Niedrigwasser im Kreis Bamberg: Landratsamt appelliert an Bevölkerung
Autor: Redaktion
Bamberg, Montag, 08. Juni 2026
Im Kreis Bamberg sind die Wasserstände in Flüssen und Seen aktuell besonders niedrig. Das Landratsamt mahnt zur Vorsicht und erinnert an wichtige Regeln.
Die anhaltend trockene Witterung macht sich auch in den Gewässern des Landkreises Bamberg bemerkbar; derzeit können an allen Gewässern im Landkreis niedrige Pegelstände verzeichnet werden. Selbst der Main führt seit mehreren Wochen weniger Wasser als üblich.
Vor diesem Hintergrund appelliert das Landratsamt an die Bevölkerung, beim Gartengießen und Bewässern besonders sparsam mit Wasser umzugehen. Denn nicht nur Blumen, Sträucher und Gemüsepflanzen leiden unter der Trockenheit. Auch die in Bächen, Flüssen, Seen und Teichen lebenden Tiere und Pflanzen sind auf ausreichend Wasser angewiesen. Jede zusätzliche Wasserentnahme belastet die Gewässer weiter.
Insbesondere bei dauerhaft heißer und trockener Witterung sollte daher auf einen zurückhaltenden Wasserverbrauch geachtet werden. Auf das Beregnen von Wiesenflächen sollte möglichst verzichtet werden. Grundsätzlich darf eine Wasserentnahme nicht zu nachteiligen Veränderungen eines Gewässers führen und muss bei geringem Wasserstand unterbleiben.
Das Landratsamt empfiehlt, nach Möglichkeit Regenwasser aus Tonnen oder Zisternen zu nutzen. Auch wassersparende Bewässerungsmethoden wie die Tröpfchenbewässerung können dazu beitragen, die Gewässer zu schützen.
Wasserentnahme nur in engen gesetzlichen Grenzen erlaubt
Das Landratsamt weist außerdem auf die geltende Rechtslage hin. Grundsätzlich ist für die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern wie Flüssen, Bächen, Gräben, Seen oder Teichen eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die vorab beim Landratsamt beantragt werden muss.
Ausnahmen bestehen lediglich in engen Grenzen. Im Rahmen des sogenannten Gemeingebrauchs darf Wasser von jedermann erlaubnisfrei geschöpft werden, allerdings ausschließlich mit Handgefäßen und nur in geringen Mengen.
Die Entnahme über Leitungen oder Pumpen ist im Rahmen des Gemeingebrauchs nur aus wasserreicheren Flüssen und dort ebenfalls nur in begrenztem Umfang für das Tränken von Vieh oder den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft zulässig. Eine Bewässerung von Feldern außerhalb der Hofstätte ist davon nicht erfasst.