Bonpflicht 2028: Digitaler Kassenbon kommt – Papierbon bleibt auf Wunsch
Autor: Redaktion
Deutschland, Sonntag, 11. Oktober 2026
Die Bundesregierung will die Papierbonpflicht ab 2028 abschaffen. Ganz ohne Beleg sollen Kunden aber nicht bleiben: Künftig soll der Kassenbon grundsätzlich digital bereitgestellt werden. Verbraucher können weiterhin einen Papierbon verlangen. Der Handelsverband Deutschland spricht deshalb von einem „klaren Wortbruch“.
Die Bonpflicht wird voraussichtlich nicht ersatzlos abgeschafft, sondern digital umgestellt. Das sieht der Regierungsentwurf für ein neues Kassengesetz vor, den das Bundeskabinett am 23. September 2026 beschlossen hat. Danach sollen Händler ihren Kunden ab dem 1. Januar 2028 grundsätzlich einen digitalen Beleg anbieten.
Können Kunden weiterhin einen Papierbon verlangen?
Ja. Wer einen Papierbeleg möchte, soll ihn auch künftig verlangen können. Nach der derzeitigen Fassung des Regierungsentwurfs bleibt der Anspruch auf eine papierhafte Quittung nach § 368 BGB bestehen. Der Händler muss den Papierbon dann ausgeben.
Umgekehrt müssen Kunden den digitalen Beleg nicht annehmen oder abrufen. Wer also keinen Kassenbon benötigt, soll ihn auch nicht zwingend per E-Mail, App oder QR-Code erhalten müssen.
- Der Papierbon soll ab 2028 nicht mehr automatisch der Regelfall sein.
- Der digitale Beleg soll grundsätzlich bereitgestellt werden.
- Kunden können ausdrücklich einen Papierbon verlangen.
- Kunden müssen den digitalen Beleg nicht annehmen.
Wie bekommen Verbraucher den digitalen Kassenbon?
Der Gesetzentwurf schreibt offenbar keinen einzigen Übertragungsweg vor. Vorgesehen sind unter anderem:
- ein QR-Code auf dem Kassendisplay,
- ein Download-Link,
- die Übertragung per NFC,
- der Versand per Email,
- die Bereitstellung in einem Kundenkonto oder einer Händler-App.
Die IHK Köln nennt diese Möglichkeiten in ihrer aktuellen Zusammenfassung zum Regierungsentwurf. Eine einheitliche Anwendung für alle Geschäfte ist bislang nicht vorgesehen.
Für Kunden könnte das bedeuten: Wer einen digitalen Beleg möchte, muss je nach Händler möglicherweise eine App verwenden, ein Kundenkonto anlegen oder eine E-Mail-Adresse angeben. Einige Händler bieten digitale Kassenzettel bereits heute an, etwa Rewe, dm oder Rossmann. Der Umstieg ist dort häufig an das jeweilige Kundenbindungsprogramm oder eine Händler-App gekoppelt. Über die bestehenden Angebote und die digitale Umstellung im Handel berichtete auch die Mittelbayerische.
Was bedeutet die Neuregelung für Händler?
Für Händler mit moderner Kassentechnik kann die Umstellung vergleichsweise einfach sein. Ältere Kassensysteme müssen dagegen möglicherweise nachgerüstet oder ersetzt werden. Neben den Kosten für die Technik können laufende Ausgaben für Wartung, Updates und die sichere Speicherung der Belegdaten entstehen.
Der Handelsverband Deutschland (HDE) warnt außerdem davor, dass Händler zu früh in neue Kassensysteme investieren könnten. Nach Angaben des Verbandes wird die technische Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme weiterentwickelt. Deshalb sei derzeit noch nicht für alle Betriebe absehbar, welche technische Lösung ab 2028 tatsächlich erforderlich ist.
Warum spricht der HDE von einem „klaren Wortbruch“?
Im Koalitionsvertrag hatten Union und SPD vereinbart: „Wir schaffen die Bonpflicht ab.“ Der HDE versteht darunter die vollständige Abschaffung der Pflicht, für jeden Verkauf einen Beleg bereitzustellen.
Der aktuelle Regierungsentwurf sieht dagegen vor, dass lediglich der Papierbon entfällt und durch einen verpflichtenden digitalen Beleg ersetzt wird. Die Belegpflicht bleibe damit aus Sicht des Verbandes faktisch bestehen.
