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Ware beim Einkauf beschädigt: Müssen Supermarkt-Kunden den Schaden zahlen?


Autor: Lea Mitulla

Deutschland, Samstag, 07. November 2026

Was passiert, wenn beim Einkaufen im Supermarkt Ware kaputtgeht? Wie die Rechtslage aussieht – und womit Kunden in der Praxis tatsächlich rechnen müssen.
Wer beim Einkaufen aus Versehen eine Flasche fallen lässt, muss rechtlich gesehen für den Schaden aufkommen.


Beim Einkauf geht es oft hektisch zu. Da kann es schon mal passieren, dass ein Joghurt aus dem Einkaufskorb kullert oder das Glas Nutella an der Kasse aus der Hand rutscht. Doch wer ist für den Schaden verantwortlich? Haben Kunden Anspruch auf einen Ersatzartikel?

"Rechtlich ist der Verursacher des Schadens für diesen auch verantwortlich", erklärt ein Lebensmittelrechtsexperte des Bundesverbands des Deutschen Lebensmittelhandels (BVLH) auf Nachfrage der Mediengruppe Bayern. Oftmals würden sich die Händler aber kulant zeigen und Kunden müssen nicht dafür aufkommen. Wie Daniela Krehl von der Verbraucherzentrale Bayern einräumt, darf der Supermarkt aber ohnehin nicht automatisch den vollen Verkaufspreis als Ersatz für beschädigte Ware verlangen. Wird die Ware vorsätzlich beschädigt, gelten jedoch andere Regeln. Dazu zählt zum Beispiel auch, der Verzehr von Produkten vor dem Bezahlen oder das "Probieren" von offener Ware wie Obst.

Zerbrochenes Glas oder aufgeplatzte Plastikpackung: Müssen Supermarkt-Kunden für heruntergefallene Artikel zahlen?

Der Händler könne nur den Schaden ersetzt bekommen, der ihm tatsächlich entstanden sei. "Also in der Regel den Einkaufspreis der Ware", so Krehl auf Nachfrage der Mediengruppe. Zudem kommt es auf die Ausgangslage an. Ist der Kunde schuld, weil er den Artikel selbst hat fallen lassen, oder liegt es am Supermarkt, weil die Ware unsicher gestapelt wurde? Da es bei Artikeln aus dem Supermarkt oft nur um eine sehr kleine Schadenssumme geht, werden in den wenigsten Fällen die Kunden zur Kasse gebeten - selbst wenn der Schaden direkt an der Kasse geschieht.

"In jedem Fall sollte das Personal auf das Missgeschick aufmerksam gemacht werden, damit die Folgen entfernt werden können und nicht noch andere Kunden ausrutschen oder Ähnliches", teilt der BVLH-Experte mit. Entdeckt man bereits beschädigte Ware, sollte man ebenso das Personal informieren. Der Verband setzt sich allgemein für einen rücksichtsvollen und respektvollen Umgang mit dem Ladenpersonal ein.

Übrigens gilt bei Schäden im Supermarkt nicht automatisch: "Eltern haften für ihre Kinder." Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass es dabei auf das Alter und die Einsichtsfähigkeit des Kindes ankommt. Und auf die Frage, ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, als es zum Schaden an der Ware kam.