Mietverträge: Gewaltopfer sollen leichter ausziehen können
Autor: dpa
, Montag, 05. Oktober 2026
Opfer häuslicher Gewalt sollen Mietverträge ohne Zustimmung des Täters beenden können - jedenfalls wenn es nach Bundesjustizministerin Stefanie Hubig geht. Sie hat noch weitere Ideen zum Opferschutz.
Opfer häuslicher Gewalt sollen sich nach dem Willen von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig leichter aus gemeinsamen Mietverträgen mit ihren Peinigern lösen können. Details hat ihr Ministerium nun öffentlich gemacht. «Der Weg in ein selbstbestimmtes und sicheres Leben ist nach häuslicher Gewalt oft noch lang. Wir wollen ihn etwas einfacher machen», erklärte SPD-Politikerin Hubig.
Ausstieg aus Mietverträgen ist normalerweise komplizierter
Normalerweise können Menschen, die gemeinsam eine Wohnung gemietet haben, den Vertrag auch nur gemeinsam ändern oder beenden. Wenn ein Beteiligter vorzeitig aussteigen will, braucht er oder sie die Mitwirkung des oder der anderen.
Mit der Reform soll sich das ändern. Dabei soll die Art der Beziehung zwischen Täter und Opfer keine Rolle spielen. Voraussetzung ist entweder eine Gewalttat oder die Drohung damit. Das Opfer soll den neuen Anspruch auf Mitwirkung des Täters sechs Monate nach der Gewalttat oder der Drohung geltend machen können.
Außerdem sollen die Opfer, es sind ganz überwiegend Frauen, auch vom Täter verlangen können, dass dieser grundsätzlich für Miete und Nebenkosten aufkommt, die nach dem Auszug der Betroffenen in der vorher gemeinsamen Wohnung entstehen.
Gerichte sollen Umfeld von Opfern leichter schützen können
Unabhängig von der Wohnung will Hubig auch das Umfeld von Gewaltopfern besser vor Tätern schützen. Aktuell können Familiengerichte bei einer Gewalttat Schutzmaßnahmen nur für Betroffene und gegen Täter treffen. Das können Kontakt- und Näherungsverbote sein und ab dem kommenden Juli in manchen Fällen auch eine elektronische Fußfessel.
Künftig sollen Gerichte die gleichen Schutzvorkehrungen auch für abhängige Menschen aus dem Umfeld des Opfers treffen können. Das können volljährige Kinder sein, die noch zur Schule gehen oder in einer Ausbildung sind und vom Opfer unterstützt werden, aber auch pflegebedürftige Angehörige.
Die meisten Opfer sind Frauen und Mädchen
Bei minderjährigen Kindern ist die Lage komplexer, weil auch das Sorgerecht ins Spiel kommt, wenn ein Elternteil oder Sorgeberechtigter der Täter ist. Hier können Gerichte Näherungsverbote gegen Vater oder Mutter verhängen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Falls jemand anderes die Gewalt ausübt, sollen die neuen Regelungen zum Gewaltschutz zum Einsatz kommen können.