Mietrecht: Darf der Kinderwagen im Treppenhaus stehen?
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Mittwoch, 31. August 2022
Kinderwagen stehen häufig im Treppenhaus. Ist das vom Mietrecht gedeckt? Was ist beim Abstellen von Kinderwägen zu beachten?
- Kein Abstellverbot für Kinderwagen im Hausflur
- Klausel im Mietvertrag und Hausordnung ist rechtswidrig
- Kinderwagen anketten geht nicht
Hausordnungen oder Mietverträge sehen oftmals ein Abstellverbot von Kinderwagen im Hausflur von Mehrfamilienhäusern vor. Das bringt Eltern in Not, insbesondere wenn es keinen Fahrstuhl gibt, mit dem sie den Kinderwagen bis zur Wohnung transportieren können. Einzige Möglichkeit: Der Wagen bleibt im Eingangsbereich oder im Flur. Diese Parkvariante hat vielfach die Gerichte beschäftigt. Inzwischen ist die Sache aber klar.
Kein Abstellverbot für Kinderwagen im Hausflur
Die Gerichte springen, bei Beschwerden oder Klagen über die Entfernung des Kinderwagens, den Eltern bei. Ein generelles Verbot, einen Kinderwagen im Treppenhaus oder Hausflur abzustellen, ist nicht zulässig. Mieter*innen sind berechtigt, den Kinderwagen im Treppenhaus abzustellen, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, so die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, vom 10.11.2006, Az.: V ZR 46/06). Meistens ist der Transport des Wagens in die Wohnung nicht zumutbar.
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Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf entschied ebenfalls schon im Jahr 2013: Ist der Hausflur zum Abstellen eines Kinderwagens geeignet und sind die Mieter*innen auf die Abstellmöglichkeit angewiesen, kann der Vermietende das Abstellen nicht untersagen (Urteil vom 27.3.2013, Az.: 22 C 15963/12). Und das war der Fall: Die Mietenden einer Wohnung stellten im Hausflur ihren Kinderwagen ab. Damit war die Vermietende nicht einverstanden. Sie verwies auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach das Abstellen von Kinderwagen auf Gemeinschaftsflächen nicht erlaubt sei und verlangte die Beseitigung.
Die Mietenden weigerten sich. Ihrer Ansicht nach war ihnen angesichts des fehlenden Fahrstuhls ein Hochschleppen des Kinderwagens in die im 4. Stock liegende Wohnung nicht zuzumuten. Das Gericht in Düsseldorf gab ihnen recht und wies die Klage der Vermietenden ab. Das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur oder auf entsprechende Gemeinschaftsflächen sei vom sogenannten ‚Wohngebrauch‘ umfasst, wenn die Fläche dazu geeignet ist und die Mieter auf diese Abstellmöglichkeit angewiesen sind.
Klausel im Mietvertrag und Hausordnung ist rechtswidrig
Eine Klausel im Mietvertrag oder Hausordnung, welche das Abstellen des Kinderwagens im Hausflur untersagt, sei nach Auffassung des Amtsgerichts unwirksam, da sie die Mieter*innen unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Das Gericht berücksichtigte, dass die Mieter*innen auf die Abstellmöglichkeiten angewiesen waren. Es sei ihnen nicht zuzumuten gewesen, den Kinderwagen täglich vom Erdgeschoss bis ins 4. Stock hoch zutragen. Des Weiteren sei eine Unterbringung im Keller angesichts der engen, langen und steilen Treppe ebenfalls nicht möglich.