Blumenkästen am Balkon: Gerichtsurteil - so dürfen sie nicht mehr hängen
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Dienstag, 27. Mai 2025
Diskussionen über Blumenkästen an Balkonen schaffen Spannungen in der Eigentümergemeinschaft. Gerichtsurteile verdeutlichen den Konflikt zwischen individueller Freiheit und gemeinschaftlichen Interessen.
Blumenkästen am Balkon sorgen oft für Streit, wenn Sicherheitsaspekte oder die Optik der Wohnanlage betroffen sind. So entschied das Amtsgericht München, dass Blumenkästen nicht nach außen hängen dürfen, wenn sie unzureichend gesichert sind und Passanten gefährden könnten.
Eine Eigentümergemeinschaft hatte beschlossen, Blumenkästen nur noch nach innen aufzuhängen, um Schäden an der Fassade und Verschmutzungen zu vermeiden. Das Gericht bestätigte diesen Beschluss, da er der Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums dient und individuelle Interessen hier zurückstehen müssen.
Gericht entscheidet: Dürfen Blumenkästen am Balkon hängen?
Andere Urteile zeigen, dass Balkondekorationen nicht übermäßig stören dürfen. So darf etwa Gießwasser nicht auf untere Balkone tropfen, und Pflanzen dürfen Nachbarn durch überhängende Blüten oder herabfallenden Schmutz nicht beeinträchtigen. Die Gerichte betonen stets, dass ein Ausgleich zwischen individueller Freiheit und Gemeinschaftsinteressen gefunden werden muss.
Die Eigentümergemeinschaft berief sich darauf, dass sechs schwere Blumenkästen aus Keramik nicht ausreichend befestigt und gegen ein Herabfallen durch Starkregen oder Gewitterstürme nicht abgesichert sind. Dadurch würden vorbeilaufende Passanten und Tiere in Gefahr gebracht.
Im Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) war zusätzlich wichtig, dass ihr Eigentum gepflegt und erhalten wird. Das sahen die Eigentümer aber durch ständiges Überlaufen der Blumenkästen gefährdet. So seien an der Fassade bereits dunkle Verfärbungen entstanden.
AG München entscheidet: So müssen Blumenkästen angebracht werden
Das AG München (Urteil vom 12.11.2024, Az.: 1293 C 12154/24 WEG) entschied, dass der WEG-Beschluss Bestand hat und wirksam ist.
Satte Rabatte bei Obi: Hier geht es zu den aktuellen Baumarkt-AktionsproduktenDie Regelung soll Verschmutzungen und Schäden am Gemeinschaftseigentum verhindern. Zur Beschlusskompetenz einer WEG gehören Maßnahmen der Instandhaltung beziehungsweise der vorbeugenden Instandsetzung. Ob von den Blumenkästen eine konkrete Gefahr ausging, war deshalb nicht mehr nachzuweisen.