Energiepreiserhöhung und Warmwassersperre: Gerichte untersagen diese Maßnahmen
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Donnerstag, 08. Sept. 2022
Nicht jede Energiepreiserhöhung müssen Verbraucher*innen einfach so hinnehmen. Ein Blick in den eigenen Vertrag lohnt sich. Versprochene Preisgarantien sind ein wirksames Bollwerk.
- Preisgarantie schützt Energiekundschaft
- Musterbrief hilft bei Widersprüchen
- Warmwasser muss trotz Energiekrise funktionieren
Klima- und Wirtschaftsminister, Robert Habeck, macht so seine Erfahrungen mit der Gasumlage. Es ist nicht nur der ungeschickte Ansatz, welche Firmen sich als Profiteure über die Milliarden freuen können. Der Verbraucherschutz warnt davor, dass die Rechtsverordnung (RVO) nicht so einfach in langfristig bestehende Verträge der Verbraucher*innen mit den Energielieferanten eingreifen können. Dass der Hinweis absolut berechtigt ist, bestätigt jetzt ein Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf.
Preisgarantie schützt Energiekundschaft
Das Zauberwort lautet: Preisgarantie. Wer im Vertrag mit den Stadtwerken oder einem anderen Energielieferanten einen bestimmten Gas- oder Strom-Tarif garantiert bekommen hat, muss Preiserhöhungen nicht hinnehmen. Das LG hat dem Unternehmen ExtraEnergie verboten, seine gestiegenen Kosten umzulegen. Durch eine einstweilige Verfügung hat das Gericht dies entschieden.
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Steigende Beschaffungskosten auf dem Großhandelsmarkt sind kein Grund für die Ankündigung von Preissteigerungen, wenn die Verträge eine Preisgarantie enthalten (Urteil vom 26.08.2022, Az.: 12 O 247/22). ExtraEnergie muss weiterhin zu den vertraglich vereinbarten Preisen liefern. "Das ist eine gute Nachricht für Verbraucher und ein deutliches Signal an die gesamte Branche: Preisgarantien dürfen wegen steigender Beschaffungskosten nicht einfach außer Kraft gesetzt werden", sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW.
Das Unternehmen hatte mit dem Label "krisensicher" und mit einer eingeschränkten Preisgarantie geworben. Preiserhöhungen sind in diesem Fall nur wegen gestiegener Steuern, Abgaben oder Umlagen möglich. Gestiegene Beschaffungskosten von Energie gehören nicht dazu. Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf schützt die Kundschaft der ExtraEnergie GmbH. Dazu gehören zusätzlich die Marken prioenergie sowie HitEnergie, die ebenfalls Strom- und Gasprodukte offerieren.
Musterbrief hilft bei Widersprüchen
ExtraEnergie hatte argumentiert, die außerplanmäßige Erhöhung sei gerechtfertigt, weil der Anstieg der eigenen Beschaffungskosten eine "Störung der Geschäftsgrundlage" darstelle, die nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu einer Vertragsanpassung berechtige.
Das akzeptierte das LG nicht, schließlich würde die Kundschaft für Preissicherheit in der Regel einen höheren Tarif abschließen als für ein vergleichbares Angebot ohne Preisgarantie. Nach Angaben der Verbraucherzentrale hatte ein Großteil der Kundschaft bereits Ende Juli Informationen von ihren Energieanbietern erhalten, die sie über eine Erhöhung ihres Strom- oder Gastarifes in Kenntnis setzten.