Vor der Jugendkammer des Landgerichts muss sich ein 17-Jähriger verantworten, der in einem Scheßlitzer Altenheim einer alten Frau den Wunsch nach einem schnellen Tod erfüllt haben soll.
20 Zeugen hat die Jugendkammer des Landgerichts am Mittwoch geladen, um die Tat eines 17-Jährigen aufzuklären, der im Juni 2012 eine hochbetagte kranke Frau getötet haben soll. Der Staatsanwalt wirft ihm "Tötung auf Verlangen" vor. Das Urteil in diesem Prozess, der wegen des Alters des Angeklagten unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet, soll voraussichtlich am Donnerstag gesprochen werden.
Die Frau aus dem Landkreis Bamberg war an einem Morgen Ende Juni 2012 tot in ihrem Zimmer aufgefunden worden. Es lagen keine Anzeichen für ein Fremdverschulden vor, so dass sie ohne Obduktion beigesetzt wurde.
Wenig später sprach ein 17 Jahre alter Jugendlicher, der in dem Altenheim als Praktikant arbeitete, im Bekanntenkreis davon, einer alten und schwer kranken Frau, die vermutlich schon im Sterben lag, auf deren Bitte hin zum Tod verholfen zu haben.
Der oder die Bekannte meldete das der Polizei und die Kripo Bamberg nahm die Ermittlungen auf. Schon bei den ersten Vernehmungen soll der Jugendliche die Sterbehilfe eingeräumt haben. Die Staatsanwaltschaft ordnete die Exhumierung des Opfers an. Die Obduktion ergab eine "unnatürliche Todesursache", wie Oberstaatsanwalt Bernd Lieb damals mitteilte. Nähere Angaben dazu machten die Behörden aus ermittlungstaktischen Gründen nicht.
Keinerlei Hinweise auf zweites Delikt In der Folge wurden die Einzelheiten der Tat und deren Hintergründe erforscht, um herauszufinden, ob nicht über die vom Beschuldigten eingeräumte Sterbehilfe hinaus doch ein Tötungsdelikt vorliegt. Der jugendliche Täter wurde am 6. Juli 2012 wegen des dringenden Verdachts einer Tötung auf Verlangen in einer geschlossenen Jugendhilfe-Einrichtung untergebracht.
Überprüft wurde damals von der Heimleitung und den Behörden auch ein weiterer Sterbefall, der sich seit der Einstellung des Praktikanten in dem Heim ereignet hatte. Dabei hatten sich keinerlei Hinweise auf eine Beteiligung des 17-Jährigen ergeben; es habe weder ein räumlicher noch ein zeitlicher Kontakt bestanden, hieß es.