Der Discounter Penny lockt in seiner App mit zusätzlichen Rabatten, aber nur für angemeldete Kunden. Verbraucherschützer halten das für ungerecht. Vor Gericht unterliegen sie nun jedoch erneut.
Der Discounter Penny darf weiterhin mit Rabatten werben, die Verbraucher ausschließlich über eine App nutzen können. Eine Klage des Verbraucherzentrale-Bundesverbands (vzbv) auf Unterlassung wurde vom 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm abgewiesen (Az. I-13 UKl 7/25).
Penny hatte in einem Prospekt einen Fruchtjoghurt mit einem Rabatt von bis zu 52 Prozent beworben. Der Preisnachlass gilt jedoch nur für registrierte App-Kunden. Verbraucherschützer sehen darin eine Diskriminierung und einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Sie argumentieren, dass insbesondere ältere, behinderte oder jüngere Menschen benachteiligt würden, da sie entsprechende Geräte oder Apps häufig nicht nutzen könnten oder dürften.
Der Senat folgte dieser Einschätzung nicht. Eine Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung oder des Alters sei nicht erkennbar, sagte ein Sprecher des Gerichts. Ausreichende Belege dafür fehlten. Aus den Unterlagen ergebe sich lediglich, dass ältere Menschen das Internet und Smartphones seltener nutzten. Warum dies so sei, bleibe hingegen offen. Eine Revision wurde zugelassen. Nutzt der vzbv dieses Rechtsmittel, müsste sich der Bundesgerichtshof damit befassen.
Klage gegen Netto ebenfalls gescheitert
Der Verband erklärte: «Selbstverständlich hätten wir uns ein anderes Urteil gewünscht. Positiv ist allerdings, dass das Oberlandesgericht Hamm die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.» Man werde nun die Urteilsgründe prüfen und daraufhin über eine Revision entscheiden.
Ein Sprecher von Penny teilte mit: «Wir freuen uns für unsere Kundinnen und Kunden, dass wir ihnen auch mit unserer App weiterhin attraktive Angebote unterbreiten können und das Gericht mit seiner Entscheidung unsere Auffassung bestätigt.»
Die Verbraucherschützer kassieren damit die zweite Niederlage innerhalb kurzer Zeit. Eine ähnliche Klage gegen den Discounter Netto im Zusammenhang mit App-Rabatten war im März bereits von Richtern des Oberlandesgerichts Bamberg abgewiesen worden. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Der vzbv geht auch gegen Lidl vor. Der erste Verhandlungstermin ist für September angesetzt. Obwohl auch Supermarktketten spezielle App-Rabatte anbieten, konzentriert sich der Verband zunächst auf Discounter. Dort kauften besonders preissensible Kunden ein, heißt es.