Gerichtsurteil: So dürfen Blumenkästen nicht mehr am Balkon angebracht werden

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Diskussionen über Blumenkästen an Balkonen schaffen Spannungen in der Eigentümergemeinschaft. Gerichtsurteile verdeutlichen den Konflikt zwischen individueller Freiheit und gemeinschaftlichen Interessen.

Blumenkästen am Balkon sorgen oft für Streit, wenn Sicherheitsaspekte oder die Optik der Wohnanlage betroffen sind. So entschied das Amtsgericht München, dass Blumenkästen nicht nach außen hängen dürfen, wenn sie unzureichend gesichert sind und Passanten gefährden könnten.

Eine Eigentümergemeinschaft hatte beschlossen, Blumenkästen nur noch nach innen aufzuhängen, um Schäden an der Fassade und Verschmutzungen zu vermeiden. Das Gericht bestätigte diesen Beschluss, da er der Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums dient und individuelle Interessen hier zurückstehen müssen.

Gericht entscheidet: Dürfen Blumenkästen am Balkon hängen?

Andere Urteile zeigen, dass Balkondekorationen nicht übermäßig stören dürfen. So darf etwa Gießwasser nicht auf untere Balkone tropfen, und Pflanzen dürfen Nachbarn durch überhängende Blüten oder herabfallenden Schmutz nicht beeinträchtigen. Die Gerichte betonen stets, dass ein Ausgleich zwischen individueller Freiheit und Gemeinschaftsinteressen gefunden werden muss.

Die Eigentümergemeinschaft berief sich darauf, dass sechs schwere Blumenkästen aus Keramik nicht ausreichend befestigt und gegen ein Herabfallen durch Starkregen oder Gewitterstürme nicht abgesichert sind. Dadurch würden vorbeilaufende Passanten und Tiere in Gefahr gebracht.

Im Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) war zusätzlich wichtig, dass ihr Eigentum gepflegt und erhalten wird. Das sahen die Eigentümer aber durch ständiges Überlaufen der Blumenkästen gefährdet. So seien an der Fassade bereits dunkle Verfärbungen entstanden.

AG München entscheidet: So müssen Blumenkästen angebracht werden

Das AG München (Urteil vom 12.11.2024, Az.: 1293 C 12154/24 WEG) entschied, dass der WEG-Beschluss Bestand hat und wirksam ist.

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Die Regelung soll Verschmutzungen und Schäden am Gemeinschaftseigentum verhindern. Zur Beschlusskompetenz einer WEG gehören Maßnahmen der Instandhaltung beziehungsweise der vorbeugenden Instandsetzung. Ob von den Blumenkästen eine konkrete Gefahr ausging, war deshalb nicht mehr nachzuweisen.

Die klagende Wohnungseigentümerin konnte sich nicht darauf berufen, dass das Anbringen der Blumenkästen nach innen ihre Nutzung des Balkons unzumutbar einschränke. Das Gericht stellte klar, dass die persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten der Klägerin durch den Beschluss der Eigentümergemeinschaft nicht übermäßig beeinträchtigt werden. Vielmehr sei die Regelung zum Schutz der Gemeinschaft und zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes gerechtfertigt, sodass individuelle Interessen in diesem Fall zurückstehen müssen.

Drei weitere Urteile zur Balkonbepflanzung

Das Thema Balkonbepflanzung hat schon öfter die Gerichte beschäftigt. Befinden sich bei zwei übereinanderliegenden Balkonen in einer Wohnungseigentumsanlage unter den Blumenkästen Personen, darf der obere Wohnungs­ei­gentümer die Blumen nicht einfach so gießen (LG München I, Urteil vom 15.9.2014, Az.: 1 S 1836/13 WEG), dass das Wasser überläuft und auf die Terrasse der unteren Wohnung tropft.

Ebenfalls in München entschied das Landgericht I (Urteil vom 8.5.2001, Az.: 13 S 2348/01), dass die WEG einem Mieter nicht verbieten darf, Blumenkästen und Rankpflanzen am Balkon anzubringen. Nicht die WEG darf die Beseitigung verlangen, sondern nur der Eigentümer.  

In Berlin war der Fall etwas anders gelagert. Ein Mieter hatte seinen Balkon so heftig bestückt, dass die Pflanzen weit über die Brüstung hinausragten. Darüber beschwerte sich der unterhalb wohnende Nachbar beim Vermieter, weil dessen Terrasse durch herabfallende Blüten, Pflanzenteile und Vogelkot verunreinigt war. Das Landgericht Berlin (Urteil vom 28.10.2002, Az.: 67 S 127/02) entschied, dass der Vermieter von seinem Mieter verlangen muss, die Bepflanzung so weit zurückzuschneiden, dass sie nicht mehr über die Brüstung ragt.

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