Druckartikel: Schwer krank und nicht mehr entscheidungsfähig: Telefonaktion am 9. Oktober über die wichtigsten Notfall-Dokumente

Schwer krank und nicht mehr entscheidungsfähig: Telefonaktion am 9. Oktober über die wichtigsten Notfall-Dokumente


Autor: Irmtraud Fenn-Nebel

Bamberg, Donnerstag, 04. Oktober 2018

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und rechtliche Betreuung: Am 9. Oktober klären zwei Experten unsere Leser über alle Fragen zur Vorsorge auf.
Eine Patientenverfügung sollte möglichst eindeutig formuliert sein. Nur so können die Wünsche des Patienten im Ernstfall auch umgesetzt werden.  Foto: Kai Remmers/dpa/Archiv


Im Bruchteil von Sekunden kann sich das Leben ändern. Wenn jemand zum Beispiel nach einem Schlaganfall so schwer geschädigt ist, dass er nichts mehr entscheiden kann. Oder ein Angehöriger hat einen Unfall und ist nicht mehr ansprechbar, sein Leben kann nur durch eine Operation gerettet werden. Dann wird es ernst: Wer nicht vorgesorgt hat, wird zum Objekt gerichtlichen und ärztlichen Handelns - ohne darauf Einfluss nehmen zu können.

Doch soweit muss es nicht kommen. Was man im Vorfeld tun kann, erklären zwei Experten bei einer Telefonaktion dieser Zeitung am Dienstag, 9. Oktober, von 16 bis 18 Uhr.

So erreichen Sie unsere Experten:

Mario-Christian Schmidt ist Sachgebietsleiter für "Erwachsenenhilfe" im Amt für soziale Angelegenheiten der Stadt Bamberg, zu der auch die Betreuungsstelle gehört. Bei unserer Telefonaktion ist er unter Tel. 0951/188-221 erreichbar.

Dr. Bettina Knorr ist Ärztin, Palliativmedizin und Leiterin der Informations- und Beratungsstelle für Patientenverfügung an der Hospiz-Akademie Bamberg. Knorr ist bei unserer Telefonaktion unter der Durchwahl 0951/188-226 zu erreichen.

In gesunden Tagen vorsorgen

Bleiben wir zunächst bei den Themen Vorsorgevollmacht und rechtlicher Betreuung. "Im Normalfall errichtet das Betreuungsgericht eine Betreuung und ein Angehöriger wird zum Betreuer bestellt", erklärt Schmidt. "Möchte oder kann niemand aus dem persönlichen Umfeld diese Aufgabe übernehmen, wird ein Berufsbetreuer bestellt. Dies sind meist frei niedergelassene Sozialpädagogen oder Mitarbeiter von Betreuungsvereinen."

Der Experte empfiehlt, schon in gesunden Tagen vorzusorgen. Denn: Selbst Ehepartner oder Kinder dürfen den Angehörigen nicht gesetzlich vertreten, wenn rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert sind. Für Volljährige können Angehörige nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: Aufgrund einer Vorsorgevollmacht oder als gerichtlich bestellte Betreuer.

Angehöriger oder Fremder?

"Mit einer Vorsorgevollmacht kann man bestimmen, welcher Angehöriger oder Freund einen rechtlich vertritt, für welche Bereiche dieser rechtlich verbindliche Entscheidungen treffen darf. Denn nicht jeder hat Vertrauen zu Justiz oder Behörden oder möchte, dass die persönlichen Verhältnisse aktenkundig werden."

Bevollmächtigter ohne Kontrolle

Der Gesetzgeber habe deshalb den Bürgern die Möglichkeit gegeben, selbst für diese Situation vorzusorgen. Vorsorgevollmachten werden von den Betreuungsstellen der Kommunen beglaubigt (Gebühr 10 Euro). "Eine Beglaubigung ist auf alle Fälle notwendig, wenn Grundstücksangelegenheiten oder großes Vermögen verwaltet werden muss", sagt Schmidt.

Eine Bevollmächtigung bei der Hausbank räume Schwierigkeiten von vornherein aus. Bei Behörden und Ärzten reiche in der Regel die einfache Unterschrift. Soll der Bevollmächtigte über Immobilien verfügen, rät Schmidt zu einer Beglaubigung oder notariellen Beurkundung. In seltenen Fällen ist trotz Vorsorgevollmacht eine Betreuungserrichtung nötig, dazu kann in einer Betreuungsverfügung bestimmt werden, wer für ihn Betreuer werden soll - oder wer nicht - und wie die Betreuung wahrgenommen werden soll.

Um beim Thema Einschränkungen zu bleiben: Eine Betreuung dürfe nicht errichtet werden, wenn es andere Hilfsmöglichkeiten gibt. "Durch eine Vorsorgevollmacht kann einer Vertrauensperson für bestimmte Bereiche oder für alle Angelegenheiten eine rechtliche Vertretungsmacht übertragen werden", sagt Schmidt. "Das Vertrauen zu einem Angehörigen oder Freund ist die absolute Voraussetzung für die Erteilung einer Vollmacht."

Der Bevollmächtigte unterliege nämlich im Gegensatz zum Betreuer - der dem Betreuungsgericht gegenüber Rechenschaft ablegen muss - keiner Kontrolle. Wichtig ist: Nur wer geschäftsfähig ist und einen freien Willen äußern kann, kann eine Vorsorgevollmacht ausstellen.

Patient legt seinen Willen fest

Eine weitere Vorsorgemöglichkeit ist die Patientenverfügung, die jeder über 18 Jahren verfassen und jederzeit formlos widerrufen kann. "Durch sie kann für den Fall der Einwilligungs- und Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärztliche Behandlung genommen werden", erklärt die Ärztin Bettina Knorr. Sie leitet die Informations- und Beratungsstelle für Patientenverfügung an der Hospiz-Akademie Bamberg. Dort und bei den weiteren fränkischen Hospizvereinen in Bayreuth, Coburg, Forchheim, Hof, Kronach, Kulmbach und Lichtenfels können sich Interessenten zum Thema beraten lassen.

"In einer schriftlichen Patientenverfügung kann man festlegen, wie man in bestimmten Krankheitssituationen behandelt werden möchte", erklärt Knorr. "Sollen keine lebensverlängernden Maßnahmen getroffen werden, muss man das unbedingt aufschreiben. Damit wird sichergestellt, dass der Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn er in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann."

Im Vorfeld sollte man unbedingt mit einem Arzt seines Vertrauens sprechen. Treffen die Festlegungen in einer Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Patienten zu, seien der Arzt als auch der Betreuer daran gebunden. "Deshalb sollte das Schriftstück so präzise wie möglich formuliert sein und alle ein bis zwei Jahre aktualisiert werden", sagt Knorr.