Neue Regeln im Handel: Diese Begriffe verschwinden von Verpackungen

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Die EU hat neue Regeln für Umweltwerbung eingeführt: Begriffe wie "klimaneutral" oder "nachhaltig" auf Verpackungen müssen jetzt seriös nachgewiesen werden. Ziel ist es, Verbraucher besser vor Greenwashing in Supermärkten zu schützen.

Ein Nachhaltigkeitsversprechen auf der Verpackung soll beim Einkauf Orientierung geben – doch pauschale Umweltwerbung kann auch irreführend sein. Seit dem 27. September 2026 gelten in deutschen Supermärkten deutlich strengere Vorgaben: Begriffe wie "klimaneutral", "nachhaltig" oder "ökologisch" sind auf Verpackungen untersagt, wenn Unternehmen sie nicht belegen können.

Mit den neuen Regeln sollen Greenwashing und täuschende Aussagen im Einzelhandel wirksamer unterbunden und der Verbraucherschutz gestärkt werden. Unternehmen müssen ihre Werbeversprechen klar nachweisen und dürfen keine unkonkreten Nachhaltigkeitsaussagen mehr verwenden.

Neue EU-Regeln gegen Greenwashing im Supermarkt

Durch die Umsetzung der sogenannten EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 werden pauschale Umweltaussagen wie "umweltfreundlich", "grün", "nachhaltig" oder "recycelbar" auf Produktverpackungen und in der Werbung stark eingeschränkt. Allgemeine Begriffe dieser Art sind laut IHK-Angaben nur noch zulässig, wenn das Unternehmen eine "anerkannte hervorragende Umweltleistung" nachweisen kann – etwa durch offizielle Siegel wie den Blauen Engel, das EU-Umweltzeichen oder das EU-Bio-Logo. Verboten sind außerdem Aussagen wie "klimaneutral" oder "CO₂-neutral", wenn sie ausschließlich auf Kompensationsmaßnahmen beruhen. Dazu zählt beispielsweise der Kauf von CO₂-Zertifikaten für Projekte außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette. Unternehmen dürfen weiterhin über Klimaschutzprojekte informieren, aber nicht den Eindruck erwecken, ein Produkt sei selbst emissionsfrei hergestellt worden.

Auch selbst erfundene Nachhaltigkeitssiegel und private Labels ohne unabhängige Prüfung dürfen nicht mehr verwendet werden. Erlaubt bleiben Kennzeichnungen, die auf einem transparenten Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle vergeben werden. Ebenso untersagt ist es, ein ganzes Produkt als umweltfreundlich zu bewerben, obwohl nur ein einzelner Bestandteil nachhaltig ist.

Zu den ausdrücklich als "unlauter" eingestuften und damit untersagten Praktiken gehören insbesondere:

  • Vage Umweltversprechen ohne Nachweis: Aussagen wie "grün", "umweltfreundlich" oder "öko" dürfen nur noch mit einer genauen Erklärung verwendet werden. Es reicht nicht, ein Produkt als nachhaltig zu bezeichnen, wenn sich das Versprechen zum Beispiel nur auf die Verpackung bezieht.
  • Undurchsichtige Siegel: Umweltzeichen und Gütesiegel müssen nachvollziehbare Vergabekriterien haben und von unabhängigen Stellen geprüft werden.
  • "Klimaneutral" durch Kompensation: Produkte dürfen nicht als "klimaneutral" oder "CO₂-reduziert" beworben werden, wenn lediglich Ausgleichszahlungen für Klimaprojekte außerhalb der eigenen Produktion geleistet wurden. Auch gesetzliche Pflichten wie Emissionsgrenzwerte dürfen nicht als besondere Umweltleistung erscheinen.
  • Irreführende Angaben zur Haltbarkeit: Übertriebene Versprechen zur Lebensdauer, nicht haltbare Garantiezusagen und das bewusste Verschweigen geplanter Obsoleszenz sind künftig untersagt.
  • Fragwürdige Reparaturversprechen: Wer mit Reparierbarkeit wirbt, muss sicherstellen, dass Ersatzteile tatsächlich erhältlich und Updates verfügbar sind. Produkte, bei denen eine Reparatur absichtlich verhindert wird, dürfen nicht als reparaturfreundlich dargestellt werden.
  • Versteckte Nachteile: Unternehmen dürfen Informationen über fehlende Ersatzteile, kurze Updatezeiträume bei Elektronik oder vorzeitige Wechsel von Betriebsstoffen mit zusätzlichen Kosten nicht verschweigen.

Verstöße gegen die EmpCo-Richtlinie: Abmahnungen und Schadensersatz

Die neuen Vorschriften sind als sogenannte "Per-se-Verbote" im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verankert. Das bedeutet: Solche Praktiken gelten gegenüber Endverbrauchern stets als unlauter. Eine Prüfung, ob die Aussage im konkreten Einzelfall für die Kaufentscheidung relevant war, ist dafür nicht erforderlich.

Bei Verstößen drohen Abmahnungen durch Mitbewerber, Verbraucherverbände oder qualifizierte Wirtschaftsverbände. Außerdem können Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie im schlimmsten Fall Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden.

