Die Deutsche Umwelthilfe ist im Rechtsstreit mit BMW und Mercedes unterlegen: Warum der BGH den Autobauern keine strengeren CO2-Regeln auferlegt - und die Politik in der Verantwortung sieht.
Während in Deutschland und Europa zuletzt wieder viel über das geplante Verbot für Verbrenner-Autos diskutiert wurde, ist die Deutsche Umwelthilfe (DUH) mit Klimaklagen gegen zwei deutsche Autohersteller vorgegangen. Doch wie schon in den Vorinstanzen sind die Umweltschützer nun auch am Bundesgerichtshof (BGH) unterlegen. Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Urteil aus Karlsruhe:
Was forderte die Deutsche Umwelthilfe?
Die DUH wollte erreichen, dass BMW und Mercedes-Benz untersagt wird, in Zukunft Neuwagen mit klimaschädlichen Verbrennungsmotoren zu verkaufen: Am besten ab dem 31. Oktober 2030, da die Fahrzeuge im Schnitt etwas mehr als 14 Jahre in Betrieb seien und Deutschland 2045 treibhausgasneutral sein will, erklärte DUH-Rechtsanwalt Remo Klinger. Die Kläger hätten auch Anträge mit alternativen Zeiträumen gestellt - zum Beispiel bis 2045, oder sogar 2050.
Das Problem sei, dass BMW und Mercedes sich bislang zu überhaupt keinem Datum verpflichten wollten, solange es ihnen nicht gesetzlich vorgeschrieben werde. Aus Sicht Klingers ging es am BGH um die Frage: «Ist zivilrechtlich alles erlaubt, was nicht verboten ist?». Für die Umwelthilfe ist die Antwort klar: Nein. Unternehmen müssten sich auch über staatliche Regulierung hinaus an Sorgfaltspflichten halten, wenn in die Rechte Dritter eingegriffen werde.
Auf welche Rechte haben sich die Kläger berufen?
Drei Geschäftsführer der DUH argumentierten mit dem im Grundgesetz verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dadurch, dass BMW und Mercedes einen zu großen Teil des globalen und nationalen CO2-Budgets aufbrauchten, würde der politische Handlungsspielraum beschränkt. So würden später weitreichende Maßnahmen zur CO2-Reduktion notwendig, die wiederum ihre Freiheitsrechte einschränken würden. Ihre Argumentation stützen sie auf den berühmten Klimaschutz-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.
Was hat das Bundesverfassungsgericht damals entschieden?
Das höchste Gericht Deutschlands hatte im März 2021 entschieden, dass das Klimaschutzgesetz des Bundes in seiner damaligen Form zu kurz griff und vom Gesetzgeber Nachbesserungen gefordert. Die zum Teil noch sehr jungen Klägerinnen und Kläger würden durch die Regelungen in ihren Freiheitsrechten verletzt, hieß es. Denn: «Die Vorschriften verschieben hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030.»
Einen Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur wie geplant auf deutlich unter 2 Grad und möglichst auf 1,5 Grad zu begrenzen, sei dann nur mit immer dringenderen und kurzfristigeren Maßnahmen machbar. Davon sei «praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen», erklärten die Richterinnen und Richter. Zur Wahrung der grundrechtlich gesicherten Freiheit müsse der Gesetzgeber Vorkehrungen treffen, «um diese hohen Lasten abzumildern».
Worum ging es nun am Bundesgerichtshof?
Während dabei eine Verpflichtung des Staates im Fokus stand, ging es am BGH nun darum, ob auch Großemittenten wie BMW und Mercedes vor Gericht zur Verantwortung gezogen werden können. Für DUH-Anwalt Klinger eine bisher nicht geklärte Grundsatzfrage: «Haben große Emittenten eine rechtliche Pflicht, ihre Produktion und Produkte am verbleibenden CO2-Budget und den Klimaneutralitätszielen auszurichten?»