Schimmel, Lärm und Co.: Diese Mängel berechtigen Mieter zu einer Mietminderung
Autor: Redaktion
Deutschland, Montag, 11. April 2022
In einer Mietwohnung sind Mängel keine Ausnahme. Doch müssen Mieter*innen Schimmel, Lärm und Co. einfach hinnehmen? Hier erfährst du, wann du die Miete kürzen darfst und was du dabei beachten musst.
Lärm, schimmelnde Wände, undichte Fenster oder kaputte Heizungen sind nur ein paar von vielen Mängeln, die in einer Mietwohnung häufig vorkommen. Für viele Defekte kannst du tatsächlich als Mieter*in die Miete kürzen.
Dabei musst du unter anderem beachten, welche Defekte dich dazu berechtigen, wie du deinem/deiner Vermieter*in darüber informierst und aus welchen Faktoren du die Mietminderung berechnest.
Diese Mängel berechtigen zur Mietminderung
Basierend auf der Rechtsgrundlage §536 BGB kann der/die Mieter*in die Mietsache dann kürzen, wenn diese Mängel aufweist, die den Gebrauch beeinträchtigen oder eine eingeschränkte Wohnqualität mit sich bringen. Der/die Mieter*in muss dann in der Zeit, in der die Mängel nicht behoben werden, keine Miete zahlen beziehungsweise die dafür angemessene Miete. Allgemein gilt, dass der/die Mieter*in dann berechtigt ist, die Miete zu kürzen, wenn der Ist-Zustand der Mietimmobilie nicht dem im Mietvertrag vereinbarten Soll-Zustand entspricht. Folgende Beschädigungen berechtigen zur Mietminderung:
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- Schimmelbefall
- Wohnungstür lässt sich nicht verschließen
- Dach undicht
- Heizung heizt nicht ausreichend
- Bauarbeiten im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen
- Balkon nicht begehbar
- Aufzug im Haus nur eingeschränkt oder gar nicht nutzbar
Solltest du auf einen Mangel aufmerksam geworden sein, musst du direkt deinem/deiner Vermieter*in Bescheid geben und ihn/sie dazu auffordern, den Schaden zu beheben. Das ist wichtig, da du als Mieter*in erst die Miete mindern darfst, wenn du die verantwortliche Person darüber informiert hast. Dabei musst du den konkreten Sachmangel beschreiben, weitere Details wie die mögliche Ursache ist dabei nicht nötig. Bei Beeinträchtigungen wie Lärm ist eine Beschreibung ausreichend, welche Art der Beeinträchtigung vorliegt, wie lange diese schon dauert und wann sie auftritt. Es ist demnach sinnvoll, ein Lärmprotokoll zu führen. Der/die Vermieter*in muss sich nun um die Beseitigung des Mangels kümmern, zum Beispiel notwendige Reparaturen veranlassen. Eine rückwirkende Mietminderung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Sobald der/die Mieter*in dem/der Vermieter*in die Mängel zeigt, darf die Miete so lange gekürzt werden, bis diese vollständig behoben sind.
Mietminderung: Kann der Vermieter ablehnen?
Nicht jeder Mangel berechtigt den/die Mieter*in zur Mietminderung. Nach §536 Abs. 1 S. 3 BGB sind unerhebliche Mietmängel ausgenommen, die das Mietrecht nicht abdeckt. Diese sind unter anderem:
- Ausfall der Heizung infolge von Stromschwankung
- Badezimmertüren, die sich nicht mehr verschließen lassen
- Defektes Garagentor bei mit vermieteter Garage
- Vorübergehender Ameisenbefall
- Haarrisse an Zimmerdecke
- Hundegebell
- Abgetretene Türschwellen
- Defekte Glühbirne im Hausflur
- Fehlender Waschmaschinenanschluss