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Miete: Zu hohe Nebenkosten bezahlt? - Darauf musst du achten
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Donnerstag, 27. Januar 2022
Mietervereine schätzen, dass jede zweite Nebenkostenabrechnung falsch, unvollständig oder nicht nachvollziehbar ist. Deshalb solltest du in jedem Fall die Aufstellung genau prüfen.
Das ist die Grundlage: Betriebskostenverordnung
Vertrauen ist gut, Kontrolle besser
Das Fallbeil: Die Ein-Jahres-Frist und die Größe der Wohnung
Aufzug, Wasser, Heizung, Müll und Co.
Ratten, Treppen und der Garten
Versicherungen, Hausmeister und Waschküche
Kosten für Glasfaser kommt hinzu
Das muss der Vermieter alleine bezahlen
Einmal im Jahr zittern viele Mieter*innen der Jahresabrechnung bei den Miet-Nebenkosten entgegen. Schon wieder eine Nachzahlung, weil alles teurer geworden ist? Viele der Abrechnung sind fehlerhaft,deshalb solltest du genau hinschauen.
Das ist die Grundlage: Betriebskostenverordnung
Grundlage für die Berechnung der Betriebskosten (auch Mietneben-Kosten genannt) ist eine Verordnung des Justizministeriums (BetrVK) des Bundesministers für Justiz (BMJ), die erstaunlicherweise nur zwei Paragrafen hat. Im Grundsatz gilt: Der Vermieter kann viele, aber nicht alle Kosten, die ihm bei der Bewirtschaftung seiner vermieteten Immobilie im Laufe eines Jahres entstehen, auf seine Mieter umlegen.
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Entscheidend ist Paragraf 2 der BetrKV, der 17 Positionen auflistet, den sogenannten Betriebskostenkatalog. Das ist praktisch die Checkliste, nach der Mieter prüfen können, ob die Ausgaben richtig aufgelistet sind.
In der BetrVK steht auch, was nicht zu den Nebenkosten gehört: die Verwaltungskosten sowie die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, sprich: die Reparaturkosten.
Vertrauen ist gut, Kontrolle besser
Manche Beträge in der Abrechnung kommen einem komisch vor, deshalb dürfen Mieter*innen die Belege beim Vermieter, nach vorheriger Terminabsprache, einsehen.
Von merkwürdigen Rechnungen sollte man sich vor Ort direkt eine Kopie machen. Wenn der Vermieter es nicht erlaubt, sein Kopiergerät zu benutzen, sollten Mieter Fotos mit ihrem Handy machen. Wird auch das verweigert bleibt nichts anderes als handschriftlich Notizen über Aussteller, Datum, Kostenposition und Rechnungsbetrag zu machen.
Manchmal übersenden Vermieter*innen auf Wunsch auch Kopien. Die Kosten dafür hat der Mieter zu tragen. Gerichte halten 25 Cent je Kopie für angemessen.
Das Fallbeil: Die Ein-Jahres-Frist und die Größe der Wohnung
Der Vermieter hat in der Regel nur zwölf Monate nach Ende eines Abrechnungszeitraums (meist das Kalenderjahr), um eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen und die sich daraus ergebende Nachzahlung zu verlangen.
Trudelt sie zu spät ein, muss man die Nachforderungen nicht mehr bezahlen. Die Auszahlung eines evtl. entstandenen Guthabens kann der Mieter allerdings immer verlangen. Eine Ausnahme von der Jahresfrist besteht für den Fall, dass Vermieter*innen die Verspätung nicht zu verschulden haben.
Da viele Nebenkosten nach der Wohnfläche auf die Mieter zu verteilen sind, ist die Wohnungsgröße ein entscheidender Schlüsselwert. Deshalb empfiehlt es sich, die Wohnungsgröße selbst zu ermitteln. Oftmals sind die Angaben im Mietvertrag falsch. Ist die Wohnung, tatsächlich kleiner als angegeben, bringt das Ersparnisse bei der Betriebskostenabrechnung.
Aufzug, Wasser, Heizung, Müll und Co.
Zur Prüfung der Betriebskosten gehört auch, ob nicht Positionen aufgelistet sind, die der Vermieter übernehmen muss. Deshalb musst du die 17 Posten der BetrVK kontrollieren.
