Nach «Cum-Cum»-Aktiengeschäften nimmt die Finanzaufsicht Bafin den Konzernabschluss der Dekabank unter die Lupe. Es geht darum, ob die Bilanzierung bei dem Sparkassen-Dienstleister angemessen war.
Frühere «Cum-Cum»-Aktiengeschäfte haben dem Sparkassen-Wertpapieranbieter Dekabank eine Untersuchung der deutschen Finanzaufsicht eingebrockt. Die Bafin prüft in dem Zusammenhang den Konzernabschluss der Dekabank für 2024.
Man habe konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Dekabank Deutsche Girozentrale gegen Rechnungslegungsvorschriften verstoßen habe, teilte die Bafin mit. Dabei geht es um sogenannte Cum-Cum-Aktiengeschäfte, die mit illegalen «Cum-Ex»-Geschäften artverwandt sind.
«Die Bank hat im Konzernabschluss Steuererstattungsansprüche gegen die Finanzverwaltung aus Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt 478 Millionen Euro bilanziert, die in Bezug zu Aktienhandelsgeschäften über den Dividendenstichtag aus den Jahren 2013 bis 2018 stehen und deren Anrechnung durch die Finanzverwaltung versagt wurde», so die Bafin.
Dubiose Aktiendeals auch bei Sparkassen
«Cum-Cum»-Geschäfte gelten als großer Bruder der «Cum-Ex»-Aktiendeals. Während es bei «Cum-Ex» um die Erstattung gar nicht gezahlter Kapitalertragsteuern ging, generierten Banken bei «Cum-Cum»-Deals Steuervorteile für ausländische Inhaber deutscher Aktien.
Dem Fiskus entstand geschätzt ein Schaden von 28 Milliarden Euro - weit höher als bei «Cum-Ex»-Deals. Ziel war dabei, das deutsche Steuerrecht zu umgehen: Aktien wurden kurz vor dem Dividendenstichtag zeitweise an inländische Banken oder Fonds übertragen, die sich - anders als ausländische Anleger - die fällige Kapitalertragsteuer erstatten lassen konnten. Das Geld teilten die Beteiligten auf. Die Geschäfte waren auch bei Sparkassen verbreitet.
Die Bafin prüft nicht die steuerliche Wirksamkeit der Aktiengeschäfte an sich, wie es hieß, sondern die Voraussetzungen, unter denen solche Steuererstattungsansprüche in der Bilanz aktiviert werden dürfen.
Die Bank dürfe Erstattungsansprüche in der Bilanz nach IFRS-Standard nur aktivieren, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass Steuerbehörden die steuerliche Behandlung des Unternehmens akzeptieren.