Es ist ein Ehrenamt - aber man kann auch zwangsverpflichtet werden: Am 15. März werden Stimmenzähler und Organisatoren gebraucht
Eine Kommunalwahl stellt alle Gemeinden und Städte vor eine große Herausforderung, viele Dinge müssen geplant und organisiert werden. Die Wahlhelfer spielen dabei eine große Rolle. In allen Kommunen werden jetzt Menschen gesucht, die am Sonntag, 15. März 2020, mithelfen.Ohne sie geht gar nichts: Wahlhelfer organisieren, überwachen und ermöglichen demokratische Wahlen.
Auch zur Stichwahl
Doch es bleibt vermutlich nicht nur beim 15. März: In einigen Städten und Gemeinden ist mit einer Stichwahl zu rechnen, die am 29. März stattfinden wird. Die Wahlberechtigten können dann auch an diesem Sonntag wieder von 8 bis 18 Uhr in den jeweiligen Wahlbüros ihre Stimmen abgeben.
Für eine Stadt der Größe von Münnerstadt bedeutet das beispielsweise, dass jetzt 150 Freiwillige gesucht werden, die bereit sind, die Funktion eines Wahlhelfers zu übernehmen.
Die Wahlhelfer werden in Münnerstadt in einem der 15 Urnen-, beziehungsweise sieben Briefwahllokalen eingesetzt, wobei nach Möglichkeit stets die Wünsche der Wahlhelfer berücksichtigt werden.
Wahlhelfer kann jeder werden, der am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU besitzt und am Wahltag seit mindestens 2 Monaten seinen Hauptwohnsitz in der jeweiligen Stadt hat.
Und was ist mit den Bewerbern für die Stadtratswahl? Dürfen die auch Wahlhelfer werden? Das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz verbietet, dass Bewerber zum Wahlleiter oder in den Wahlausschuss berufen werden. Dies gilt aber nicht für die Mitglieder des Wahlvorstandes, das heißt, Bewerber können als Mitglieder der Wahlvorstände bestellt werden. Die Gemeinde- und Landkreiswahlbekanntmachung empfiehlt zwar, dass sich Kandidaten nur dann in den Wahlvorstand berufen werden sollten, wenn sonst keine ausreichende Zahl von geeigneten Wahlvorstandsmitgliedern zu gewinnen wäre. Zudem sollten Kandidaten nicht zu Wahlvorstehern (Vorsitzenden des Wahlvorstandes) berufen werden. Damit soll bereits der Anschein jedweder Einflussnahmen von Bewerbern auf Wahlhandlungen vermieden werden. Allerdings enthält die besagte Formulierung kein Verbot.
Soweit Kandidaten als "Wahlhelfer" im Sinne von Hilfskräften tätig werden, die die Mitglieder der Wahlorgane unterstützen (z. B. bei der Verteilung der Stimmzettel), ist dies unproblematisch. Die Hilfskräfte sind nicht Mitglieder der Wahlorgane und wirken insbesondere nicht bei der Ermittlung des Wahlergebnisses mit.