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Mieterhöhung: Wann kann der Wohnungseigentümer mehr verlangen?


Autor: Klaus Heimann

Deutschland, Donnerstag, 27. Oktober 2022

Mieterhöhungen sorgen immer wieder für Reibereien zwischen Mietern und Vermietern. Dabei gibt es für das Herauf­setzen der Miete klare rechtliche Vorgaben. Wir haben wichtige Regeln für Eigentümer und Mieter im Überblick.
Knapp zwei Millionen Mietwohnungen gibt es in Deutschland, der Bedarf ist aber größer.


  • Es gibt nur drei Gründe für die Mieterhöhung
  • Die ortsübliche Vergleichsmiete und der Mietspiegel
  • Die Modernisierung als Grund
  • Die Formalien sind einzuhalten
  • Wann ist die nächste Mieterhöhung fällig?
  • Können Mieter was gegen die Mieterhöhung tun?

Eine Mieterhöhung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Begriffe wie ortsübliche Vergleichsmiete, Mietspiegel, Modernisierung im Abgrenzung zur Reparatur sollten Mieter*innen und Vermieter*innen kennen.

Es gibt nur drei Gründe für die Mieterhöhung

Wann Mieterhöhungen möglich sind, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Paragraf 557 nennt drei Möglichkeiten für den Vermieter:

  • Anpassung an die orts­übliche Vergleichs­miete 
  • nach einer Modernisierung und
  • wenn der Mieter freiwillig mit einer höheren Miete einverstanden ist. 

Verträge können aber auch eine Index- oder Staffelmiete vereinbaren. Bei Staffelmieten werden im Mietvertrag von Beginn an gesteigerte Mietpreise festlegt. Auch das Datum, zu dem die Erhöhungen eintreten, wird vertraglich festgesetzt. Im Gegensatz zur Indexmiete orientiert sich die Mieterhöhung nicht an der Realwirtschaft. Zudem muss der Vermieter bei einer Staffelmiete die Mieterhöhung nicht schriftlich ankündigen, diese erhöht sich automatisch in den festgeschriebenen Abständen. Bei einer Indexmiete steigert sich die Miete jedes Jahr. Ausschlaggebend dafür ist der Verbraucherpreisindex (VPI) des Statischen Bundesamtes. Dieser gibt an, um wie viel Prozent die Lebenshaltungskosten gestiegen sind. Staffel- und Indexmiete sollten Mieters mit großer Vorsicht begegnen.

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Die ortsübliche Vergleichsmiete und der Mietspiegel

Die Miet­obergrenze orientiert sich an der orts­üblichen Vergleichs­miete. Zwei Regelungen sind dafür maßgeblich: Zum einen gilt, dass der erhöhte Mietzins die orts­übliche Miete für vergleichbare Wohnungen nicht überschreiten darf (§ 558, Abs. 2 BGB). Die Vergleichs­miete variiert von Kommune zu Kommune. Angaben dazu finden Vermieter und Mieter üblicherweise im Mietspiegel. Den erstellen entweder die Kommunen oder Organisationen wie Mieter­vereine und Eigentümer­verbände. Zu finden ist er im Internet. Hier mal als Beispiel der Mietspiegel von Bamberg.

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Zweitens ist die Mietpreis­bremse zu beachten, die aber nicht in allen Regionen gilt. Demnach darf die Miete innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 20 Prozent steigen. In vielen Regionen sind Wohnungen knapp. Die Kommunen dort haben deshalb den Wohnungs­markt als angespannt deklariert. Häufig gilt dann mit der Mietpreis­bremse die sogenannte Kappungs­grenze. Sie begrenzt Miet­aufschläge auf 15 Prozent.

Es kann vorkommen, dass Vermieter mit der geplanten Steigerung zwar unter der orts­üblichen Vergleichsmiete bleiben, aber an die Kappungs­grenze stoßen. In diesen Fällen ist bei 15 Prozent Schluss statt bei 20 Prozent. Umgekehrt könnten beispiels­weise nur noch drei Prozent Miet-Plus drin sein, weil eben die orts­übliche Vergleichs­miete erreicht ist.

