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Wann greift Datenschutz im privaten Bereich? BGH fragt EuGH


Autor: dpa

, Donnerstag, 17. Sept. 2026

Zwei Streitfälle aus dem Alltag werfen am BGH Fragen zum Datenschutz im persönlichen Umfeld auf. Luxemburg soll Antworten liefern.
Durfte eine Frau Nachrichten einer Freundin einfach weiterleiten? (Symbolbild)


Eine Tochter überwacht zu Hause ihre Mutter mit einer Videokamera - und schickt die Aufnahmen später der Polizei. Eine andere Frau leitet private Whatsapp-Nachrichten einer ehemaligen Freundin an deren Arbeitgeber weiter - und die Freundin verliert ihren Job. Die beiden Fälle haben auf den ersten Blick nicht viel gemeinsam. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) will an ihnen eine wichtige Frage klären lassen: Wann greift der Datenschutz auch im privaten Bereich?

Denn: In der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gibt es eine sogenannte Haushaltsausnahme. Die besagt, dass die strengen Vorschriften explizit nicht bei der «Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten» gelten. Der erste Zivilsenat des BGH will nun vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) wissen, was genau damit gemeint ist. Am Donnerstag legte er den Luxemburger Kollegen die zwei Fälle aus Hessen und Niedersachsen vor.

Mutter will von Tochter Schmerzensgeld

Im April hatte der BGH zunächst über den Rechtsstreit zwischen Mutter und Tochter verhandelt. Die beiden Frauen sowie der Ehemann der Tochter wohnten gemeinsam in einem Haus - die Mutter in einer Wohnung in der oberen Etage, Tochter und Schwiegersohn in der unteren. Die Mutter hatte laut BGH zwar oben eine eigene Küche, durfte aber auch die unten gelegene Wohnküche der Beklagten betreten, die mit einer Videokamera überwacht wurde.

Im Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen ihre Mutter leitete die Tochter Videoaufnahmen von dieser Kamera, auf denen die Mutter in der Küche zu sehen ist, an die Polizei und wohl auch an ihre Schwester weiter. Bei der Polizei ging es laut BGH um eine Strafanzeige wegen eines «möglichen Diebstahls von Geldmünzen aus der Küche». Die Mutter hielt die Aufnahmen und die Weitergabe für unzulässig und forderte unter anderem die Löschung der Daten und Schmerzensgeld. Mittlerweile ist sie gestorben, ihre Erben führen den Rechtsstreit fort.

In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Celle sah zuletzt keinen Verstoß gegen die DSGVO. Denn die Videoüberwachung habe sich auf die Wohnküche der Beklagten und damit auf deren eigene private Sphäre beschränkt. Der BGH hatte aber Zweifel, ob die Haushaltsausnahme greift. Es sei nicht ganz klar, wie der «familiäre» Bereich zu definieren sei, gab der Vorsitzende Richter, Thomas Koch, in der Verhandlung zu bedenken.

Streit um weitergeleitete Chat-Nachrichten

Ähnliche Fragen stellten sich dann im Juli auch bei der mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit zwischen zwei ehemaligen Freundinnen. Die beiden hatten sich bei WhatsApp über die Verhältnisse in der Arztpraxis ausgetauscht, in der die Klägerin arbeitete. Nach einem Streit leitete die Beklagte die Nachrichten an die Office-Managerin der Praxis und Lebensgefährtin des Arbeitgebers weiter. Der Klägerin wurde gekündigt. 

Von ihrer ehemaligen Freundin verlangt die Frau vor Gericht unter anderem eine Entschädigung von 7.500 Euro. Sie sieht in der Weiterleitung der Nachrichten einen DSGVO-Verstoß. Im Kern gehe es auch hier um die Frage, wann die Haushaltsausnahme greife, sagte Richter Koch im Juli. Das Oberlandesgericht Frankfurt war davon ausgegangen, dass es darauf ankomme, ob die Weiterleitung im Zusammenhang mit einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten stand - was hier nicht der Fall gewesen sei.

Viele Fragen an den EuGH

Damit wird sich wohl nun der EuGH beschäftigen müssen. Der BGH will von ihm vor allem wissen, wie die Begriffe «persönliche» und «familiäre» Tätigkeiten zu verstehen sind und ob hier auch das mit der Datenverarbeitung verfolgte Ziel berücksichtigt werden muss. Bei der Weiterleitung der Chat-Nachrichten sei außerdem zu klären, ob die Haushaltsausnahme auch dann greift, wenn die Datenverarbeitung zwar keinen Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit des Verarbeitenden aufweist, mit ihr aber ein Zweck verfolgt wird, der in Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit eines Dritten steht.

Die beiden Verfahren wurden bis zu einem Urteil aus Luxemburg ausgesetzt. Nach einer Vorabentscheidung des EuGH müssen nationale Gerichte zwar noch selbst über den konkreten Fall urteilen - dabei aber die Vorgaben des EuGH beachten. (Az. I ZR 289/25 und I ZR 256/25)