Ab Januar 2022: Änderungen im Kaufrecht - was Kunden jetzt wissen sollten
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Donnerstag, 13. Januar 2022
Welche Pflichten Händler*innen im Fall mangelhafter Ware haben, regelt im Kaufrecht die gesetzliche Gewährleistung. Hier gelten seit Januar 2022 eine Reihe neuer Bestimmungen zum Schutz von Verbraucher*innen.
- Der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie
- Die Update-Verpflichtung der Verkäufer von digitalen Geräten
- Das ist unverändert: zwei Jahre Gewährleistung
- Mehr Transparenz bei Garantie
- Der Händler hat nur einen Versuch
Um Kunden künftig noch besser gegen Ärger mit mangelhaften oder defekten Produkten zu schützen, gelten ab 1. Januar 2022 neue Reglungen im Kaufrecht. Hier ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen.
Erstmal was Grundsätzliches: Der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie
Wenn du etwas kaufst, müssen Verkäufer*innen die Ware frei von Mängeln übergeben. Dieser Anspruch ist gesetzlich geregelt.
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Hat die gekaufte Ware einen Mangel, dann hast du Gewährleistungsrechte. Das ist was anderes als eine vom Verkäufer versprochene Garantie. Die Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch, der im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 437 BGB) verankert ist.
Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Händlers. Die Informationen, welche Rechte die Garantie beinhaltet, findest du in den Garantiebedingungen.
Die Update-Verpflichtung der Verkäufer von digitalen Geräten
Beim Kauf von digitalen Geräten oder mit Chips bestückten Produkten wie Smartwatches, Tablets, Smartphones, Smart-TVs, E-Bikes, Autos, Saugroboter etc. war vieles bislang ungeklärt. Ob Käufer*innen einen Anspruch auf Gewährleistung hatten oder nicht, ließ sich aus dem Gesetz nicht klar herleiten. Der Gesetzgeber stellt jetzt klar: Käufer*innen haben beim Erwerb digitaler Produkte oder Gegenstände mit digitalen Elementen dieselben Rechte wie beim Kauf anderer Waren (Neuer Vertragstyp für digitale Inhalte in den §§ 327 ff.; 475 a BGB).
Neu ist die Pflicht der Händler Updates bereitzustellen, die für den Gebrauch eines Produktes erforderlich sind. Dies gilt im besonderen Maße für Sicherheitsupdates. Anderenfalls gelten die Produkte als mangelhaft und Käufer*innen können ihr Gewährleistungsrecht einfordern. Die Aktualisierungspflicht gilt auch für digitale Produkte wie Datenbanken, Cloud-Dienste sowie Softwareanwendungen, aber auch bei Konten in sozialen Medien, Musik- und Videodateien, E-Books, Apps und Spiele. Gemäß § 475c Abs. 3 BGB beträgt der Mindestzeitraum für die Bereitstellung von Updates zwei Jahre ab Gefahrübergang.