SPD-Stadträtin Petra Schneider will einen allgemeinen Leinenzwang für Hunde in der Coburger Innenstadt. Doch dagegen gibt es rechtliche Bedenken. Bislang konnte das Ordnungsamt nur in Einzelfällen zu Maßnahmen greifen.
"Wichtig für alle Hundehalter! In allen Parks und Grünanlagen herrscht Leinenzwang! Spiel- und Bolzplätze sind für Hunde (egal ob mit oder ohne Leine) strikt verboten! Im übrigen Stadtbereich dürfen Hunde auch ohne Leine ausgeführt werden, solange dadurch niemand belästigt oder gefährdet wird. In Wald und Flur müssen Hunde immer im Einwirkungsbereich ihres Herrn bleiben - das Bayerische Jagdgesetz erlaubt es Jägern, wildernde Hunde zu töten." So ist es auf der Internetseite des Ordnungsamtes der Stadt Coburg zu lesen. SPD-Stadträtin Petra Schneider, Besitzerin des Rauhaardackelrüden Johann, möchte in der gesamten Innenstadt einen Anleinzwang für alle Hunde haben.
Gar keinen Freilauf Petra Schneider plant, einen Antrag im Stadtrat zu stellen. Anfang April hatten sie und Johann ein schmerzhaftes und für den Hund lebensbedrohliches Erlebnis. Ein nicht angeleinter Golden Retriever griff den Rauhaardackel ziemlich heftig an und biss übel zu. "Der Hals meines Hundes hatte etwa vom Genick bis zur Vorderseite tiefe Bisswunden." Schlimme Bilder hat Petra Schneider damals von Johann aufgenommen, mittlerweile ist der Dackel wieder wohlauf.
"Bestimmt heißt es jetzt wieder, die will sich nur in der Öffentlichkeit präsentieren und sich interessant machen", meint die Stadträtin. Aber selbst erlebte Dinge könne man doch am besten beurteilen, findet sie.
In den Abendstunden des Karfreitags waren Petra Schneider und Johann unterwegs. Der Golden Retriever war nicht angeleint und die beiden Hunde waren sogleich in einen Kampf verwickelt. Der Besitzer des Golden Retrievers habe die mehrfache Aufforderung, seinen Hund an die Leine zu nehmen, ignoriert, erinnert sich die Stadträtin.
Maulkorb nur im Einzelfall Einen allgemeinen Leinenzwang in der Innenstadt einzuführen, sieht Kai Holland, Leiter des Coburger Ordnungsamtes, aus rechtlichen Gründen als nicht einfaches Unterfangen an. Der Gesetzgeber vertrete zwar die Auffassung, dass von einem Hund an sich eine Gefährdung ausgehe. Aber stets seien Anordnungen der Stadt, etwa Maulkorb- oder Leinenzwang, für den einzelnen Fall anzuordnen. "Das regelt das Landesstraf- und Vollstreckungsgesetz (LStVG) in Artikel 18 eindeutig", sagt Holland.
Einschränkungsmöglichkeit Im Gesetz heißt es "zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit können die Gemeinden durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden ... in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist".
Der entscheidende zweite Absatz lautet: "Zum Schutz der in Absatz 1 genannten Rechtsgüter können die Gemeinden Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen." In Wald und Flur finde das Jagdgesetz Anwendung.
Im zweiten Halbjahr 2014 hat das Ordnungsamt, so Kai Holland, bei einem Schäferhund das Tragen eines Maulkorbs angeordnet, in einem anderen Fall war es Leinenzwang, der durchgesetzt wurde. Drei Menschen seien verletzt worden. "Wir wissen aber nur die aktenkundigen Fälle, wenn es etwa zu Anzeigen kommt."
In den ersten Monaten des Jahres habe es bislang zwei aktenkundige Beißereien zwischen Hunden gegeben, erklärte Kai Holland weiter. Im Verhältnis zu den etwas mehr als 41 000 Einwohnern seien das wenige derartige Vorkommnisse.
Drei "Kampfhunde" In der Stadt Coburg sind derzeit 1850 Hunde registriert, davon sind drei als "gefährlich" eingestuft, was im Gesetz als "Kampfhund" bezeichnet wird.
Hundeleben in Coburg Hundeverordnung Jeder Hundehalter muss die Tierschutz-Hundeverordnung beachten. Sie steht auf den Internetseiten der Stadt Coburg (
www.coburg.de) und sie ist im Ordnungsamt erhältlich.
Kosten Alle Hunde über vier Monate müssen der Steuerabteilung gemeldet werden. Kampfhunde dürfen nicht ohne vorherige Begutachtung und Genehmigung durch das Ordnungsamt gehalten werden.
