Deckel für Indexmietsteigerungen, klare Regeln für den Möblierungszuschlag: Wenn sich Justizministerin Hubig mit ihren Vorschlägen durchsetzt, haben künftig vor allem Mieter in Städten bessere Karten.
Dass Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) das Mietrecht reformieren will, ist schon seit einigen Wochen bekannt. Jetzt hat sie dafür einen konkreten Entwurf veröffentlicht. Die wichtigsten Fragen und Antworten:
Was ist das Ziel der Reform?
Wer eine Wohnung sucht oder schon Mieter ist, soll vor hohen Mieten geschützt werden. Außerdem ist eine Regelung geplant, die verhindern soll, dass jemand, der die Miete für eine begrenzte Zeit nicht bezahlt, obdachlos wird.
Wie soll das erreicht werden?
Erhält ein Mieter eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, wird diese unwirksam, wenn er oder eine öffentliche Stelle wie etwa das Jobcenter die gesamten Mietrückstände innerhalb einer zweimonatigen Frist nach Zustellung der Räumungsklage begleicht. Voraussetzung ist allerdings, dass es nicht innerhalb der zurückliegenden zwei Jahre schon einmal eine solche Schonfristzahlung gab.
Vermieter verbinden fristlose Kündigungen oft hilfsweise mit einer ordentlichen Kündigung, um das Mietverhältnis trotz Nachzahlung zu beenden. Für diese soll künftig aber die gleiche Schonfristregelung gelten wie für die fristlose Kündigung. «Jede und jeder hat eine zweite Chance verdient», findet Hubig.
Wie funktioniert die Mietpreisbremse und was ändert sich da?
Wo die 2015 eingeführte Mietpreisbremse gilt, darf die Miete bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich zehn Prozent erhöht werden. Verstößt ein Vermieter gegen diese Regelung, kann der Mieter eine Reduzierung der Miethöhe fordern. Die Landesregierungen können Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten ausweisen, in denen die Mietpreisbremse gilt.
Es gibt aber Ausnahmen. Zum Beispiel für Neubauwohnungen, grundlegend modernisierte Wohnung oder Kurzzeitmietverträge. Damit Kurzzeitmietverträge, die für Praktikanten oder Monteure durchaus sinnvoll sein können, nicht nur abgeschlossen werden, um die Mietpreisbremse zu umgehen, soll es künftig eine gesetzliche Höchstgrenze von sechs Monaten für solche Verträge geben.
Was ist mit der Indexmiete?
Bei der Indexmiete wird die Miethöhe an die Entwicklung der Verbraucherpreise gekoppelt. Anders als bei der Vergleichsmiete, die sich an der ortsüblichen Miete für vergleichbaren Wohnraum orientiert, muss der Vermieter eine Erhöhung nicht begründen. Justizministerin Hubig will Indexmietsteigerungen auf maximal 3,5 Prozent pro Jahr begrenzen. Damit will sie verhindern, dass Mieterinnen und Mieter in Jahren, in denen die Preise insgesamt stark steigen, auch noch mit hohen Mieten belastet werden.