Für Unternehmen entsteht ein erhebliches rechtliches und finanzielles Risiko, wenn sie Werbung, Verpackungen oder Online-Shops nicht rechtzeitig anpassen. Das betrifft auch bereits produzierte Verpackungen.

Anerkannte Öko-Siegel und Umweltlabels bleiben erlaubt

Trotz der strengeren EU-Regeln dürfen bewährte Öko-Siegel weiterhin verwendet werden, sofern ihre Vergabekriterien nachvollziehbar sind und eine unabhängige Prüfung erfolgt. Laut EU-Richtlinie gegen Greenwashing gelten einige Kennzeichnungen als verlässlich, weil sie transparente Standards und eine externe Zertifizierung aufweisen. Wie das Umweltbundesamt (UBA) in seiner Erklärung der neuen Regeln betont, gelten Erleichterungen für Zeichen wie das EU Ecolabel, den Blauen Engel sowie ISO-14024-Umweltzeichen. Wie die Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Leipzig berichtet, müssen Siegel öffentliche Kriterien haben, allen Unternehmen offenstehen und von Dritten zertifiziert werden.

Etablierte Kennzeichnungen für Lebensmittel und Non-Food-Produkte

Staatliche Siegel für Lebensmittel: Das Deutsche Bio-Siegel ist ein grünes Sechseck mit dem Schriftzug "Bio" und kennzeichnet Erzeugnisse nach der EU-Öko-Verordnung. Demnach stammen mindestens 95 Prozent der Zutaten aus ökologischem Anbau; die Erzeugnisse werden ohne Gentechnik, chemisch-synthetische Pestizide oder Kunstdünger hergestellt. Das EU-Bio-Logo, ein grünes Blatt aus zwölf EU-Sternen, kennzeichnet seit 2012 sämtliche zertifizierten Bioprodukte. Es garantiert dieselben Mindeststandards wie das deutsche Bio-Siegel nach der EU-Öko-Verordnung.

Private Anbauverbände mit strengeren Standards: Die Verbandssiegel Demeter, Bioland und Naturland stehen für Kriterien, die über die gesetzlichen Bio-Anforderungen hinausgehen. Demeter fordert beispielsweise biodynamische Landwirtschaft. Bioland verlangt 100 Prozent Bio-Futter statt der gesetzlich vorgeschriebenen 95 Prozent. Naturland berücksichtigt zusätzlich soziale Standards.

Staatliche Siegel für Nicht-Lebensmittel: Der Blaue Engel ist Deutschlands ältestes Umweltzeichen und wird seit 1978 vergeben. Er kennzeichnet Produkte wie Reinigungsmittel, Elektronik, Möbel oder Farben, die über ihren gesamten Lebenszyklus umweltfreundlicher sind als vergleichbare Alternativen. Das EU-Ecolabel, auch "Europäische Blume" genannt, ist ein EU-weit einheitliches Umweltzeichen. Es berücksichtigt nachhaltige Kriterien in verschiedenen Kategorien – von Kosmetik und Textilien bis hin zu Dienstleistungen.

Klare Umweltangaben stärken den Verbraucherschutz

Mit den neuen Bestimmungen sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besser über die ökologischen Auswirkungen von Produkten informiert werden und ihre Kaufentscheidung gezielter treffen können. Klare, konkrete und nachprüfbare Angaben sollen das Vertrauen in Nachhaltigkeitslabel stärken und Greenwashing wirksam eindämmen.

Vergleichs- und Bewertungsplattformen, die Produkte anhand ökologischer oder sozialer Kriterien beurteilen, müssen künftig außerdem ihre Bewertungsmethoden offenlegen. Nutzerinnen und Nutzer sollen nachvollziehen können, welche Kriterien verwendet werden, auf welchen Daten die Bewertung beruht und wie aktuell diese Informationen sind. Auch für Angaben zur Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Verfügbarkeit von Softwareaktualisierungen gelten neue Informationspflichten.

Insgesamt sollen die Regeln zu einem nachhaltigeren Konsumverhalten beitragen, indem sie Transparenz schaffen und irreführende Versprechen unterbinden.

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Einheitliche EU-Labels für Garantie und Haltbarkeit

Ein weiterer Baustein der neuen EU-Vorgaben betrifft die gesetzliche Gewährleistung und freiwillige Haltbarkeitsgarantien. Seit dem 27. September 2026 ist am Verkaufsort ein EU-weit einheitlicher Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung vorgesehen. Bietet ein Hersteller zusätzlich eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie an, muss dafür das harmonisierte EU-Label verwendet werden. Die EU-Kommission erläutert das einheitliche Hinweis- und Labelsystem für Gewährleistung und Haltbarkeitsgarantien.

Die einheitliche Kennzeichnung soll den Unterschied zwischen gesetzlichen Rechten und einer freiwilligen Garantie des Herstellers leichter erkennbar machen. So können Verbraucherinnen und Verbraucher die Garantieangaben beim Einkauf besser einordnen – sowohl im Geschäft als auch beim Online-Kauf.

Wer in einem deutschen Supermarkt einkauft, soll sich dadurch (hoffentlich) darauf verlassen können, dass verbleibende Umweltaussagen und Siegel geprüft, transparent und belastbar sind.

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