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Rundfunkbeitrag: Wer kann sich von der GEZ-Pflicht befreien lassen?


Autor: Antonia Kriegsmann

Deutschland, Samstag, 23. Dezember 2023

Bestimmte Personen können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Wer zählt alles dazu?
Wer nachweisen kann, dass er Sozialleistungen bezieht, kann vom Rundfunkbeitrag befreit werden.


Für öffentlich-rechtliche Fernseh- und Radiosender muss jeder zahlen - oder etwa nicht? In einigen Fällen besteht die Möglichkeit, sich von der Rundfunkbeitragspflicht von aktuell 18,36 Euro pro Monat befreien zu lassen oder eine Ermäßigung zu erhalten. Da die Preise für den Rundfunk sogar noch weiter steigen sollen, interessieren sich sicherlich viele für diese Möglichkeit. Söder hat bereits verkündet, dass er einen höheren Rundfunkbeitrag ablehnt und auch eine Klage in Betracht zieht. 

Manche Personen müssen sich jedoch um eine Erhöhung keine Sorgen machen, da sie ohnehin eine Befreiung beantragen können. Voraussetzung hierfür ist, dass die Betroffenen Sozialleistungen beziehen.

Befreiung vom Rundfunkbeitrag - diese Personengruppen können einen Antrag stellen

Einen Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag können laut der Verbraucherzentrale folgende Personen stellen:

  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und Grundsicherung bei Erwerbsminderung
  • Empfänger von Sozialgeld und Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II)
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Empfänger von BaföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, die nicht bei den Eltern leben
  • Sonderfürsorgeberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 27 e BVG)
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66) des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches - SGB XII)
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • Empfänger von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften (Landespflegegeldgesetz, nicht bei Pflegegeld nach § 37 SGB XI)
  • Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz (LAG)
  • Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 c des LAG ein Freibetrag zuerkannt wird
  • Volljährige, die in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 Achtes Buch des Sozialgesetzbuches - SGB VIII)
  • taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) sowie § 27 des BVG.

Die Bedürftigkeit muss mit einem Bewilligungsbescheid einer Behörde nachgewiesen werden. Eine Befreiung von der Beitragspflicht erstreckt sich innerhalb der Wohnung auf die Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder bis zum 25. Lebensjahr, die mit in der Wohnung leben und Mitbewohner, die bei der Gewährung von Sozialleistungen mit berücksichtigt wurden. Sobald ein Bewohner ganz oder teilweise beitragspflichtig ist, muss der komplette oder ein ermäßigter Beitrag für die Wohnung gezahlt werden. 

Kann ich mich befreien lassen, wenn ich Arbeitslosengeld I beziehe oder ein geringes Einkommen habe?

Wer Arbeitslosengeld I bezieht, kann sich nicht vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Auch, wenn das ALG I geringer ausfällt als Bürgergeld. Das hängt damit zusammen, dass das ALG I eine Versicherungs- und keine Sozialleistung ist. Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist nur möglich, wenn eine Bedürftigkeit vorliegt, welche von einer Sozialbehörde bescheinigt wurde.

Gleiches gilt auch für Personen, die ein geringes Einkommen erhalten oder einen theoretisch vorhandenen Anspruch auf Bürgergeld haben. Die Bedürftigkeit muss immer mittels eines Bewilligungsbescheids einer Behörde nachgewiesen werden. Unter Umständen könnte der Härtefallantrag in Betracht kommen.

Voraussetzung für diesen ist, dass die Überschreitung geringer ausfällt als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags, also derzeit 18,36 Euro. Für die Befreiung muss man einen ablehnenden Leistungsbescheid vorlegen, den man von der Sozialbehörde bekommen hat. Daraus muss hervorgehen, dass die Bedarfsgrenze um maximal 18,36 Euro überschritten wurde.

Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag - wer sie beantragen kann

Personen, die schwerbehindert sind und einen Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen besitzen, können eine Ermäßigung von den Rundfunkbeiträgen beantragen. Im Detail betrifft dies:

  • blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,
  • Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
  • Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Die Ermäßigung beträgt monatlich 6,12 Euro.

Wie stelle ich einen Befreiungs- oder Ermäßigungsantrag?

Alle Formulare können online unter www.rundfunkbeitrag.de ausgefüllt und ausgedruckt werden. Alternativ dazu liegen die Unterlagen auch in Stadt- und Gemeindeverwaltungen aus. Neben dem entsprechenden Befreiungs- bzw. Ermäßigungsgrund müssen folgende Nachweise als Kopie beigefügt werden: die Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers, den Sozialleistungsbescheid beziehungsweise den Schwerbehindertenausweis. Der unterschriebene Antrag muss dann an folgende Adresse geschickt werden: ARD, ZDF und Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln.

Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt. Die Dauer richtet sich nach dem Gültigkeitszeitraum des vorgelegten Nachweises. Zurückliegende Zeiträume können maximal drei Jahre rückwirkend ab Antragsstellung berücksichtigt werden. Ist der Nachweis des Leistungsbescheides unbefristet, wird die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auf drei Jahre befristet