Auf Weihnachtsmarkt: Darf ich die Glühweintasse mit nach Hause nehmen?
Autor: Karel Anton Jupke, Alexander Kroh
Deutschland, Dienstag, 25. November 2025
Die leere Glühweintasse vom Besuch auf dem Weihnachtsmarkt landet als Souvenir nicht selten in der eigenen Tasche. Aber ist das überhaupt erlaubt?
Handgefertigte Tongefäße, bemalte Glühweintassen und schöne Becher, teilweise aus Glas: Allesamt laden Sammler, Touristen oder Einheimische Jahr für Jahr auf Weihnachtsmärkte ein, die auch in Franken dieser Tage wieder losgehen. Die Gefäße sind dabei mindestens genauso beliebt wie ihr Inhalt - gerade auch als kleines Andenken für zu Hause oder zum Verschenken an Weihnachten, denken sich viele.
Hunderte Glühweintassen und -becher gehen in der Adventszeit täglich über die Theke und so manch einer findet nie wieder den Weg zurück zum Standbesitzer. Denn die leere Tasse landet nach einem geselligen Abend schon einmal gerne in der eigenen Jacken- oder Handtasche. Schließlich hat man ja auch Pfand bezahlt und das oft nicht zu knapp. So sind viele Weihnachtsmarktbesucher nach dem Bezahlen der Überzeugung, dass sie den Becher käuflich erworben haben und dieser nun ihnen gehöre. Das ist aber ein Irrglaube.
Glühweintasse vom Weihnachtsmarkt mit nach Hause nehmen: Ist das Diebstahl?
Grundsätzlich gilt: Pfand ist kein Kaufpreis. Stattdessen soll das Pfand einen Anreiz schaffen, die Glühweintasse wieder zurückzubringen - so bleibt gewährleistet, dass genug Behältnisse für alle durstigen Weihnachtsmarktbesucher zur Verfügung stehen.
Es wird zwar häufig davon ausgegangen, dass das Bezahlen des Pfands einem Kauf gleichkommt, was jedoch rechtlich nicht korrekt ist. Ein Blick ins Gesetz verrät, dass das vorsätzliche Mitnehmen zum Selbstzweck durchaus eine Straftat darstellt. Es handelt sich rechtlich gesehen zwar nicht um Diebstahl, aber durchaus um eine Unterschlagung (§246 StGB). Eine Unterschlagung ist es laut Angaben von correctiv deshalb, weil die Tasse der Kundschaft gegen Pfand überlassen wird, wenn auch nur vorübergehend. Damit hätte man eigentlich die Pflicht, darauf aufzupassen und sie zurückzugeben.
Doch selbst wenn man bei einer Kontrolle erwischt wird, ist eine hohe Strafe nicht zu erwarten. Die Staatsanwaltschaft würde den Fall wahrscheinlich wegen Geringfügigkeit einstellen. Und überhaupt: "Wer nicht erwischt wird, dem passiert eh nichts. Und wer soll mich erwischen?", beruhigt Rechtsanwalt Harald Rotter gegenüber der Augsburger Allgemeinen.
Keine Strafe zu erwarten - bei Unsicherheit: Glühweinstandbetreiber fragen
Einige Weihnachtsmärkte oder Standbetreiber erlauben es sogar, Glühweintassen als Souvenir zu behalten, wenn der Pfandbetrag nicht zurückgefordert wird. Es gibt auch Fälle, in denen spezielle Tassen direkt zum Verkauf angeboten werden, was rechtlich eindeutig als Kauf gilt. In solchen Fällen ist das Mitnehmen natürlich erlaubt.
Wer sich unsicher ist, ob die Tasse oder der Becher mitgenommen werden darf, sollte ganz einfach den Standbesitzer auf dem Weihnachtsmarkt ansprechen und nachfragen. Fällt die Antwort negativ aus, könnte man noch versuchen, ein paar Euro auf den Pfandpreis draufzulegen und den Standbetreiber dadurch zu überzeugen. Vielleicht kann so die eigene Tassen-Sammlung mit gutem Gewissen erweitert werden.