Der ewige Streit zwischen Mieter und Vermieter: Schönheitsreparaturen
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Mittwoch, 19. Januar 2022
Jede Wohnung braucht hin und wieder einen neuen Anstrich oder notwendige Reparaturen. Viele Mieter sind unsicher: Müssen sie überhaupt auf eigene Kosten renovieren? Viele Streitereien landen vor Gericht.
- Das ist die Rechtslage
- Fall 1: Unzufrieden mit Malerleistung der Ex-Mieterin
- Fall 2: Wie muss der Mieter Zimmertüren behandeln?
- Fall 3: Keine Pflicht zur Renovierung des Kellers
- Unfaire Renovierungsklauseln checken
Welche Renovierungen und Schönheitsreparaturen vor dem Auszug zu erledigen sind, steht eigentlich im Mietvertrag. Doch Vorsicht: Nicht alle Ansprüche, die der Vermieter daraus ableitet, sind berechtigt und halten einer Nachprüfung vor Gericht stand.
Das ist die Rechtslage
Im Mietrecht (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) sind Schönheitsreparaturen üblich, dazu gehören: tapezieren, anstreichen und kalken der Wände und Decken, sowie streichen von Fußböden, Heizkörpern einschließlich Heizungsrohren, Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Verlangt die entsprechende Klausel im Mietvertrag mehr von den Wohnungsnutzern, ist sie meistens unwirksam.
Enthält dein Mietvertrag keine Klauseln zu "Schönheitsreparaturen", dann kannst du sogar ausziehen, ohne zu renovieren.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht in diesem Fall den Vermieter in der Pflicht. Immer wieder müssen allerdings Gerichte spezielle Fragen klären, wie unsere drei Urteile zeigen.
Fall 1: Unzufrieden mit Malerleistung der Ex-Mieterin
Wer laut Mietvertrag Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchführen muss, ist nicht verpflichtet, schon bei geringen Abnutzungserscheinungen tätig zu werden. Es genügt, wenn die Räume insgesamt den Eindruck einer renovierten Wohnung machen, befand das Landgericht (LG) Berlin (Az.: 65 S 264/20 vom 27.7.2021). Und wenn Hand angelegt wird, gilt: Die Arbeiten müssen nicht die Qualität von Maler-Profis haben.
Im konkreten Fall hatte eine Vermieterin einen Maler mit der Renovierung einer Wohnung beauftragt, weil sie mit den Schönheitsreparaturen der ausgezogenen Mieterin nicht zufrieden war. Konkret störte sie sich am schattigen Anstrich von Wänden und Decken. Der von der Mieterin vorgenommene Anstrich habe zu einer "Verschlimmbesserung" des zuvor bestehenden fachgerechten Anstrichs geführt, so die Vermieterin. Von der Mieterin verlangte sie daher Schadenersatz.