Die Modernisierung als Grund

Modernisierungen haben mit notwendigen Reparaturen nichts zu tun. Zur Durchführung der Reparaturen ist der Vermieter verpflichtet, dafür kann er keine Mieterhöhung verlangen. Nach einer Modernisierung (bessere Schallschutzmaßnahmen, neue Sanitäreinrichtungen, nachhaltige Einsparung von Energie und Wasser, Verbesserungen der Wärmedämmung von Türen und Fenstern sowie von Außenwänden, Dach und Kellerdecken). Vermieter*innen können acht Prozent der Baukosten auf die Jahresmiete drauf­schlagen - und das auf Dauer (§ 559 BGB). Allerdings sind die Zeiten für den Aufschlag und Beträge begrenzt. Innerhalb von sechs Jahren darf sich der Quadratmeterpreis um maximal drei Euro erhöhen. Bei Ausgangs­mieten von netto kalt unter sieben Euro sind zwei Euro pro Quadrat­meter innerhalb der Sechsjahres­frist drin, wie der Deutsche Mieterbund (DMB) erläutert.

Umlegbar ist nur der auf die jeweilige Wohnung entfallende Anteil an den Modernisierungskosten. Heißt: Vermieter müssen dem DMB zufolge für jeden einzelnen Mieter auf­schlüsseln, auf welchen wert­steigernden Arbeiten in seiner Wohnung die Miet­erhöhung basiert. Ausgaben für Instand­setzungen, sprich Reparaturen, gehören nicht dazu.

Achtung: In Gebieten mit angespanntem Wohnungs­markt ist die Kappungs­grenze einzuhalten. Zunächst für die ersten sechs Jahre. Falls Vermieter anschließend mehr Geld verlangen wollen, müssten sie dies dem Mieter schon mit der ersten Mietererhöhung ankündigen.

Die Formalien sind einzuhalten

Mieterhöhungen sind Mietern per Brief oder Mail mitzuteilen. In dem Schreiben müssen Vermieter ihr Vorhaben begründen. Sie können sich auf einen Mietspiegel beziehen oder drei vergleichbare Wohnungen benennen, an deren Miete sie sich orientieren. Die simple Ansage, es sei einfach mal wieder an der Zeit, genügt als Begründung nicht und würde vor Gericht durchfallen.

Mieter können die Erhöhung bis zur orts­üblichen Vergleichs­miete selber überprüfen. Damit das klappt, sollte das Schreiben des Vermieters sowohl auf den Mietspiegel verweisen als auch auf die Wohnungs­größe und die Netto-Kaltmiete sowie auf für die jeweilige Wohnung maßgebliche Merkmale abstellen. Die im Schreiben der Mieterhöhung gemachten Angaben müssen richtig sein: Wer schummelt, riskiert bei einem Rechtsstreit mit dem Mieter den Kürzeren zu ziehen. Inhaltliche Fehler, etwa eine falsch angegebene Wohnfläche oder Ausstattung sowie falsch errechnete Miethöhen können die geplante Erhöhung ebenfalls zu Fall bringen.

Der Mietspiegel müssen Vermieter nicht mitschicken, auch Angaben zur Mietspanne dürfen fehlen. Das hat der Bundes­gerichts­hof (BGH) entschieden (Urteil vom 7.7.2020, Az.: VIII ZR 167/20). 

Wann ist die nächste Mieterhöhung fällig?

Wann der Aufschlag fällig ist, hängt vom angeführten Kriterium des Vermieters ab: Bei der Vergleichs­miete muss er die Miete zunächst mindestens zwölf Monate konstant halten, bevor er erneut versuchen kann, die Miete anzuheben. Diese neue Forderung wird drei Monate nach Zustellung an den Mieter wirksam. Rechnerisch liegen also 15 Monate zwischen den Mieterhöhungen. Mehr Geld wegen einer Modernisierung steht Eigentümern nach Abschluss von Modernisierungsarbeiten zu. Drei Monate nach Erhalt der Erhöhung müssen Mieter den neuen Betrag überweisen.

Mieter haben das Recht, sich gegen eine Miet­erhöhung zu wehren. Sie können das Vorhaben ihres Vermieters ablehnen. Bei der Vergleichs­mieterhöhung kann der Vermieter klagen, das Gericht überprüft die Berechtigung des Erhöhungs­begehrens. Ist die Mieterhöhung nur teilweise berechtigtet, sollten Mieter lediglich den unstrittigen Umfang akzeptieren. Bei Modernisierungs­mietforderungen ist laut Mieterbund die Über­prüfung der tatsächlichen Baukosten und das Einhalten der Kappungs­grenze zu prüfen. Im Streitfall entscheidet am Ende ein Gericht.

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