Blumenkästen am Balkon aufhängen: So ist es verboten
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Montag, 20. Oktober 2025
Blumenkästen am Balkon sorgen für Streit: Ein Gerichtsurteil zeigt, wann sie nach innen müssen – und was Eigentümer jetzt beachten müssen.
           
- Blumenkästen dürfen aus Sicherheitsgründen oft nur nach innen gehängt werden
 - Die Eigentümergemeinschaft kann Einschränkungen zum Schutz der Fassade und Passanten beschließen
 - Individuelle Wünsche müssen hinter dem Gemeinschaftsinteresse zurückstehen
 - Gießwasser und herabfallender Schmutz dürfen Nachbarn nicht beeinträchtigen
 - Verschiedene Gerichtsurteile zeigen: Ein Ausgleich zwischen Freiheit und Gemeinschaft ist nötig
 
Blumenkästen verschönern viele Balkone, führen aber immer wieder zu Streit in Eigentümergemeinschaften. Besonders wenn Sicherheit oder die Optik des Hauses betroffen sind, wird es schnell juristisch. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München stellt klar: Die Gemeinschaft darf Einschränkungen beschließen, um Fassade und Passanten zu schützen. Individuelle Wünsche einzelner Eigentümer treten dabei in den Hintergrund. Wer Blumenkästen anbringen möchte, sollte sich daher über die geltenden Regeln genau informieren.
Sicherheitsrisiko Blumenkasten: Was ist erlaubt?
Andere Urteile zeigen, dass Balkondekorationen nicht übermäßig stören dürfen. So darf etwa Gießwasser nicht auf untere Balkone tropfen, und Pflanzen dürfen Nachbarn durch überhängende Blüten oder herabfallenden Schmutz nicht beeinträchtigen. Die Gerichte betonen stets, dass ein Ausgleich zwischen individueller Freiheit und Gemeinschaftsinteressen gefunden werden muss.
Die Eigentümergemeinschaft berief sich darauf, dass sechs schwere Blumenkästen aus Keramik nicht ausreichend befestigt und gegen ein Herabfallen durch Starkregen oder Gewitterstürme nicht abgesichert sind. Dadurch würden vorbeilaufende Passanten und Tiere in Gefahr gebracht.
Im Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) war zusätzlich wichtig, dass ihr Eigentum gepflegt und erhalten wird. Das sahen die Eigentümer aber durch ständiges Überlaufen der Blumenkästen gefährdet. So seien an der Fassade bereits dunkle Verfärbungen entstanden.
Gemeinschaftsrecht versus Individualwunsch
Das AG München (Urteil vom 12.11.2024, Az.: 1293 C 12154/24 WEG) entschied, dass der WEG-Beschluss Bestand hat und wirksam ist.
Satte Rabatte bei Obi: Hier geht es zu den aktuellen Baumarkt-AktionsproduktenDie Regelung soll Verschmutzungen und Schäden am Gemeinschaftseigentum verhindern. Zur Beschlusskompetenz einer WEG gehören Maßnahmen der Instandhaltung beziehungsweise der vorbeugenden Instandsetzung. Ob von den Blumenkästen eine konkrete Gefahr ausging, war deshalb nicht mehr nachzuweisen.