Der Schufa-Score soll Unternehmen helfen, die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden einzuschätzen. Die Auskunftei greift dafür auch auf Daten zu Zahlungsausfällen zurück. Der BGH hat sich das angesehen.
Bei der Wohnungssuche, der Aufnahme eines Bankkredits oder einem Kauf auf Rechnung spielt der Schufa-Score oft eine entscheidende Rolle. Unternehmen sollen durch ihn besser einschätzen können, ob Kundinnen und Kunden ihre Rechnungen pünktlich bezahlen werden. Grundlage dafür sind auch Daten zu früheren Zahlungsausfällen. Aber wie lange dürfen Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa solche Informationen speichern?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Donnerstag entschieden, dass die Schufa Daten über Zahlungsstörungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern zumindest nicht sofort löschen muss, sobald die betroffene Forderung bezahlt wurde. Es hob damit ein entsprechendes Urteil aus Köln auf. Ein Überblick über die Rechtslage und mögliche Folgen des Urteils:
Was ist eine Wirtschaftsauskunftei?
Auskunfteien sind privatwirtschaftliche Unternehmen. Sie sammeln Daten, um vorherzusagen, wie wahrscheinlich es ist, dass eine Person in Zukunft ihre Rechnungen pünktlich bezahlen wird. Das Ergebnis dieser sogenannten Bonitäts- oder Kreditwürdigkeitsprüfung geben sie dann meist in Form von Score-Werten an Händler, Banken oder Versicherungen weiter. Wer einen schlechten Score hat, bekommt womöglich keine günstigen Konditionen für einen Kredit oder darf online nicht in Raten oder auf Rechnung zahlen.
Die größte und wohl bekannteste Wirtschaftsauskunftei ist die Schufa. Nach eigenen Angaben verfügt der Marktführer aus Wiesbaden über Daten zu 68 Millionen natürlichen Personen und 6 Millionen Unternehmen.
Welche Speicherfristen gelten bislang?
Wie lange Wirtschaftsauskunfteien Daten über Verbraucherinnen und Verbraucher speichern dürfen, ist vom Gesetzgeber nicht klar vorgegeben. Die Auskunfteien in Deutschland haben sich aber ein eigenes Regelwerk auferlegt. Dieser «Code of Conduct» wurde zuletzt 2024 überarbeitet und vom hessischen Landesdatenschutzbeauftragten abgesegnet. Er sieht für erledigte Zahlungsstörungen grundsätzlich eine Speicherfrist von drei Jahren vor. In bestimmten Fällen endet die Speicherung schon nach 18 Monaten.
Wo liegt das Problem?
Am BGH ging es um die Frage, ob die Schufa diese Daten überhaupt weiter speichern darf, wenn die Forderungen ausgeglichen wurden - oder ob das gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung verstößt. Letzteres hatte das Oberlandesgericht Köln im April bejaht. Auskunfteien müssten demnach Informationen zu Zahlungsstörungen löschen, sobald die überfälligen Schulden beglichen wurden. Denn ab dann bestünde kein berechtigtes Interesse der Unternehmen mehr an den Daten, so das Argument.
Was sagt der BGH?
Der BGH hob das Urteil des OLG Köln am Donnerstag auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Anders als vom Berufungsgericht angenommen, gelte für Daten, die private Auskunfteien von ihren Vertragspartnern bekämen, nicht dasselbe wie für Daten aus öffentlichen Registern wie dem Schuldnerverzeichnis, die bei Befriedigung des Gläubigers sofort gelöscht werden müssen, erklärte das Karlsruher Gericht.