Wasserversorgung: Der Vermieter muss den Verbrauch nach dem Zählerstand abrechnen, hinzukommt noch Grundgebühr, Wartungskosten, Betriebsstrom für den Wasserzähler und die Kosten der Abrechnung umlegen.
Entwässerung/Abwasser: Zum Abwasser zählen Schmutzwasser, Regenwasser und das sogenannte Mischwasser. Schmutzwasser setzt sich aus allen anfallenden Abwässern und Fäkalien aus Bad, WC, Küche und sonstigen Räumen im Haus zusammen. Abrechenbar sind Entwässerungsgebühren oder die Kosten einer Entwässerungsanlage.
Heizung: Der Vermieter darf die Kosten des Betriebs der Zentralheizung einschließlich Abgasanlage und Eichkosten umlegen. Kommt die Wärme nicht von Zentralheizung, sondern wird sie ins Haus geliefert, kann der Vermieter den Wärmepreis des Lieferanten berechnen („Fernwärme“). Auch Wartungs- und Reinigungskosten einer Etagenheizung gehören zu den Betriebskosten. Hat er die Geräte zur Verbrauchserfassung gemietet, darf er die Miete dafür umlegen. Sind in den Wohnungen Gasetagenheizungen installiert, so darf der Vermieter ebenfalls deren Reinigungs- und Wartungskosten umlegen.
Warmwasser: Der Vermieter darf die Betriebskosten für die zentrale Erwärmung des Wassers sowie die Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten abrechnen.
Aufzug: Wird im Haus ein Fahrstuhl betrieben, so darf der Vermieter die Kosten für Betriebsstrom, Aufsicht, Überwachung und Wartung auf den Mieter umlegen. Eine Umlage von Instandsetzungs- und Verwaltungskosten ist allerdings nicht möglich.
Straßenreinigung und Müllbeseitigung: Immer umlagefähig sind laufende Kosten für Straßenreinigung und Müllentsorgung. Dazu zählen auch Ausgaben für die Schnee- und Eisbeseitigung (Winterdienst). Nur gelegentlich anfallende Kosten wie beispielsweise für Spermüll-, Gartenabfall- oder Schuttabfuhr oder für Entrümpelung dürfen sind nur dann umlagefähig, wenn sie keinem individuellen Verursacher zuzurechnen sind.
Prüfe hier gründlich nach.
Ratten, Treppen und der Garten
Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung: Vermieter können Kosten für ein beauftragtes Reinigungsunternehmen sowie Putzmittelkosten auf den Mieter umlegen.
Mieter putzen selbst: Sind die Mieter laut Mietvertrag verpflichtet, das Treppenhaus nach einem "Kehrplan" (Kehrwoche) selbst zu reinigen, kann der Vermieter keine Ausgaben für die Reinigung durch eine Fremdfirma auf die Mieter umlegen (Amtsgericht Leipzig vom 24.5.2018, Az.: 168 C 5604/17; Amtsgericht Berlin-Köpenick vom 7.3.2013, Az.: 17 C 394/12).
Gartenpflege: Sach- und Personalkosten für die Grünanlagen- oder Spielplatzpflege sind umlegbare Kosten. Übernimmt der Hauswart die Pflege, sind die Ausgaben entsprechend zu kürzen. Muss ein morscher Baum gefällt werden, darf der Vermieter die Kosten bei der Betriebskostenabrechnung als "Kosten der Gartenpflege" auf die Mieter umlegen (Bundesgerichtshof vom 10.11.21, Az.: VIII ZR 107/20).
Beleuchtung von Gemeinschaftsflächen: Umlegbar sind Stromkosten für die Beleuchtung von Treppenhaus, Gemeinschaftsräumen und Außenbereich. Aber: Reparaturkosten für die Beleuchtungsanlage sind nicht umlagefähig.
Schornsteinfeger: Berechnet werden dürfen die Kehrgebühren, soweit sie nicht schon als Heizungskosten angefallen sind.
Versicherungen, Hausmeister und Waschküche
Versicherungen: Der Vermieter darf Kosten für eine Wohngebäudeversicherung und eine Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung umlegen, ebenso die Kosten für die Öltank- oder Glasversicherung. Ausgaben für private Versicherungen wie eine Rechtsschutzversicherung allerdings nicht.
