Mitglieder einer Bürgerinitiative, die sich gegen die Errichtung eines Funkmastes in ihrer Nachbarschaft wenden, dürfen Namen, Adresse und Telefonnummer des Grundstückseigentümers in Flugblättern nicht nennen. So entschied das Landgericht Bamberg. Dagegen erhoben die Betroffenen nun Verfassungsbeschwerde.
Im Frühjahr 2013 schlossen sich Anwohner am Buger Berg in einer Bürgerinitiative (BI) zusammen, um die
Errichtung einer Mobilfunk-Antenne in einer benachbarten Scheune zu verhindern. Indem sie auf Flugblätter auch den Namen, die Telefonnummer und die Adresse der Scheunen-Besitzerin druckten, sind sie nach Ansicht der Bamberger Justiz aber zu weit gegangen.
Sie hätten die Persönlichkeitsrechte der Frau verletzt. Das befand in zweiter und letzter Instanz kürzlich die 3. Zivilkammer des Landgerichts unter Vorsitz von Landgerichtspräsident Manfred Werth.
Sie bestätigte damit ein vorangegangenes Urteil des Amtsgerichts gegen sechs beklagte Mitglieder der Bürgerinitiative "Mobilfunkmast am Buger Berg - nein danke": Sie waren zur Unterlassung verurteilt worden.
Mit dieser jetzt in zweiter Instanz bestätigten Entscheidung wollen sich die Beklagten nicht abfinden. Sie haben bereits Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil sie sich in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt sehen.
Verfassungsbeschwerde läuft Der Bamberger Rechtsanwalt Helmut Gebhardt, selbst einer der Beklagten, hat die Verfassungsbeschwerde formuliert und in Karlsruhe eingereicht.
Er stützt sich in seiner Begründung vor allem auf Artikel 5, Absatz 1, des Grundgesetzes, wo es wörtlich heißt: "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten."
Nach Gebhardts Überzeugung blieb die Bürgerinitiative im erlaubten Rahmen. Auf dem Flugblatt hätten nur Daten der Bambergerin gestanden, die jedermann auch dem Adressbuch und dem Telefonbuch entnehmen könne.
Anders sah es die betroffene Scheunen-Besitzerin. Sie hatte sich mit juristischen Mitteln gegen die Nennung ihrer Daten zur Wehr gesetzt und bekam in zwei Instanzen Recht. Nach Auffassung der 3. Zivilkammer handelte es sich bei der Veröffentlichung der Daten um einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin.
Die auf Unterlassung beklagten BI-Mitglieder hätten in das Recht der Frau auf informationelle
Selbstbestimmung eingegriffen.
Laut Landgerichtspräsident Werth wurde nicht nur die Sozialsphäre der Klägerin berührt, indem sie sich in verstärktem Maße einer öffentlichen Diskussion um das Für und Wider des Mobilfunkmastes ausgesetzt sehe. Auch ihre Privatsphäre wird nach Ansicht der Richter tangiert: Sie müsse zumindest befürchten, auch in ihrem eigenen häuslichen Rückzugsraum angerufen und mit den Bedenken Dritter in Sachen Funkmast konfrontiert zu werden.
Bei der Interessenabwägung spielte für die Richter die mögliche Gesundheitsgefahr durch Mobilfunk nur eine untergeordnete Rolle. Sie stellten fest, dass es der Frau grundsätzlich frei stehe, ihr Grundstück durch Vermietung wirtschaftlich zu nutzen.
Und: Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass bei der Errichtung des Funkmastes im Rahmen der gültigen Gesetzeslage und in den hierfür vorgesehenen Verfahren auf die gesundheitlichen Belange der Nachbarschaft hinreichend Rücksicht genommen würde.
Die Beklagten, so die 3. Zivilkammer, hätten im Rahmen der Meinungsfreiheit zwar auf die mit einem Funkantennen-Betrieb möglicherweise verbundenen Gesundheitsgefahren aufmerksam machen dürfen. Die Nennung der Kontaktdaten der Frau auf dem verteilten Flugblatt zielte aus Sicht des Gerichts jedoch "ausdrücklich darauf ab, jedem beliebigen Dritten eine Kontaktnahme zur Klägerin zu ermöglichen" und so "die Person der Klägerin zum Mittelpunkt der Kritik und des Protestes zu machen".
Den Beklagten sei es darum gegangen, möglichst viele Protestanrufe und persönliche Kontaktaufnahmen in der Wohnung der Frau zu veranlassen und diese letztlich zum
"Einknicken" zu bringen. Die Richter urteilten: Ein "Durchsetzen der eigenen Meinung nicht durch Argumente, sondern durch Belästigung" sei auch vom Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckt.
Amtsgericht Bamberg, Az. 101 C 1847/13; Landgericht Bamberg, Az. 3 S 40/14
Als erstes würde ich den Damen und Herren von der Bürgerinitiative die Mobiltelefone und Smartphones wegnehmen. Brauchen die nicht. Wer doch, sind es nur Heuchler.