Trotz eindeutiger Vorgaben: Landkreis umgeht Impfpflicht in Pflegeeinrichtungen

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Impfpflicht in Pflegeeinrichtungen: Landkreis Mittelsachsen wehrt sich
Im Landkreis Mittelsachsen gilt die Impfpflicht für Pflegekräfte teilweise nicht. Der Kreis werweist auf die Versorgungssicherheit.
Impfpflicht in Pflegeeinrichtungen: Landkreis Mittelsachsen wehrt sich
Marijan Murat/Sven Hoppe (dpa), Symbolbild

Eine Corona-Impfpflicht gibt es in Deutschland nur für Angestellte im Gesundheitssektor. Doch selbst da gibt es Spielraum, wie der Fall des Landkreises Mittelsachsens zeigt. Trotz Pflicht verzichtet der Kreis auf Strafen.

Seit dem 15. März 2022 gilt in Deutschland eine Corona-Impfpflicht für Angestellte im Gesundheitswesen. Überall und flächendeckend. Doch umgesetzt wird die Pflicht eben nicht überall. Teilweise wird die Impfpflicht in verschiedenen Kliniken und Einrichtungen unterschiedlich gehandhabt, wie die Berliner Zeitung berichtete. In Sachsen hat sich nun gleich ein ganzer Landkreis dazu entschlossen, die gesetzlichen Vorgaben auszusetzen oder "kreativ zu umgehen".

Im Landkreis Mittelsachsen  müssen ungeimpfte Pflegekräfte nämlich hochoffiziell keine negativen Konsequenzen fürchten. Während anderswo bereits Menschen entlassen wurden, habe das Gesundheitsamt in Mittelsachen nach eigenen Angaben bereits 1200 Betroffene schriftlich darüber informiert, dass sie ihrer Arbeit weiter uneingeschränkt nachgehen können.

Für Sachsen hat die Versorgungssicherheit Vorrang

Von etwa 3200 Beschäftigten, die weder geimpft oder genesen noch ein ärztliches Attest vorlegen konnten, weiß die Behörde. Ob für einige von ihnen noch Konsequenzen drohen, ist unklar. Der Landkreis wolle aber relativ schnell dafür sorgen, dass die Beschäftigten "Sicherheit bekommen".

Dafür werde, anders als in anderen Kreisen und von der Bundesregierung vorgesehen, die Betroffenen nicht befragt, sondern die Pflegeeinrichtungen angeschrieben, in denen die Betroffenen angestellt sind. Diese Einrichtungen sollen dann Auskunft darüber geben, ob durch ein Betretungsverbot für die ungeimpften Mitarbeiter die Versorgungssicherheit gefährdet sei. Wenn ja, werde von einer Durchsetzung der Impfpflicht abgesehen. Denn: "Entscheidend ist für den Landkreis, dass die Versorgungssicherheit gewährleistet ist."

Auch das Land Sachsen betont auf seiner Internetseite, dass die "Versorgungssicherheit Priorität" hat. In einer den Gesundheitsämtern zugesandten Broschüre ist eindeutig festgelegt, dass eine mögliches Betretungs- oder Tätigkeitsverbot für ungeimpfte Pflegekräfte im Ermessen der Gesundheitsämter liegt. Inwieweit die dadurch entstehende Ungleichbehandlung von Angestellten wiederum juristisch anfechtbar ist, ist noch unklar. Mitte Mai hatte das Bundesverfassungsgericht noch eine Klage gegen die Impfpflicht abgelehnt. Das höchste deutsche Gericht argumentierte damals, der Schutz sogenannter vulnerabler Gruppen wiege verfassungsrechtlich schwerer als die Beeinträchtigung der Grundrechte für Mitarbeitende im Pflege- und Gesundheitsbereich.