Ist Taubenkot auf dem Balkon ein Mietmangel?
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Sonntag, 17. Dezember 2023
Taubenkot auf dem Balkon ist kein Mietmangel. Diese klare Auslegung des Mietrechts hat das Amtsgericht im hessischen Hanau getroffen. Ist eine Mietminderung deshalb aber unberechtigt?
- Taubenkot auf dem Balkon ist kein Mietmangel
- Vermieter muss den Balkon nicht reinigen
- Mietminderung funktioniert nicht immer
Tauben machen viel Dreck – aber ist das ein Grund zur Mietminderung, wenn der Balkon voll davon ist? Das musste das Amtsgericht im hessischen Hanau entscheiden.
Taubenkot auf dem Balkon ist kein Mietmangel
Taubenkot auf dem Balkon ist kein Mietmangel, so das Urteil des Amtsgerichts Hanau (AG Hanau vom 25.10.2022, Az.: 94 C 21/22). Der Vermieter hat keine Möglichkeit, die Verunreinigung mit Vogeldreck zu verhindern. Daher können Mieterinnen und Mieter weder die Mietzahlung mindern noch vom Vermieter bzw. der Vermieterin eine Reinigung verlangen.
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Im konkreten Fall ging es um den mit Taubenkot verdreckten Balkon einer Mieterin. Die Frau kürzte eigenständig ihre Miete um monatlich 50 Euro, weil der Vermieter den Vogeldreck nicht verhinderte und keine Reinigung veranlasste. Der Vermieter beließ es nicht dabei, sondern klagte die restliche Miete ein. Damit hatte er vor dem Amtsgericht Hanau Erfolg.
Wie das Gericht entschied, muss die Mieterin die Miete vollständig zahlen. Auf die Mieterin kommt jetzt eine Mietnachzahlung von 600 Euro plus 5 % Verzinsung zu. In der Begründung heißt es: "Der Vermieter ist für das Verhalten wilder Tiere nicht verantwortlich. Er hat auch keine Möglichkeiten, auf das Flugverhalten von Tauben Einfluss zu nehmen."
Vermieter muss den Balkon nicht reinigen
Vielmehr handle es sich bei Taubenkot "um ein allgemeines Risiko", das nicht in die Verantwortung des Vermieters falle. Dass Tauben grundsätzlich in einer Liegenschaft auftauchen und den Balkon mit Taubenkot verunreinigen können, ist bekannt und grundsätzliches Risiko jedes Wohnungsnutzers. Auch schulde der Vermieter nicht die Reinigung des Balkons. Für die Reinigung der angemieteten Wohnung sei allein der Mieter zuständig.
Da Vermieterinnen und Vermieter in der Regel keine Möglichkeit haben, die Verunreinigung von Balkonen mit Taubenkot zu verhindern, können Mieterinnen und Mieter in diesem Fall weder die Miete mindern, noch von dem Vermieter bzw. der Vermieterin die Reinigung verlangen. Die Beklagte hat die Wohnung zudem in dem vorhandenen Zustand (also insbesondere ohne Taubennetz) angemietet, sodass sie aus diesem auch keine Mangelhaftigkeit herleiten kann, wenn Tauben den Balkon verunreinigen.