Greenwashing-Verbot: Strengere Umweltregeln in deutschen Supermärkten
Autor: Elisabeth von Sydow, Stefan Lutter
Deutschland, Montag, 12. Oktober 2026
Die EU hat neue Regeln für Umweltwerbung eingeführt: Begriffe wie "klimaneutral" oder "nachhaltig" auf Verpackungen müssen jetzt seriös nachgewiesen werden. Ziel ist es, Verbraucher besser vor Greenwashing in Supermärkten zu schützen.
Ein Nachhaltigkeitsversprechen auf der Verpackung soll beim Einkauf Orientierung geben – doch pauschale Umweltwerbung kann auch irreführend sein. Seit dem 27. September 2026 gelten in deutschen Supermärkten deutlich strengere Vorgaben: Begriffe wie "klimaneutral", "nachhaltig" oder "ökologisch" sind auf Verpackungen untersagt, wenn Unternehmen sie nicht belegen können.
Mit den neuen Regeln sollen Greenwashing und täuschende Aussagen im Einzelhandel wirksamer unterbunden und der Verbraucherschutz gestärkt werden. Unternehmen müssen ihre Werbeversprechen klar nachweisen und dürfen keine unkonkreten Nachhaltigkeitsaussagen mehr verwenden.
Neue EU-Regeln gegen Greenwashing im Supermarkt
Durch die Umsetzung der sogenannten EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 werden pauschale Umweltaussagen wie "umweltfreundlich", "grün", "nachhaltig" oder "recycelbar" auf Produktverpackungen und in der Werbung stark eingeschränkt. Allgemeine Begriffe dieser Art sind laut IHK-Angaben nur noch zulässig, wenn das Unternehmen eine "anerkannte hervorragende Umweltleistung" nachweisen kann – etwa durch offizielle Siegel wie den Blauen Engel, das EU-Umweltzeichen oder das EU-Bio-Logo. Verboten sind außerdem Aussagen wie "klimaneutral" oder "CO₂-neutral", wenn sie ausschließlich auf Kompensationsmaßnahmen beruhen. Dazu zählt beispielsweise der Kauf von CO₂-Zertifikaten für Projekte außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette. Unternehmen dürfen weiterhin über Klimaschutzprojekte informieren, aber nicht den Eindruck erwecken, ein Produkt sei selbst emissionsfrei hergestellt worden.
Auch selbst erfundene Nachhaltigkeitssiegel und private Labels ohne unabhängige Prüfung dürfen nicht mehr verwendet werden. Erlaubt bleiben Kennzeichnungen, die auf einem transparenten Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle vergeben werden. Ebenso untersagt ist es, ein ganzes Produkt als umweltfreundlich zu bewerben, obwohl nur ein einzelner Bestandteil nachhaltig ist.
Zu den ausdrücklich als "unlauter" eingestuften und damit untersagten Praktiken gehören insbesondere:
- Vage Umweltversprechen ohne Nachweis: Aussagen wie "grün", "umweltfreundlich" oder "öko" dürfen nur noch mit einer genauen Erklärung verwendet werden. Es reicht nicht, ein Produkt als nachhaltig zu bezeichnen, wenn sich das Versprechen zum Beispiel nur auf die Verpackung bezieht.
- Undurchsichtige Siegel: Umweltzeichen und Gütesiegel müssen nachvollziehbare Vergabekriterien haben und von unabhängigen Stellen geprüft werden.
- "Klimaneutral" durch Kompensation: Produkte dürfen nicht als "klimaneutral" oder "CO₂-reduziert" beworben werden, wenn lediglich Ausgleichszahlungen für Klimaprojekte außerhalb der eigenen Produktion geleistet wurden. Auch gesetzliche Pflichten wie Emissionsgrenzwerte dürfen nicht als besondere Umweltleistung erscheinen.
- Irreführende Angaben zur Haltbarkeit: Übertriebene Versprechen zur Lebensdauer, nicht haltbare Garantiezusagen und das bewusste Verschweigen geplanter Obsoleszenz sind künftig untersagt.
- Fragwürdige Reparaturversprechen: Wer mit Reparierbarkeit wirbt, muss sicherstellen, dass Ersatzteile tatsächlich erhältlich und Updates verfügbar sind. Produkte, bei denen eine Reparatur absichtlich verhindert wird, dürfen nicht als reparaturfreundlich dargestellt werden.
- Versteckte Nachteile: Unternehmen dürfen Informationen über fehlende Ersatzteile, kurze Updatezeiträume bei Elektronik oder vorzeitige Wechsel von Betriebsstoffen mit zusätzlichen Kosten nicht verschweigen.
Verstöße gegen die EmpCo-Richtlinie: Abmahnungen und Schadensersatz
Die neuen Vorschriften sind als sogenannte "Per-se-Verbote" im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verankert. Das bedeutet: Solche Praktiken gelten gegenüber Endverbrauchern stets als unlauter. Eine Prüfung, ob die Aussage im konkreten Einzelfall für die Kaufentscheidung relevant war, ist dafür nicht erforderlich.