Nach einer Trennung: Wer in der Wohnung bleiben darf - und wann der Vermieter mitentscheidet
Autor: Evelyn Isaak
Deutschland, Freitag, 23. Sept. 2022
Nicht in jede*r Beziehung versteht man sich für immer gut. Kommt es zu einer Trennung, stellt sich die Frage, der in der Wohnung bleiben darf.
- Kündigung einer Mietwohnung
- Gerichtliche Entscheidungen
- Auszug des*r Ehepartners*in
- Eigentumswohnungen
- Fazit
Während man am Anfang noch das Gefühl hat, die Liebe werde für immer halten, kann dieses mit der Zeit nachlassen. Gründe für eine Trennung gibt es viele. Kommt es dazu, ist dies meist eine große emotionale Herausforderung für beide Parteien. Doch gilt es nicht nur, die aufkommenden Gefühle so gut wie möglich zu bewältigen: Auch organisatorische Angelegenheiten müssen geregelt werden. Habt ihr gemeinsam in einer Wohnung gelebt, stellt sich die Frage: Wer von beiden muss sich einen neuen Wohnort suchen?
Die Optionen nach einer Trennung
Grundsätzlich gilt: Stehen sowohl du als auch dein*e Partner*in als Mieter*innen im Vertrag, steht beiden dasselbe Recht zu, in der Wohnung zu bleiben. In dem Fall gilt dann, eine gemeinsame Einigung zu finden. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn Gewalt mit im Spiel ist. In dem Fall kannst du eine Gewaltschutzverfügung gegen deine*n Ex-Partner*in einlegen. Der- oder diejenige, gegen die*den die Verfügung eingelegt wurde, darf die Wohnung der verletzten Person nicht mehr betreten und sich je nach Fall nicht mehr in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufhalten.
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Habt ihr euch geeinigt, heißt dies jedoch noch nicht, dass die Angelegenheit vollständig geregelt ist. Im Anschluss muss diese nämlich noch mit dem*r Vermieter*in abgeklärt werden. Grundsätzlich ist es letzterem*r möglich, auf seine zwei Mieter*innen zu bestehen. Dadurch erhält er*sie schließlich eine erhöhte Sicherheit dafür, dass die Miete auch bezahlt wird.
Deshalb ist es einem*r alleine nicht möglich, den bisher bestehenden Vertrag zu kündigen. Eine sogenannte Teilkündigung kann nur mit Zustimmung des*r Vermietenden durchgeführt werden. Wird einer Teilkündigung nicht zugestimmt, muss der Vertrag gemeinsam gekündigt werden; es bleibt oft die Option, dass ein neuer Vertrag abgeschlossen wird.
Einigung vor Gericht und Regelungen bei Eigentum
Fälle, die aufgrund einer nicht möglichen Einigung vor Gericht kommen, werden in der Regel so entschieden, dass sogenannte unbillige Härten vermieden werden. Dies bedeutet, dass beispielsweise bei Paaren mit Kind die*der Partner*in die Wohnung behalten darf, der*die sich hauptsächlich um den Nachwuchs kümmert. Bei großen Vermögensunterschieden oder einer Erkrankung können auch diese Aspekte bei der Urteilsfindung eine Rolle spielen.
Seid ihr Ehepartner*innen und könnt keine gemeinsame Einigung finden, wird die Entscheidung spätestens bei der Scheidung vom Familiengericht getroffen. Nach § 1361b des BGB kann einer der Ehepartner*innen verlangen, dass die Wohnung ihm*r überlassen wird, soweit es nötig ist, um dadurch eine unbillige Härte zu vermeiden. Die Entscheidung durch das Familiengericht muss auch die*der Vermieter*in akzeptieren. Dabei ist es irrelevant, ob die Person, die in der Wohnung bleiben darf, vorher Mieter*in war oder nicht: Er*Sie wird alleinige*r Mieter*in. Weigert sich der*die Expartner*in, zu gehen, kann es im Ernstfall zu einer Klage kommen.