Vage wissenschaftliche Grundlage
Das Gericht räumt ein, dass sich aus wissenschaftlichen Studien keine eindeutigen Aussagen zu den Wirkungen einer Nutzung kindlicher Sexpuppen entnehmen lassen. Und dass die angenommene Wirkung «nicht zwangsläufig und auch nicht bei allen oder auch nur den meisten Nutzern vermutet werden kann». Dennoch sei das Verbot «geeignet, erforderlich und insbesondere angemessen», um die damit verfolgten Zwecke zu erreichen.
Genau hier aber haken Richter Offenloch und Expertinnen und Experten für das Thema Pädophilie ein. Aus Offenlochs Sicht fehlt es für das Verbot an einer hinreichend tragfähigen Grundlage. Auch hält er die Annahme für konstruiert, der Umgang mit Sexpuppen mit kindlichen Zügen könne zur (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern beitragen oder die Gefahr erhöhen, dass Kinder Opfer sexualisierter Gewalt werden.
Sexuelle Kontakte von Erwachsenen mit Kindern seien in der allgemeinen gesellschaftlichen Wahrnehmung ein absolutes Tabu und zu Recht mit hohen Strafen belegt, betont Offenloch. Allerdings macht es aus seiner Sicht einen erheblichen Unterschied, ob man für sich alleine mit solchen Puppen masturbiert - oder tatsächlich übergriffig wird und sich an Kindern vergeht.
Kein tatsächliches Opfer
Rechtsanwältin Jenny Lederer, die sich schon im Gesetzgebungsverfahren bei einer Anhörung im Bundestag kritisch geäußert hatte, erklärte, dass Menschen mit sexuellem Interesse an Kindern ihre Präferenz nie legal ausleben könnten, weil dies unstreitig und unzweifelhaft strafbewehrt sei. Da auch der Rückgriff auf kinderpornographische Inhalte kriminalisiert ist, hätten Puppen als Ersatz dienen können - ohne dass tatsächlich Kinder Opfer werden.
«Letztlich werden Fantasien bestraft», hatte sie der Deutschen Presse-Agentur gesagt. «Kein Kind wird geschädigt, keines gefährdet.» Die Vorschrift werde Menschen nicht gerecht, die gerade kein Täter, keine Täterin werden wollten. Fraglich ist aus juristischer Perspektive zum Beispiel auch, wann ein «kindliches Erscheinungsbild» vorliegt, wie es in einer Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins von 2024 zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs heißt.
Entscheidung erschwert Forschung
Aus wissenschaftlicher Sicht ist kaum zu sagen, ob das Verbot etwas bringt. Forschende vom Institut für Forensische Psychiatrie und Sexualforschung an der Uni Duisburg-Essen etwa haben Aussagen von 40 Betroffenen des Verbots ausgewertet. Sie hätten von einer Zunahme problematischer Verhaltensweisen berichtet wie erneutem Anschauen von Missbrauchsabbildungen.
Für sie sei eine Möglichkeit weggefallen, Sexualität legal auszuleben. «Aus Sicht der Betroffenen wirkt sich das Verbot von Kindersexpuppen negativ auf ihr Leben und das Risiko für sexualisierte Gewalt gegen Kinder aus», heißt es in der Schlussfolgerung in einem Artikel für die «Zeitschrift für Sexualforschung».
«Als Gesellschaft müssen wir anerkennen, dass es uns gegenwärtig nicht gelingt, sexuellen Kindesmissbrauch zu verhindern», erklärte Professor Johannes Fuß von der Uni Duisburg-Essen nach Bekanntgabe des Beschlusses. «Unsere Verbote und unsere Präventionsarbeit sind unzureichend.»
Der Opferschutz zwingt die Forschung laut Fuß dazu, auch unkonventionelle präventive Ansätze wissenschaftlich zu prüfen. Die Befragung habe etwa gezeigt, dass manche Betroffene durch die Puppennutzung das Interesse an realen Kindern verlieren. «Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zementiert nun jedoch eine Rechtslage, welche die wissenschaftliche Klärung dieser Möglichkeit in Deutschland massiv erschwert.»