"Unzumutbare Belästigung": Telekom darf Slogan nicht als Netzkennung verwenden
Autor: Stefan Lutter
Deutschland, Mittwoch, 28. Oktober 2026
Telekom-Kunden sahen statt der Netzkennung zeitweise den Werbespruch "Im besten Netz" auf ihrem Smartphone. Nach einem Urteil des Landgerichts Köln verstößt diese Form der Werbung gegen Verbraucherrechte.
Ein Werbespruch auf dem Handydisplay kann eine wichtige Funktion verdrängen: die Netzkennung. Sie zeigt an, in welchem Mobilfunknetz ein Smartphone eingebucht ist. Die Anzeige steht meist oben links auf dem Display oder erscheint auf dem Sperrbildschirm. Beispiele sind "Telekom.de", "Vodafone.de" oder "o2 - de", wie das Fachportal Teltarif erklärt. Besonders in Gegenden mit mehreren verfügbaren Netzen und in Grenzregionen kann die Information hilfreich sein.
Die Deutsche Telekom nutzte diese Anzeige zeitweise jedoch für Werbung: Statt der gewohnten Netzkennung erschien der Slogan "Im besten Netz". Kundinnen und Kunden konnten die Änderung nicht selbst abschalten. Der Telekom stellte die Verbraucherzentrale damit vor Gericht – und das Landgericht Köln gab den Verbraucherschützern recht. Das geht aus einer Mitteilung des Verbraucherzentrale-Bundesverbands (vzbv) vom Montag, 26. Oktober 2026, hervor.
Telekom ersetzte die Netzkennung durch einen Werbeslogan
Im Januar 2026 sahen viele Telekom-Kundinnen und -Kunden im Rahmen einer Werbeaktion statt "Telekom.de" den Werbespruch "Im besten Netz". Laut den Gerichtsunterlagen war die Einblendung auf dem Sperrbildschirm und im Controlcenter zu sehen. Dort lassen sich unter anderem Schnelleinstellungen für WLAN, Helligkeit oder Systemressourcen verwalten.
Mit Urteil vom Donnerstag, 17. September 2026, bewertete das Landgericht Köln die Werbeaktion als unzumutbare Belästigung. Das Urteil trägt das Aktenzeichen 33 O 55/26. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kritisierte die aufgedrängte Werbung. Referentin Jana Brockfeld erklärte in der Mitteilung zum Urteil: "Die Werbung wurde den Kundinnen und Kunden auf dem Display ihres Smartphones aufgezwungen, sie ließ sich nicht einmal deaktivieren."
Allerdings erschien die veränderte Kennung nicht bei allen Kundinnen und Kunden. Der vzbv hatte die Telekom bereits am 28. Januar 2026 in der Sache abgemahnt, wie das Urteil des Landgerichts Köln dokumentiert.
Warum das Gericht die Telekom-Werbung als Belästigung einstufte
Nach Darstellung der Verbraucherzentrale, der sich das Gericht anschloss, wurde die umfunktionierte Netzkennung ungefragt eingeblendet. Viele Betroffene empfanden das als störend. Zunächst hatten manche den Eindruck, ihre Netzverbindung funktioniere nicht richtig; erst später erkannten sie, dass es sich um einen Werbespruch handelte.
Die Einblendung zwang Verbraucher dazu, ihre Aufmerksamkeit auf die Werbung zu richten. Sie konnten die Anzeige nicht einfach ignorieren, sondern mussten sie wahrnehmen. Das Gericht sah die störende Wirkung als gezielten Bestandteil der Werbemaßnahme und nicht als gelegentliche Nebenerscheinung. Im Urteil des Landgerichts Köln heißt es: "Die störende Wirkung der Werbemaßnahme wird somit gezielt ausgenutzt und stellt keine gelegentlich auftretende Nebenerscheinung dar."