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Rewe, Netto & Co.: Neue Regel beim Einkaufen sorgt für Verwirrung - das hat sich geändert


Autor: Julia Scholl

Deutschland, Samstag, 27. August 2022

Seitdem die Preise steigen, schauen viele beim Einkaufen noch mehr auf Sonderangebote und Rabatte. Dass bei Aktionen auch gerne getrickst wird, ist den meisten bekannt. Eine neue EU-Richtlinie soll die Kund*innen eigentlich davor schützen - doch stattdessen herrscht Verwirrung.
Neue EU-Regelung für Sonderangebote sorgt für Verwirrung - das sollten Kund*innen beim Einkaufen wissen. Symbolfoto


Sonderangebote und große rote Rabattzeichen haben eine hohe Anziehungskraft. Und nicht erst seit den steigenden Preisen halten viele Ausschau nach Schnäppchen. Doch ist das Produkt wirklich günstiger oder ist es nur eine Täuschung

Eine neue EU-Verordnung, die seit Mai 2022 in Kraft ist, soll für mehr Transparenz beim Einkaufen sorgen. Wer mit Preisermäßigungen wirbt, ist seitdem verpflichtet, den niedrigsten Preis des Produkts in den vergangenen 30 Tagen anzugeben. Doch es scheint, als sei die Verordnung unklar, denn die Händler fahren bei der Umsetzung der Richtlinie sehr unterschiedliche Strategien.

Sonderangebote: Neue EU-Verordnung soll Verbraucher schützen 

Einfach ein 20-Prozent-Rabattschild aufstellen, das geht laut der EU-Verordnung nicht mehr. Händler müssen den günstigsten Preis der letzten 30 Tage als Berechnungsgrundlage nehmen - und er muss auch auf dem Preisschild stehen.

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Das bedeutet: Wenn ein Produkt im "Sale" mit 80 Euro angeboten wird und mit "20 Prozent Rabatt" beworben wird, dann muss auf dem Preisschild vermerkt sein, dass das Produkt in den vergangenen 30 Tagen nie für weniger als 100 Euro angeboten wurde. 

Doch was bringt das? Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass Händler die Preise anheben und sie dann "reduziert" verkaufen, obwohl der Preis derselbe ist, wie vor der Erhöhung. Die Regelung gilt branchenübergreifend im stationären Handel genauso, wie im Online-Handel. Ausgenommen sind Streaming-Abos oder Ähnliches. 

Netto, Rewe und Co.: Das sollten Kunden wissen

Doch im Handel herrsche große Rechtsunsicherheit, wie mit der EU-Richtlinie umgegangen werden soll, zitiert der Bayerische Rundfunk (BR) den Handelsverband Deutschland.

Der Discounter Netto zum Beispiel verweist in seinen Prospekten in den Fußnoten auf den bisherigen 30-Tage-Bestpreis. Andere geben bei Sonderangeboten gar keinen Vergleichspreis mehr an, sondern es steht nur "Aktion" oder "Knaller" über dem Preis - ganz ohne Vergleichsmöglichkeit für Kund*innen. Rewe beispielsweise schreibt im Prospekt meist nur noch "Aktion" über den Angebotspreis. 

Andere verweisen auf die unverbindliche Preisempfehlung (UVP), die dem Handel vom Hersteller, Importeur oder Großhändler als Weiterverkaufspreis an Kund*innen empfohlen wird. Das gelte jedoch, laut der Lebensmittel Zeitung, aus juristischer Sicht nicht als Preisermäßigung - auch wenn die Gestaltung oft für Kund*innen wenig unterscheidbar ist. 

Aktionen: So machen es Online-Händler wie Amazon

Online lässt sich die Auszeichnung oftmals leichter umsetzen. Amazon beispielsweise schreibt bei seinen Angeboten "zuletzt niedrigster Preis" unter die Aktion.

Amazon: Aktuelle Top-Angebote

Ein Problem bei der Umsetzung der Richtlinie sind die technischen Voraussetzungen. Nur wenige Händler würden ein Kassen- oder Warenwirtschaftssystem besitzen, in dem historische Daten für aktuelle Aktionen herangezogen werden können, so die Lebensmittel Zeitung. Insbesondere kleinere Händler würde das treffen.

Rechtssicherheit und Einheitlichkeit werden erst mit ersten gerichtlichen Entscheidungen erwartet. "Solange es keine Abmahnungen gibt, gibt es aber auch keine Entscheidungen", meint Andreas Bauer, auf Wettbewerbs- und Werberecht spezialisierter Partner der Kanzlei Taylor Wessing, gegenüber der Lebensmittel Zeitung.

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