Miete zu hoch? Was Sie gegen Miet-Wucher tun können
Autor: Alessa Waltz
Franken, Donnerstag, 01. April 2021
Wenn Sie der Überzeugung sind, dass Ihr Vermieter zu viel Miete verlangt, müssen sie dies nicht einfach hinnehmen: Prüfen Sie, ob ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse, eine Ordnungswidrigkeit oder Mietwucher vorliegt. Wir erklären Ihnen, wie Sie vorgehen können, um sich gegen die Miet-Abzocke zu wehren.
- Eine zu hohe Miete liegt über zehn Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete
- Zahlen Sie zu viel Miete, kann Ihnen die Mietpreisbremse weiter helfen
- Alternativ auch ein Verfahren aufgrund von Mietwucher oder einer Ordnungswidrigkeit
- Oft empfiehlt sich das Hinzuziehen eines rechtlichen Beistands
Von einer zu hohen Miete wird gesprochen, wenn die Miete für eine Immobilie über zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Ist das der Fall, greift unter Umständen die Mietpreisbremse. Diese regelt seit dem 1. Juni 2015 den Wohnungsmarkt in stark besiedelten Städten und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt. Unter Umständen ist es Ihnen also möglich, Ihre Miete eigenständig zu senken - das ist aber nur möglich, wenn Ihre Wohnung von der Mietpreisbremse betroffen ist oder Mietwucher bzw. eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Ein Gang vor ein Gericht ist in vielen Fällen nötig und Sie sollten auch das nicht scheuen, wenn Ihr Vermieter im Unrecht ist. Im Folgenden erklären wir Ihnen, wie Sie feststellen, ob Ihre Miete tatsächlich zu hoch ist - und wenn ja, was Sie dagegen unternehmen können.
Miete zu hoch: Die Mietpreisbremse hilft weiter
Sollten Sie vermuten, dass Ihr Vermieter zu viel Miete einkassiert und so zum Abzocker wird, sollten Sie sich über die Mietpreisbremse informieren. Diese gilt seit 2015 deutschladweit in 300 Städten - vielleicht ist Ihre auch dabei. Die Mietpreisbremse besagt, dass der Vermieter maximal zehn Prozent mehr als sie ortsübliche Vergleichsmiete einfordern darf. Liegt Ihre Miete also über zehn Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete Ihrer Stadt, sollten Sie tätig werden. Um gegen Ihren Vermieter vorzugehen, rät Advocard.de zu sechs einfachen Schritten, um an Ihr Recht zu gelangen. Im ersten Schritt sollten Sie sich darüber informieren, ob in Ihrer Stadt überhaupt die Mietpreisbremse angewendet wird - sollte der Wohnungsmarkt in Ihrer Stadt angespannt sein, haben Sie gute Chancen. Um mehr darüber zu erfahren, sollten Sie sich an das städtische Wohnungsamt oder an den Deutschen Mieterbund wenden. In Bayern gilt die Mietpreisbremse in insgesamt 162 Städten - unter anderem in Bamberg, Erlangen, Nürnberg, Würzburg und Bayreuth.
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Im zweiten Schritt sollten Sie sicher gehen, dass Ihr aktueller Mietvertrag nicht schon vor der Einführung der Mietpreisbremse abgeschlossen wurde, also vor dem 1. Juni 2015. Alle vor der Einführung geschlossenen Verträge können leider nicht berücksichtigt werden. Im dritten Schritt sollten Sie außerdem ausschließen können, dass bei Ihnen Ausnahmen von der Mietpreisbremse gültig sind. Diese Ausnahmen umfassen zum Beispiel Neubauten oder rundum modernisierte Gebäude. Hierbei werden die modernisierten Gebäude nur von der Mietpreisbremse befreit, wenn die Modernisierung mindestens ein Drittel eines Neubaus gekostet hat. Teilweise werden auch möblierte Wohnungen von der Mietpreisbremse befreit, beispielswiese wenn Sie ein Zimmer bewohnen und sich die Wohnung ansonsten mit dem Vermieter teilen.
Haben Sie diese Punkte abgehakt, gelangen Sie zum vierten und fünften Schritt: Vergleichen Sie Ihre Miete anhand des Mietspiegels. Hierzu benötigen Sie den für Ihre Stadt gültigen Mietspiegel, anhand dessen Sie erfahren, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete ist. Den Mietspiegel können Sie in der Regel bei Ihrer Stadt oder Gemeinde einsehen - zumeist auch online auf den Websites der Gemeinden. Googlen Sie dafür am besten Ihre Stadt in Kombination mit "Mietspiegel". Hier können Sie dann einsehen, welche Mieten für Ihre Stadt und für die Größe und das Baujahr Ihrer Wohnung üblich sind. Im Anschluss multiplizieren Sie die Vergleichsmiete mit 1,1 - das empfiehlt Stiftung Warentest. So errechnen Sie die maximale Höchstmiete, die der Vermieter nicht überschreiten darf. Liegt die Vergleichsmiete bei 1000 Euro, darf der Vermieter also maximal 1.100 Euro an Miete verlangen. Im sechsten Schritt erfolgt die Rüge des Vermieters durch den Mieter. Wie das genau aussieht, erklären wir im nächsten Abschnitt.
Vermieter rügen: Wie funktioniert das?
Nachdem Sie recherchiert haben, ob bei der von Ihnen bewohnten Immobilie die Mietpreisbremse greift, folgt eine Rüge Ihres Vermieters. Hierzu können Sie sich ein Musterschreiben zur Hand nehmen, das unter anderem die Stiftung Warentest zur Verfügung stellt. Dieses lassen Sie dem Vermieter dann per Post oder E-Mail zukommen. Stiftung Warentest weist darauf hin, dass eine Rüge besser mit einer Begründung erfolgt, auch wenn ein Pauschal-Text ausreichend ist. Der Verstoß gegen die Mietpreisbremse muss klar und deutlich begründet sein, Sie sollten über stichhaltige Informationen verfügen. Für Mietverträge, die bis 31. Dezember 2018 abgeschlossen wurden, ist die Begründung Ihrer Rüge sogar verpflichtend.
Das Mietrecht laut Bürgerlichem Gesetzbuch im Taschenbuch-Format finden Sie bei AmazonIm Anschluss an die Rüge empfiehlt sich eine Rechtsberatung durch einen fachlich ausgebildeten Anwalt bzw. eine Anwältin oder durch den Mieterverein. Sollte sich der Vermieter uneinsichtig zeigen, werden Sie um die Inanspruchnahme professioneller Beratung wohl nicht herum kommen. Bedenken sollten Sie allerdings, dass ein Anwalt kostet. Wer Mitglied im Mieterschutzbund ist oder wessen Versicherung auch mietrechtliche Beratung durch einen Anwalt beinhaltet, ist hier klar im Vorteil.