Die Sorge um ihr Haus bereite ihr schlaflose Nächte, sagt W.. Seit Jahren würde das Paar Arbeiten am Haus nach hinten schieben, weil ihnen ihr Zuhause womöglich entzogen werde. Einiges befinde sich noch im Rohbau. "Ich bin ein Stück weit gefangen im eigenen Heim", sagt W.. Einfach hinschmeißen könne sie nicht. Sie stehe im Grundbuch, verkaufen könne sie das Haus aber nicht. Sie müsse einen Kredit bedienen, ein erneuter Hausbau sei also nicht drin.
Die rechtskräftige Aufhebung des Zuschlags dürfe wie vom OLG angenommen Wirkung haben, erklärte BGH-Richterin Brückner. In zwei Punkten war der Karlsruher Senat aber anderer Ansicht als die Kolleginnen und Kollegen in Brandenburg: So könnte der Kläger wohl keinen Anspruch darauf haben, dass Familie W. ihr Haus auf eigene Kosten abreißt, sowie auf Löschung der Grundschuld. Das Ehepaar müsse das Eigentum herausgeben - aber "so, wie es jetzt ist", fasste dessen Anwalt zusammen.
"Gefangen im eigenen Heim" - Situation bereitet Familie schlaflose Nächte
Ein unberechtigter Besitzer von Eigentum, der aber glaubt, der rechtmäßige Eigentümer zu sein, werde als sogenannter "gutgläubiger Besitzer" im Gesetz geschützt und müsse etwa keinen Schadenersatz zahlen, führte Brückner aus. Von diesem Schutz sei im OLG-Urteil aber nichts zu erkennen. Die Familie verliere entschädigungslos alles, was sie investiert habe, und müsse noch obendrauf zahlen. Könne es richtig sein, dass hier nur die Interessen des Eigentümers zählen? Die Frage stehe auf dem Prüfstand, so Brückner.
Im Fokus der Verhandlung stand auch das Wort "Verwendung" und die Frage, ob der Bau eines Hauses auf einem Grundstück als solche zählt. Sollte der Senat seine jahrelange Rechtssprechung ändern und die Frage bejahen, müsste der Kläger dem Ehepaar für das Haus womöglich Verwendungsersatz zahlen. Hausbesitzerin W. hofft, dass man in diesem Fall doch noch zu einer Einigung kommen könnte, durch die sie Haus und Grundstück behalten könnten.
Urteil wohl im März - immerhin bekommt die Familie Schadensersatz
Sollten das Verfahren im März rechtskräftig zum Abschluss kommen, hätte die Familie voraussichtlich Anspruch darauf, dass das Land Brandenburg ihnen den entstandenen Schaden ersetzt. Denn nach der sogenannten Amtshaftung muss in bestimmten Fällen, in denen ein Beamter eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt, das Land als Dienstherr für den entstehenden Schaden aufkommen.
"Das Land Brandenburg steht in der Verantwortung, die durch den Fehler bei der Zwangsversteigerung verursachten materiellen Schäden zu ersetzen", erklärt ein Sprecher des brandenburgischen Justizministeriums auf dpa-Nachfrage. In welcher Höhe ein Amtshaftungsanspruch bestehen wird, hänge von dem Ausgang des BGH-Verfahrens ab. Das Ministerium stehe mit Familie W. im kontinuierlichen Austausch und strebe eine außergerichtliche Einigung an.