Gutscheine verschenken oder einlösen: Welche Rechte und Pflichten gelten
Autor: Oliver Jung-Kostick
Deutschland, Dienstag, 07. Februar 2023
Gutscheine werden als Geschenke immer beliebter – nicht nur zu Weihnachten und Ostern, sondern auch zu Geburtstagen und Jubiläen. Aber kaum jemand kennt sich mit Rechten und Pflichten rund um den Gutschein aus.
- Gutschein für jedermann – oder nur eine bestimmte Person?
- Auszahlung in bar möglich – oder nicht?
- Ist eine Teileinlösungen möglich?
- Gültigkeit und Verjährung von Gutscheinen
Obwohl Gutscheinkäufe absolut üblich sind, werden selten umfassend vorab die Details rund um den Gutscheinkauf geklärt. Das kann bei der Einlösung Ärger verursachen, wenn die Vorstellungen von Aussteller und Gutscheinkäufer auseinanderklaffen. Hier findest du die wichtigsten Fakten zur Rechtslage.
Ist ein Gutschein auf eine andere Person übertragbar?
Hier beginnt es schon mit den Unklarheiten: Die meisten Gutscheine könnte man als "Inhaberpapiere" bezeichnen. Das bedeutet, wer sie im Geschäft vorlegt, wird als Berechtigte*r angesehen – und hat damit volle Kontrolle über den Gutschein. Das entspricht größtmöglicher Übertragbarkeit.
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Doch gibt es auch Gutscheine, die auf den Namen des bzw. der Beschenkten ausgestellt werden. Hier wäre der Gutschein unter Umständen nur durch die in ihm genannte Person einlösbar. Das entspricht also keiner Übertragbarkeit. In der Praxis ist es jedoch eher unüblich, Identitätsüberprüfungen vorzunehmen. Deshalb könnte ein Namens-Gutschein tatsächlich durch eine dritte Person eingelöst werden, obwohl dies gerade nicht geschehen sollte.
Bei Onlineshops sind Einlösungen durch Unberechtigte dagegen schon viel schwieriger, wenn der Gutschein (speziell im Rahmen eines Kundenkontos) eingesetzt wird. Alle Daten rund um den Kauf und die Bezahlung werden schon aus handels- und steuerrechtlichen Vorschriften gespeichert.
Kannst du dir als Beschenkter den Gutschein auszahlen lassen?
Das ist eine wichtige Frage. Die Antwort hängt davon ab, welche Bedingungen (Kleingedrucktes) beim Erwerb des Gutscheins Vertragsinhalt zwischen Käufer*in und Verkäufer*in geworden sind. Viele Unternehmen weisen ausdrücklich darauf hin, dass weder der ganze Gutscheinbetrag noch eventuelle Restbeträge ausgezahlt werden können. Wenn dies wirksam vereinbart wurde, müssen sich Beschenkte*r und Schenker*in daran halten.
Andere Läden stellen vor dem Vertragsschluss gar keine Bedingungen an die Details zur Einlösung. Dann kann es Stress geben, wenn der oder die Beschenkte den Gegenwert in bar haben möchte. Im schlimmsten Falle müssten Jurist*innen klären, was genau gemeint war. Das geht im Wege der sogenannten Vertragsauslegung, also der Interpretation des Vertrages. Hier würde auch herangezogen werden, wie die Allgemeinheit normalerweise mit Gutscheinen umgeht – und dabei könnte sich ergeben, dass Gutscheine eher nicht in bar ausgezahlt werden. Kläre Details lieber vor einem Gutscheinkauf, dann gibt es nachher keine langen Gesichter.