Kiffen bald auch im Büro und in der Werkstatt?
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Donnerstag, 14. März 2024
Cannabis-Konsum ist bald legal. Änderungen im Betäubungsmittelgesetz machen es möglich. Aber ist deshalb der Joint im Büro oder in der Werkstatt erlaubt?
- Für viele Betriebe eine Option: Ausdrückliches Verbot von Cannabis
- Das sieht das neue Gesetz vor
- Bei Drogenkonsum während der Arbeit müssen Chefs handeln
- Drogenscreening ist nur in Ausnahmefällen zulässig
Was bedeutet die teilweise Legalisierung von Cannabis für die Beschäftigten und Betriebe? Dürfen die Arbeitnehmenden jetzt während der Arbeitszeit und auf dem Werksgelände kiffen? Unternehmen stehen durch die Legalisierung von Cannabis vor neuen Herausforderungen, falls Mitarbeiter während oder vor der Arbeit zum Joint greifen. Für Drogen wie Kokain, Crack, Ecstasy und andere bleiben die Verbote. Da aber kein gesetzliches Cannabisverbot mehr besteht, liegt es am Betrieb, Regelungen zu treffen. Wahrscheinlich ist, dass Betriebe jetzt ein absolutes Drogenverbot am Arbeitsplatz und auf dem Betriebsgelände verhängen. Das empfehlen jedenfalls Arbeitsrechtler wie Prof. Michael Fuhlrott. Für diese strikte Ansage, wie sie beim Alkohol schon besteht, spricht einiges.
Für viele Betriebe eine Option: Ausdrückliches Verbot von Cannabis
Selbst wenn der Konsum von Cannabis künftig erlaubt und legal ist, ist das noch kein Freibrief für den Joint im Job: "Arbeitnehmer schulden ihre 'ungetrübte' Arbeitsleistung: Ist das infolge von Drogen nicht mehr möglich, rechtfertigt das arbeitsrechtliche Maßnahmen – und zwar auch dann, wenn der Cannabis-Konsum in einem Unternehmen nicht offiziell verboten ist", betont Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott gegenüber der Deutschen Presse Agentur (dpa). Anders sieht es dagegen aus, wenn die Arbeitnehmenden in ihrer Freizeit Drogen konsumieren. "Der Chef darf den Beschäftigten hierbei keine Vorgaben machen", betont Fuhlrott. Eine Anordnung des Arbeitgebers, privat keine Drogen zu konsumieren, muss also nicht beachtet werden.
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Selbst wenn Cannabis nicht mehr per Gesetz verboten ist, Betriebe können das per Betriebsvereinbarung oder über eine Arbeitsanweisung des Chefs untersagen. In vielen Betrieben ist Alkohol bereits heute schon strikt verboten, obwohl es in der Gesellschaft kein Verbot gibt. Es sei den Unternehmen zu empfehlen, die Legalisierung von Cannabis zum Anlass zu nehmen, um dieses Verbot explizit auf Cannabis auszuweiten. Eine offizielle Ansage oder Vereinbarung im Betrieb ist deshalb wichtig, weil sonst die Freigabe auch hier gilt. Der Betrieb ist gut beraten, zu klären, wie er mit Cannabis umgehen will.
Der rechtliche Umgang mit Drogenkonsumenten, die sich Kokain, Crack oder Ecstasy (allerdings nicht mehr Cannabis) verabreichen, ist ausgesprochen diffizil. Ein ausschließlicher Konsum von Drogen ist rechtlich gesehen nicht strafbar (§ 29 Betäubungsmittelgesetz-BtMG). Strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Drogen bzw. Betäubungsmitteln können aber sein: der Anbau, die Herstellung, der Handel, die Einfuhr, der Verkauf, die Abgabe und der Erwerb. Der Eigenkonsum wird im Strafrecht nicht geahndet. Dabei ist allerdings die vor dem Konsum erfolgte Beschaffung mitzuberücksichtigen. Sollte der Konsum mit einem der genannten Straftatbestände gem. § 29 Absatz 1 BtMG verbunden sein, dann muss der Drogenkonsument mit Folgen rechnen.
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Das "Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (CanG)" hat zum Ziel, den Schwarzmarkt für die Droge einzudämmen. Damit sollen sich die Gesundheitsrisiken des Kiffens – etwa durch verunreinigtes Cannabis – verringern. Im Gesetz ist auch ein Präventions- und Aufklärungsprogramm zu Risiken des Cannabis-Konsums vorgesehen. Hier die wichtigsten Punkte der vom Bundestag beschlossenen neuen Regeln:
- Mit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen ist Cannabis von der Liste der verbotenen Substanzen im Betäubungsmittelgesetz gestrichen.
- Erwachsene ab 18 dürfen bis zu 25 Gramm des Stoffes in der Öffentlichkeit bei sich führen. Zu Hause dürfen sie 50 Gramm getrocknetes Cannabis aufbewahren.
- Bis zu drei Cannabis-Pflanzen dürfen privat angebaut werden. Volljährige können sich zu sogenannten Cannabis-Clubs zusammenschließen. In diesen Clubs ist der Anbau und die Abgabe der Droge erlaubt. Nicht erlaubt ist der Verkauf von Cannabis über spezielle Geschäfte.
- Die Weitergabe der Droge an Kinder und Jugendliche ist strafbar.
- In sogenannten Schutzzonen – beispielsweise in der Nähe von Schulen, Kitas, Jugendclubs oder Kinderspielplätzen – ist in einer Sichtweite von 100 Metern Luftlinie kiffen verboten.