Erlangen-Höchstadt: Bürger gegen Mastanlage in Kairlindach
Autor: Richard Sänger
Weisendorf, Mittwoch, 27. Februar 2019
Die Weisendorfer sollen am Tag der Europawahl ihre Meinung zum Thema Bullenmast bei Kairlindach in einem Bürgerentscheid kundtun. Verhindern würde aber auch ein klares Nein die Mastanlage wohl nicht.
Vorbehaltlich der Zustimmung des Innenministeriums können die Weisendorfer am Tag bei der Europawahl am 26. Mai über das Bürgerbegehren "Keine Mastanlage bei Kairlindach" ihr Votum abgeben. Das beschloss der Marktgemeinderat nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens in der jüngsten Sitzung. Wie Bürgermeister Heinrich Süß erläuterte, wurden im Rathaus die benötigten Unterschriften zur Durchführung des Bürgerbegehrens vorgelegt.
Auf den Unterschriftslisten wird die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragt zur Frage: Sind Sie dafür, dass die Gemeinde Weisendorf alle rechtlich zulässigen Möglichkeiten nutzt, um die bei Kairlindach geplante Errichtung einer Mastanlage zu verhindern und der Flächennutzungsplan auch nicht entsprechend dahingehend geändert wird?
704 gültige Überschriften
Auf den Unterschriftslisten sind drei Vertreter sowie drei Stellvertreter für das Bürgerbegehren benannt. Nach Feststellung des Wahlamts waren am Tag der Einreichung 5104 Wahlberechtigte Weisendorfer registriert. Auf den Unterschriftslisten haben sich 704 gültige Unterschriften befunden.
Gemeindebürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen. Das Bürgerbegehren muss eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Stellvertretende Personen können auf den Unterschriftslisten benannt werden. Das Bürgerbegehren muss in Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern von mindestens zehn Prozent der Gemeindebürger unterschrieben sein.
Koppelungsverbot
"Es ist festzustellen, dass mit 704 Unterstützerunterschriften das notwendige Zulassungsquorum erreicht worden ist", erklärte der Bürgermeister. Das Bürgerbegehren enthält des Weiteren eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Frage, die in der vorliegenden Form für zulässig erachtet wird. Süß wies darauf hin, dass das Bürgerbegehren zwar zwei Fragen enthalte, das verstoße jedoch nicht gegen das sogenannte Koppelungsverbot.
Danach wäre es ausgeschlossen, zwei Fragen in einem Bürgerbegehren so zu koppeln, dass auf einer einheitlichen Unterschriftenliste zugleich für mehrere Bürgerbegehren Unterschriften gesammelt werden. Aufgrund des Sachzusammenhangs - es geht in beiden Fragen um die Verhinderung der Errichtung der Mastanlage - sei nicht von mehreren Bürgerbegehren auszugehen, sondern von einer einheitlichen Fragestellung im Rahmen eines Bürgerbegehrens. In diesem Fall werde eine "doppelte Fragestellung" von Rechtsprechung und Literatur für zulässig erachtet.
Der Zulässigkeit dieses Bürgerbegehrens steht auch nicht entgegen, dass aufgrund der vorliegenden Formulierung der Fragestellung der Bürgerentscheid möglicherweise nicht vollziehbar ist, auch falls er angenommen wird. Die einzige ersichtliche rechtlich zulässige Möglichkeit zur Verhinderung der geplanten Errichtung der Mastanlage sei die Aufstellung eines Bebauungsplans kombiniert mit einer Veränderungssperre.