Unbekannter "Michael" schwängert Frau in Hotelzimmer - sie verklagt das Hotel
Autor: Redaktion
München, Dienstag, 02. Mai 2017
Eine Frau hat einen One-Night-Stand mit einem Unbekannten in einem Hotel. Neun Monate später bekommt sie ein Kind. Nun hat sie das Hotel verklagt.
Es war eine folgenreiche Affäre, die sich im Sommer 2010 in einem Hotel in Halle/Saale zugetragen hat, die nun vor dem Amtsgericht in München landete.
Eine Frau hatte Anfang Juni 2010 drei Tage lang ein Zimmer im zweiten Stock eines Hotels in Halle gemietet - gemeinsam mit einem männlichen Begleiter namens Michael.
Nach neun Monate wurde Joel geboren
Neun Monate später brachte die Frau einen Sohn, Joel, zur Welt. Die Mutter vermutete, dass ihre Hotelaffäre der Vater ihres Kindes ist. Die Dame erkundigte sich deshalb bei dem Hotel nach der Anschrift und dem vollständigen Namen des Mannes. Sie gab an, keine Unterlagen zu besitzen, aus denen der Name hervorginge. Sie benötigte die Daten aber, um Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem damaligen Begleiter geltend machen zu können. Sie war der Meinung, dass sie Anspruch auf eine Auskunft habe.
Das sah das Hotel aber ganz anders. Dort machte man ihr klar, dass sie keinen Anspruch auf die Daten habe. In dem fraglichen Zeitraum waren vier Männer mit dem Vornamen Michael in dem Hotel zu Gast. Da die Klägerin ihren Begleiter nicht näher beschreiben konnte, sei eine eindeutige Feststellung der infrage kommenden Personen nicht möglich.
Die Frau erhob Anklage gegen die Hotelleitung. Doch die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab, da die Klägerin die Auskünfte nicht verlangen kann.
Das Gericht stellte fest, dass das Recht der betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie das Recht der Klägerin auf Schutz der Ehe und Familie und auf den Unterhaltsanspruch überwiegt. Außerdem hätten die betroffenen Männer das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre, das davor schützt, geschlechtliche Beziehungen offenbaren zu müssen.
Danach könne jeder selbst darüber befinden, ob und in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Leben gewährt wird. Dieses Recht ist durch die Preisgabe der Daten betroffen, weil bereits hierdurch die Möglichkeit einer geschlechtlichen Beziehung zu der Klägerin als Mutter des Kindes letztlich unwiderlegbar in den Raum gestellt ist, so das Gericht.
Zudem bestehe die Gefahr, dass die Datenübermittlung ins Blaue hinein erfolgen würde. Der Klägerin ist es nicht möglich, weitere Umstände vorzutragen, durch die der unterhaltsverpflichtete Betroffene eingrenzbar wäre.