Darf der Vermieter einfach in die Wohnung? Das sagt das Mietrecht
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Freitag, 02. Dezember 2022
Unerwartet steht der Vermieter vor der Tür, um mal eben die Rauchmelder zu inspizieren. Darf der Mieter den Zugang zur Wohnung schlicht verweigern? In manchen Fällen haben Vermieter Zugangsrecht.
- Das Grundgesetz verspricht Schutz der Wohnung und daran müssen sich auch Vermieter halten
- Zugangsrecht Nr. 1: Neuvermietung oder Verkauf steht an
- Zugangsrecht Nr. 2: Anstehende Modernisierungsmaßnahmen oder notwendige Reparaturen
- Zugangsrecht Nr. 3: Drohende Schäden
- Zugangsrecht Nr. 4: Verdacht auf Vertragsbruch
- Zugangsrecht Nr. 5: Ablesen von Messgeräten
Mit der Vermietung einer Wohnung tritt der Vermieter sein Hausrecht ab. Das bedeutet, dass der Mieter bestimmen kann, wer seine Wohnung betreten darf - und wer nicht. Steht also der Vermieter unangekündigt vor der Tür und bittet um Einlass, kann der Mieter ihm diesen verweigern. Es ist aber nicht so, dass der Vermieter immer draußen bleiben muss.
Das Grundgesetz verspricht Schutz der Wohnung und daran müssen sich auch Vermieter halten
Die Wohnung steht unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sagt klar und nüchtern: Die Wohnung ist unverletzlich. Warum wird die Wohnung besonders geschützt?
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Die Wohnung ist der Kernbereich der privaten Lebensführung. In ihr kann sich der Mensch entfalten und insbesondere andere "draußen" halten. Es handelt sich um einen elementaren Lebensraum, in dem sich das Bedürfnis verwirklicht, schlicht in Ruhe gelassen zu werden.
Das gilt nicht nur für den Staat (Polizei, Gerichtsvollzieher, Jugendamt), sondern auch für Vermieter. Manche wollen das nicht verstehen, gehört ihnen doch die Wohnung oder das Haus. Allerdings mit vorheriger Anmeldung und guten Gründen kommt auch der Eigentümer in die Wohnung. Hier fünf Varianten für das Zugangsrecht des Vermieters.
Jetzt in nur 2 Minuten zur persönlichen Bonitäts-AuskunftZugangsrecht Nr. 1: Neuvermietung oder Verkauf steht an
Wird die Wohnung oder das Haus neu vermietet oder verkauft, darf der Vermieter diese mit Kauf- oder Mietinteressenten betreten. Aber: Das Mietverhältnis muss gekündigt sein.
Soll die Wohnung verkauft werden, muss der Vermieter eine Vorauswahl potenzieller Käufer treffen und kann diesen die Wohnung zeigen. Führt er aber jeden zweiten Tag eine 'Massenbesichtigung' durch, muss der Mieter dies nicht dulden.