee geräumt werden, und zwar nicht nur von Eigentümern oder Mietern, vor deren Haus ein Gehsteig verläuft. Das ist in einer Verordnung geregelt, die in Stadtsteinach offenbar...
Die Gehwege müssen von Schnee geräumt werden, und zwar nicht nur von Eigentümern oder Mietern, vor deren Haus ein Gehsteig verläuft. Das ist in einer Verordnung geregelt, die in Stadtsteinach offenbar nicht jeder vollständig kennt.
Zumindest gab es dazu bereits beim ersten Schneefall in diesem Winter Beschwerden im mittlerweile verkehrsberuhigten Städtchen. Geräumt werden muss an Werktagen ab 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr. Außerdem muss bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte gestreut werden - "mit geeigneten abstumpfenden Stoffen wie Sand und Splitt, nicht jedoch mit Tausalz oder anderen ätzenden Mitteln". Salz ist nur "bei besonderer Glättegefahr (zum Beispiel an Treppen oder starken Steigungen)" erlaubt.
Die ganze Prozedur ist "bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz notwendig ist", schreibt die Verordnung vor. Das dürfte bis hierher jedem klar sein.
Komplizierter ist die Vorschrift jedoch bei der Maßgabe, wer denn nun bei Schnee und Eis ausrücken muss. Nämlich nicht nur derjenige, vor dessen Haus ein öffentlicher Gehweg verläuft.
Fall A: Wessen Haus hinter einem Haus mit Gehsteig davor steht, der muss trotzdem anteilsmäßig den Gehsteig vor dem Vorderhaus mit räumen, wenn die Zufahrt ins eigene Grundstück von der Straße über eben diesen Gehsteig verläuft. In diesem Fall müssen sich die Bewohner beider Häuser absprechen.
Fall B: Ferner regelt die Verordnung, dass sogar Bewohner von Häusern ohne Gehsteig davor Gehsteig räumen müssen, nämlich den auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Dass das in Paragraf 2, Absatz 2, Buchstabe a der Verordnung steht, muss man nicht wissen. Wissen muss man allerdings, dass die "Sicherungsarbeiten" (ein anderes Wort für Räumpflicht) "in Kalenderwochen mit ungerader Zahl von den Anliegern auf der Straßenseite durchzuführen sind, an der der Gehweg liegt; in Kalenderwochen mit gerader Zahl von den Anliegern der Straßenseite, an der kein befestigter Gehweg vorhanden ist". Wie sagte doch der alte Oberlehrer immer? "Wer's weiß, wird's wohl wissen."