Hauswart/Hausmeister: Der Vermieter darf den Lohn für einen Hauswart umlegen, nicht jedoch die Kosten von Reparaturen, die dieser im Einzelnen durchführt. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, das Mietobjekt auf eigene Kosten in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Ebenso wenig sind Verwaltungsarbeiten, die der Hausmeister durchführt, auf den Mieter umzulegen.
Gemeinsame Waschküche: Kosten für Strom, Wartung und Reinigung des gemeinsamen Waschkellers dürfen umgelegt werden, Wasserkosten nur, soweit sie nicht schon unter „Wasserversorgung“ verbucht sind. Umlegbar sind auch Kosten für gemeinsame Trockner oder Bügelautomaten.
Grundsteuer: Der Vermieter darf die jährlich zu zahlende Grundsteuer umlegen, nicht aber die einmalige beim Kauf der Immobilie fällig werdende Grunderwerbsteuer. Wenn der Vermieter für einen Gewerbebetrieb im Haus erheblich mehr Grundsteuer zahlen muss als für Wohnraum, hat er die Gesamtkosten der Grundsteuer entsprechend zu kürzen, bevor er sie auf die Mieter der Privatwohnungen umlegt. Das gilt auch für die Grundsteuer auf vermietete Stellplätze, wenn nicht jeder im Haus einen Parkplatz hat.
Kosten für Glasfaser kommt hinzu
Kabel, Antenne, Glasfaser: Hat ein Vermieter Glasfaserleitungen im Haus verlegen lassen, darf er das "Glasfaserbereitstellungsentgelt" auf die Mieter umlegen. Die Umlage dieses Entgelts ist in der Höhe begrenzt und auch nur zeitlich befristet möglich: Das Entgelt darf pro Jahr und Wohneinheit maximal 60 Euro betragen. Mieter müssen es maximal fünf Jahre lang bezahlen. Wenn das Geld nicht gereicht hat, um den Glasfaseranschluss zu refinanzieren, darf die Umlage auf bis zu neun Jahre erweitert werden.
Kabel/Antenne: Der Vermieter darf monatliche Grundgebühren für den Kabelanschluss sowie Wartungs- und Betriebskosten für die Antennen- oder Verteileranlage berechnen – einmalige Anschlussgebühren muss der Mieter hingegen nicht übernehmen, ebenso wenig Reparaturarbeiten, die keine Wartungsarbeiten darstellen.
Sonderfall Kabelanschluss: Mieter, die in einem Haus wohnen, in dem vor dem 1. Dezember 2021 ein gemeinsamer Kabelanschluss existierte ("Breitbandnetzverteileranlage"), zahlen maximal bis Ende Juni 2024 weiter fürs Kabelfernsehen (Übergangsfrist). Danach ist dieser Posten nicht mehr umlagefähig. Aber die Kosten des Betriebsstroms der TV-Anlage sind weiter umlegbar. Installiert der Vermieter ab dem 1. Dezember 2021 im Haus ein neues Breitbandnetz, gilt keine Übergangsfrist. Heißt: Das Verbot, die TV-Kabelgebühren als Betriebskosten auf die Mieter umzulegen, greift sofort – nicht erst am 1. Juli 2024. Die Kosten des Betriebsstroms der Anlage dürfen nur dann auf die Mieter umgelegt werden, wenn die neue Anlage vollständig mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität verbunden ist und der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann.
Das muss der Vermieter alleine bezahlen
Und das muss der Vermieter alleine bezahlen:
Hausverwaltungskosten (wie z. B. Kontoführungsgebühren, Verwalter)
Instandhaltung, Instandsetzung, Abschreibungen
Zuführung zur Instandhaltungsrücklage bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Leerstand
Tauchen "Sonstige Kosten" auf, solltest du genau hinsehen. Beispiel Notdienstpauschale: Nach Ansicht des Landgerichts Berlin zählt auch eine "Notdienstpauschale" nicht als umlagefähige Betriebskostenposition. Die Kosten für einen Notdienst, den Mietern etwa am Wochenende bei Heizungsausfall anrufen können, sind keine Gebrauchskosten, sondern klassische Bereitschaftskosten. Sie gehören (wie auch die Kosten für ein Hausverwaltungsbüro) zu den alleine vom Vermieter zu tragenden Verwaltungskosten (Landgericht Berlin, Urteil vom 30.1.2019, Az.: 64 S 25/18).
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