Koten In Parks und Grünanlagen dürfen Hunde nicht koten. Jedes Häufchen dort muss vom Hundehalter sofort beseitigt werden (Ausnahme: Beschilderte Hundewiese im Hofgarten und zwischen Ölberg und Lauersgraben). Auch Straßen, Wege und Bürgersteige dürfen nicht mit Kot verschmutzt werden. Jeder Hundehalter muss dort die Haufen seines Hundes sofort beseitigen. Automaten mit kostenlosen Hunde-Sets gibt es in der Spitalgasse am Spitaltor, Parkhaus Post, Anlage Kanalstraße und zwei am Wolfgangsee.
"Kampfhunde" Für das Halten von Hunden dieser Rassen ist in Bayern eine Erlaubnis der Gemeinde nötig: American Staffordshire Terrier, Bandog (mit dem Begriff "Bandog" werden tagsüber angekettete Hunde bezeichnet, die nachts zum Schutz von Grundstücken frei laufen), Pit Bull, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu, Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux (Bordeauxdogge), Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin (Ca de Bou), Rottweiler
Quelle: Bay. Polizei
Auch kann die Kommune nicht einen Leinenzwang für Hunde auf das gesamte Gemeindegebiet und dies zeitlich unbeschränkt ausdehnen, da dies einer artgerechten Haltung widerspricht.
Ein Leinenzwang für Hunde, der keine Einschränkungen und keine Ausnahmen vorsieht, ist verfassungsrechtlich unzulässig und bedeutet eine unverhältnismäßige gesetzliche Überregulierung. Auch wenn der Leinenzwang zum Schutz der Bevölkerung weitgehend Vorrang genieße, dürfe aber keine Verordnung ohne jede Ausnahme erlassen werden. Dies sei eine derart einseitige Regelung, die die Rechte der Hundehalter an einer artgerechten Tierhaltung unangemessen einschränke, heißt es in mehreren Beschlüssen von grundsätzlicher Bedeutung.
Eine Leinenzwangverordnung müsse nach Art und Größe der Hunde differenzieren und zu bestimmten Zeiten auf kenntlich gemachten öffentlichen Flächen Ausnahmen von der strikten Anleinregelung zulassen.
Um dem Verlangen von Frau Schneider nachzukommen, müsste eine weitere Verordnung eingeführt werden, die sog. Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsver-ordnung – HHV). Allerdings wird dies überwiegend ins Leere führen, denn Hunde mit einer Schulterhöhe unter 50 cm fallen nicht darunter. Unter dem Blickwinkel der Überwachung und Durchsetzung haben deshalb viele Kommunen die Verordnung wieder aufgehoben oder erst gar nicht eingeführt.
Zuständig für eine Leinenpflicht sind die Kommunen, daher sind die Regeln von Ort zu Ort verschieden. Bund und Freistaat geben einen Rahmen vor.
Die Gemeinden können zur "Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit", so das Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landes-straf- und Verordnungsgesetz - LStVG) eine Leinenpflicht für Kampfhunde und alle großen Hunde vorschreiben. Beim Art. 18 Abs. 1 LStVG handelt es sich um die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass gemeindlicher Verordnungen betreffend dem freien Umherlaufen sogenannter großer Hunde und Kampfhunde. Ein Leinenzwang für Hunde jeglicher Art und Größe ist folglich auf Grundlage von Art. 18 LStVG ausgeschlossen.
Als große Hunde gelten gem. Nr. 18.1 der Vollzugsbekanntmachung (VollzBek) zu Art. 18 LStVG Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm. Zu den großen Hunden gehören u.a. erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge. Mit Beschluss vom 12. September 2001 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshofs (AZ: 24 N 00.1638) eine Schulterhöhe von 50 cm als angemessenen Wert für eine Definition, was ein großer Hund ist, anerkannt. Seitdem legt auch die Rechtsprechung dieses Tatbestandsmerkmal des Art. 18 Abs. 1 LStVG entsprechend aus. Kleinere Hunde dürfen nicht generell an die Leine gezwungen werden. Auch kann die Kommune nicht einen Leinenzwang für Hunde auf das gesamte Gemein
sie doch mal in wien nach...
Die Gesetzeslage bezüglich Maulkorb- und Leinenpflicht ist in den österreichischen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Jedes österreichische Bundesland hat seine eigenen Verordnungen, welche die Hunde betreffen. So weit, so gut. Wenn es da nicht auch noch die entsprechenden Gemeindegesetze gäbe... Denn auch in Verordnungen auf Gemeindeebene werden dergleichen Dinge geregelt. So hat ein Hundehalter in seinem Bundesland also einerseits das Landesgesetz und andererseits die Gemeindeverordnung zu kennen und danach zu handeln. Ein schönes Durcheinander.
aber alle hunde gehen in der öffentlichkeit an der leine. ohne widerstände. ohne probleme der halter. also egal auf grund welches gesetzes.