- Umsatzeinbruch : Soweit aktuelle Umsatzzahlen für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 bereits vorliegen, sind diese grundsätzlich den Werten aus dem jeweiligen Vergleichsmonat 2019 gegenüberzustellen. Für die zukünftigen Monate müssen die Umsätze geschätzt werden.
- Betriebliche Fixkosten: Ebenso verhält es sich bei den Fixkosten für die eine Erstattung beantragt wird.
Der prüfende Dritte prüft dabei vor Antragstellung die Plausibilität der Angaben und berät den Antragstellenden. Im Rahmen der Schlussabrechnung, die spätestens zum 30. Juni 2022 zu erstellen ist, sind die tatsächlichen Zahlen zu Grunde zu legen. Ebenso verhält es sich bei der Neustarthilfe (siehe Punkt 8).
4. 4.Mit wie viel finanzieller Unterstützung dürfen Antragsteller rechnen?
Die Höhe der Fixkostenerstattung richtet sich grundsätzlich nach dem Umsatzeinbruch im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019, somit:
- bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch über 70 Prozent
- bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent
- bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 30 und 50 Prozent
5. 5.Welche Kosten sind grundsätzlich förderfähig?
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmer).
Eine vollständige Auflistung der förderfähigen Fixkosten sind den FAQ zur "Corona-Überbrückungshilfe III" auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu entnehmen. Zum Beispiel sind dies Miet- und Pachtkosten für Gebäude/Grundstücke, weitere Mietkosten (z. B. Leasingfahrzeuge), Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite, 50 Prozent der handelsrechtlichen Abschreibung , Ausgaben für notwendige Instandhaltungen, Kosten für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung, Hygienemaßnahmen, Grundsteuern, Versicherungen, Kosten des prüfenden Dritten für die Beantragung der Überbrückungshilfe III, sowie bauliche Modernisierungs-/Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen.
Für bestimmte Branchen, z. B. Einzelhandel oder Reisebranche, gibt es zusätzliche Sonderregelungen.
6. 6.Wie sieht es mit Werbe- und Marketingkosten aus?
Auch Marketing- und Werbekosten können, maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 (abweichende Regelung bei Geschäftsgründungen zwischen dem 1. Januar 2019 und 30. April 2020) unter den genannten Voraussetzungen anteilig erstattet werden.
7. 7.Für welchen Zeitraum gilt die Regelung?
Förderzeitraum ist November 2020 bis Juni 2021. Wobei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, entsprechend für November und/oder Dezember für die Überbrückungshilfe III nicht antragsberechtigt sind.
8. 8.Wird auch an die Belange von Soloselbstständigen gedacht?
Auch an die Belange der Soloselbstständigen wird im Rahmen der Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021) gedacht, wenn keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden. Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, maximal aber 7500 Euro und wird in einem Betrag ausgezahlt.
Als Soloselbständige gelten Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2020 weniger als einen Vollzeitmitarbeiter (ein Vollzeitäquivalent) beschäftigten. Voraussetzung ist, dass der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte (das heißt mindestens 51 Prozent) aus der selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stammt.
9. 9.Wie lange dauert es, bis die Hilfe bereitsteht?
Es hat zwar sehr lange gedauert, bis die Antragsstellung möglich war, aber nun werden diese nach unseren Erfahrungen doch zügig bearbeitet. Bei Antragstellung werden in einem zweistufigen Verfahren zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100 000 Euro pro Monat).
Es treffen vereinzelt Rückfragen aus dem Antragsportal bei uns ein, die nach Klärung aber zügig bearbeitet werden. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Antragsstellung bis zum Eingang der Abschlagszahlung beträgt nach unseren Erfahrungswerten ca. 5 bis 10 Tage.
10. 10.Haben die Corona-Zuschüsse steuerliche Folgen?
Die als Corona-Hilfen bezogenen Leistungen sind im Rahmen der Ertragssteuern steuerpflichtig und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinneinkünfte zu erfassen. Umsatzsteuerrechtlich sind diese Hilfen als echter Zuschuss nicht umsatzsteuerbar.
Die Fragen stellte Michael Memmel