Strengere Regeln im Supermarkt: Schluss mit falschen Verpackungs-Versprechen
Autor: Elisabeth von Sydow, Stefan Lutter
Deutschland, Donnerstag, 08. Oktober 2026
Irreführende Umweltversprechen auf Verpackungen sind jetzt verboten. Neue EU-Regeln sorgen für mehr Klarheit und Transparenz im Supermarkt.
Seit dem 27. September 2026 gelten in deutschen Supermärkten deutlich strengere Vorgaben für Umweltwerbung. Es geht um Verpackungs-Versprechen mit Begriffen wie "klimaneutral", "nachhaltig" oder "ökologisch". Diese sind auf Verpackungen nun untersagt, sofern sie nicht durch unabhängige Siegel belegt werden können.
Ziel ist es, Greenwashing und irreführende Aussagen im Einzelhandel effektiv zu unterbinden und den Verbraucherschutz zu stärken. Unternehmen müssen ihre Werbeaussagen jetzt klar belegen und dürfen keine unkonkreten Nachhaltigkeitsversprechen mehr nutzen.
Neue EU-Regel: Diese Umwelt-Labels und Werbesprüche sind ab sofort tabu
Mit der Umsetzung der sogenannten EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 werden pauschale Umweltaussagen wie "umweltfreundlich", "grün", "nachhaltig" oder "recycelbar" auf Produktverpackungen und in der Werbung stark eingeschränkt. Solche allgemeinen Begriffe sind jetzt nur noch zulässig, wenn das Unternehmen laut IHK-Angaben eine "anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachweisen kann – etwa durch offizielle Siegel wie den Blauen Engel, das EU-Umweltzeichen oder das EU-Bio-Logo. Ebenfalls verboten sind Aussagen wie "klimaneutral" oder "CO₂-neutral", wenn diese Behauptungen ausschließlich auf Kompensationsmaßnahmen beruhen, also etwa dem Kauf von CO₂-Zertifikaten für Projekte außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette. Unternehmen dürfen zwar weiterhin über Klimaschutzprojekte informieren, aber sie dürfen nicht mehr den Eindruck erwecken, das Produkt selbst sei emissionsfrei hergestellt worden.
Zudem dürfen selbst erfundene Nachhaltigkeitssiegel oder private Labels ohne unabhängige Prüfung nicht mehr verwendet werden. Erlaubt bleiben nur noch Siegel, die auf einem transparenten Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle vergeben werden. Auch die Praxis, ein gesamtes Produkt als umweltfreundlich zu bewerben, obwohl nur ein einzelner Bestandteil nachhaltig ist, wird explizit untersagt.
"Unlauter", und somit untersagt, sind dabei insbesondere folgende Praktiken:
- Vage Umweltversprechen ohne Nachweis: Werbeaussagen wie "grün", "umweltfreundlich" oder "öko" dürfen nur noch mit genauer Erklärung verwendet werden. Es reicht nicht, ein Produkt als nachhaltig zu vermarkten, wenn sich dies etwa nur auf die Verpackung bezieht.
- Undurchsichtige Siegel: Umweltzeichen und Gütesiegel müssen nachvollziehbare Vergabekriterien aufweisen und von unabhängigen Stellen überprüft sein.
- "Klimaneutral" durch Kompensation: Produkte dürfen nicht mehr als "klimaneutral" oder "CO₂‑reduziert" beworben werden, wenn lediglich Ausgleichszahlungen für Klimaprojekte außerhalb der eigenen Produktion getätigt wurden. Gesetzliche Pflichten wie Emissionsgrenzwerte dürfen außerdem nicht als besondere Umweltleistung dargestellt werden.
- Irreführende Angaben zur Haltbarkeit: Übertriebene Versprechen zur Lebensdauer, nicht haltbare Garantiezusagen oder das bewusste Verschweigen geplanter Obsoleszenz sind künftig untersagt.
- Fragwürdige Reparaturversprechen: Wird mit Reparierbarkeit geworben, müssen Ersatzteile tatsächlich erhältlich und Updates verfügbar sein. Produkte, die absichtlich eine Reparatur verhindern, dürfen nicht als reparaturfreundlich dargestellt werden.
- Versteckte Nachteile: Informationen über fehlende Ersatzteile, kurze Updatezeiträume bei Elektronik oder vorzeitige Wechsel von Betriebsstoffen, die zusätzliche Kosten verursachen, dürfen nicht verschwiegen werden.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?
Die neuen Vorschriften sind als sogenannte "Per-se-Verbote" im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verankert. Das bedeutet: Solch ein Vorgehen ist gegenüber Endverbrauchern stets unlauter, ohne dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob sie für die Kaufentscheidung relevant waren.