Verbot von Kindersexpuppen bleibt, aber sogar Richter uneins
Autor: Marco Krefting, dpa
, Donnerstag, 02. Juli 2026
Kein Kind wird direkt geschädigt, trotzdem drohen Haftstrafen für Puppenbesitz. Warum Fachleute das Verbot kritisieren - die Mehrheit des Bundesverfassungsgerichts es aber anders sieht.
Wie kontrovers das Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Aussehen diskutiert wird, zeigt sich auch in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Sechs der acht Richterinnen und Richter des Zweiten Senats - und damit die ausschlaggebende Mehrheit - befinden die Regelung für vereinbar mit dem Grundgesetz. Zwei sind dagegen.
Richter Thomas Offenloch hält seine abweichende Meinung sogar schriftlich fest und spricht von «Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage». Rückendeckung bekommt er von Fachleuten aus Justiz und Sexualforschung. Es ist ein emotionales Thema um Tabus und Kinderschutz.
Schon 185 Fälle
Konkret geht es um Paragraf 184l im Strafgesetzbuch, das Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild. Als Teil des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder trat es im Juli 2021 in Kraft - initiiert von den damaligen Koalitionsfraktionen von Union und SPD, beschlossen auch mit AfD-Stimmen.
Für Hersteller und Verkäufer sind Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen vorgesehen. Käufern und Besitzern drohen bis zu drei Jahre Haft oder Geldstrafen. Folgen hat die Gesetzesverschärfung schon: 185 Fälle zu Paragraf 184l listet die Polizeiliche Kriminalstatistik bis 2025 auf.
Sinkende Hemmschwelle?
Die Mehrheit des Karlsruher Senats folgte in der Argumentation jener der Gesetzgeber: Zum einen könnte die Nutzung und Verbreitung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild die Gefahr realer sexueller Übergriffe auf Kinder erhöhen. Zum anderen könnte dies zu einer Objektifizierung von Kindern als jederzeit und für jeden verfügbare Sexualobjekte führen.
Beides sind aus Sicht des Gerichts plausible Annahmen des Gesetzgebers. Damit gehe es nicht nur um den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung. Und da der Staat verpflichtet sei, die körperliche, psychische und sexuelle Integrität von Kindern zu schützen, überwiege dieser Aspekt den Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung.
Der Gesetzgeber habe «von seinem Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht», heißt es in dem Beschluss. Der Senat weist zwei Verfassungsbeschwerden zurück. (Az. 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22)