Kritik am Fernsehprogramm bei ARD und ZDF: Ein Grund den Rundfunkbeitrag nicht zu bezahlen?
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Dienstag, 12. November 2024
ARD und ZDF leben von den Rundfunkbeiträgen. Fernsehzuschauer, die diesen Pflichtbeitrag an den Beitragsservice nicht zahlen möchten, klagen vor Gerichten.
Vielen gefällt das Fernsehprogramm von ARD und ZDF nicht mehr: Zu viele Wiederholungen, verkrustete Strukturen, überzogene Gehälter für die Intendanten.
Aber können die Gebührenzahler sich deshalb weigern, ihren Rundfunkbeitrag an den Beitragsservice in Köln zu zahlen? Das Verwaltungsgericht Freiburg musste diesen Fall entscheiden.
230 Seiten Begründung aus dem Internet haben keinen Erfolg
Trotz der vorgebrachten Einwände gegen das Programmangebot haben die öffentlich-rechtlichen Sender ihren Programmauftrag nach Auffassung der Richter nicht verfehlt. Deshalb folgte das Verwaltungsgericht (VG) in Freiburg auch nicht den Argumenten einer Zuschauerin und Gebührenzahlerin. Es wies den 230 Seiten umfassenden Muster-Klageschriftsatz, den sie aus dem Internet heruntergeladen hatte, ab.
Das VG beurteilte eine mit Einwänden gegen das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks begründete Klage gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des SWR (Südwestrundfunk) zwar als umfangreich, aber substanzlos (Urteil vom 11.09.2024, Az.: 9 K 2585/24). Die Entscheidung des VG ist deshalb von Bedeutung, weil zahlreiche ähnlich gelagerte Klageverfahren anhängig sind.
Die Klägerin hatte schon im Vorverfahren ihren Widerspruch gegen den Beitragsbescheid mit einem aus dem Internet heruntergeladenen Mustertext begründet. Nach Ablehnung des Widerspruchs durch den SWR erhob die Gebührenzahlerin Klage und fügte zur Begründung den langen Text bei. Das zentrale Argument: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle aufgrund struktureller und systematischer Missstände seinen öffentlich-rechtlichen Programmauftrag.
Programmauftrag nicht verfehlt
Und weiter: Sein Programmangebot verstoße gegen die Grundsätze der Ausgewogenheit, Vielfältigkeit, Diskriminierungsfreiheit und auch Sparsamkeit. Die Möglichkeit, das öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramm empfangen zu können, stelle deshalb keinen individuellen "Vorteil" dar, der es rechtfertige, als Gegenleistung dafür eine Gebühr zu erheben.
Das VG folgt dieser Begründung nicht: Es sei nicht Sache von Gerichten, die Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags zu überwachen. Vielmehr sei dies die Aufgabe der pluralistisch besetzten Rundfunkräte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Die würden sich zu Recht gegen die Einmischung von Gerichten wehren, auf die Rundfunkfreiheit pochen und sich auf das Zensurverbot des Grundgesetzes (Artikel 5) berufen.