„Wenn nun lediglich der Papierbon abgeschafft und durch einen verpflichtenden digitalen Beleg ersetzt wird, bleibt die Belegpflicht faktisch bestehen“, erklärt HDE-Steuerexperte Ralph Brügelmann. Der Verband bezeichnet die Regelung als „klaren Wortbruch“ und warnt vor zusätzlichen Investitionen für die Händler. Die vollständige Stellungnahme des HDE ist in der Mitteilung des Handelsverbandes Deutschland nachzulesen.
Der HDE fordert stattdessen, die Kontrolldichte zu erhöhen und gezielt gegen Steuerbetrug vorzugehen. Neue technische Pflichten würden auch solche Unternehmen belasten, die ihre Umsätze korrekt erfassen.
Was ist die Bonpflicht überhaupt?
Die sogenannte Bonpflicht heißt rechtlich Belegausgabepflicht. Sie gilt bisher für Unternehmen, die ein elektronisches Kassensystem verwenden. Für jeden Geschäftsvorfall – etwa einen Verkauf, eine Rückgabe oder einen Umtausch – muss ein Beleg erstellt und dem Kunden angeboten werden.
Der Kunde muss den Beleg jedoch nicht mitnehmen. Das gilt schon heute: Nach Informationen des Bundesfinanzministeriums besteht keine Pflicht, den Kassenbon anzunehmen. bundesfinanzministerium
Die Regelung soll verhindern, dass Umsätze an der Kasse nicht erfasst und dadurch Steuern hinterzogen werden. Elektronische Kassensysteme müssen deshalb verschiedene Sicherheitsanforderungen erfüllen. Dazu gehört insbesondere eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, kurz TSE.
Neue Kassenpflicht für Geschäfte ab 100.000 Euro Umsatz
Der Gesetzentwurf sieht neben dem digitalen Beleg eine allgemeine Pflicht zu elektronischen Kassensystemen vor. Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von mehr als 100.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr sollen grundsätzlich keine offene Ladenkasse mehr verwenden dürfen.
Eine wichtige Ausnahme ist vorgesehen: Beträgt der jährliche Barumsatz höchstens 12.000 Euro, soll die Kassenpflicht nicht greifen. Kartenzahlungen zählen dabei nicht zum Barumsatz. Das bedeutet: Ein Unternehmen kann insgesamt mehr als 100.000 Euro Umsatz erzielen und trotzdem von der Kassenpflicht ausgenommen sein, wenn nur geringe Bargeldumsätze anfallen.
Das Bundesfinanzministerium begründet die Neuregelung mit dem Kampf gegen Steuerhinterziehung. Nach Angaben des Ministeriums gibt es in Deutschland noch rund 115.000 offene Ladenkassen. Bei ihnen werden Umsätze teilweise nur handschriftlich aufgezeichnet. Ab 2028 sollen diese Kassen bei betroffenen Unternehmen durch elektronische Systeme ersetzt werden.
Kleine Geschäfte und Saisonbetriebe hoffen auf Ausnahmen
Für bestimmte Betriebe sollen weitere Ausnahmen möglich sein. Das Bundesfinanzministerium nennt unter anderem Vertrauenskassen auf Selbsterntefeldern und die Direktvermarktung landwirtschaftlicher Betriebe.
Welche weiteren Ausnahmen gelten, soll teilweise erst in einer Rechtsverordnung festgelegt werden. Auch eine Befreiung im Einzelfall, etwa wegen einer besonderen wirtschaftlichen Härte, ist vorgesehen. Für kleine Geschäfte, Saisonbetriebe und Unternehmen mit älterer Kassentechnik bleibt deshalb entscheidend, wie die endgültigen Regeln aussehen.
Was gilt bis zur endgültigen Entscheidung?
Bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung bleibt die bisherige Rechtslage bestehen. Der aktuelle Entwurf ist noch kein geltendes Gesetz. Verbraucher müssen daher nicht bis 2028 warten, wenn sie einen Papierbon möchten: Schon heute können sie einen angebotenen Beleg annehmen oder ablehnen. Einen Anspruch auf einen Ausdruck gibt es nach der künftigen Regelung voraussichtlich weiterhin – allerdings nur, wenn der Kunde ihn ausdrücklich verlangt.
Kurz gesagt: Ab 2028 könnte der digitale Kassenbon zum Standard werden. Die Bonpflicht verschwindet damit nach derzeitigem Stand nicht vollständig, sondern wechselt vom Papier- ins Digitalformat. Einen Papierbon können Verbraucher voraussichtlich auch künftig verlangen.
lmi/kse