Falsche Hotelangaben zum Strand: Münchner Gericht setzt fünf Minuten Gehweg als Grenze fest
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Samstag, 24. August 2024
Das Amtsgericht München hat zur Angabe "wenige Gehminuten vom Strand" geurteilt. Das Landgericht Frankfurt hat sich mit zwei anderen Fällen von Reisemängeln im Urlaub befasst.
- Hotels müssen ihre Versprechen zur Lage einhalten
- Fünf Minuten Fußmarsch zum Strand sind hinnehmbar
- Ist eine Busfahrt statt einer Schiffsreise in Schottland akzeptabel?
- Flugreise mit Hindernissen: Fluggesellschaft haftet für Ersatztickets
Angaben in Hotelbeschreibungen sollen die Reisenden zum Besuch und zur Buchung motivieren. Nicht immer stimmen die Informationen. Beliebt ist, mit der Nähe zum Strand zu werben, obwohl die Angabe mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Das Amtsgericht München musste jetzt klären, was mit der Bezeichnung "nur wenige Gehminuten von wunderschönen Stränden entfernt" konkret gemeint ist. Das Gericht trifft dabei eine sehr praxisnahe Entscheidung. In zwei weiteren Urteilen aus dem Reiserecht musste das Landgericht in Frankfurt am Main entscheiden, wie viel die Reisegesellschaft für eine verkorkste Schiffsreise erstatten muss und wer die Kosten für drei Ersatztickets für einen ausgefallenen Flug zu tragen hat.
Müssen Hotels ihre Versprechen zur Lage einhalten?
Wirbt ein Hotel mit der Angabe, dass die Unterkunft "nur wenige Minuten vom Strand" entfernt ist, dann muss das stimmen und einer Nachprüfung standhalten. Für die Werbung "nur wenige Gehminuten von wunderschönen Stränden entfernt" gilt eine Grenze von maximal fünf Minuten Fußweg. Das hat das Amtsgericht (AG) München entschieden und eine Reiseveranstalterin zur Erstattung von Kosten für das Ersatzhotel sowie zu Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von insgesamt 1.795 Euro verurteilt (Urteil vom 22.11.2023, Az.: 242 C 13523/23).
Geklagt hatte eine Frau, die gemeinsam mit ihrer neunjährigen Tochter eine Rundreise durch Costa Rica gebucht hatte. Dazu sollte auch der Aufenthalt in einem Boutique-Hotel an der Pazifikküste für vier Nächte gehören. Dieses Hotel warb ausdrücklich mit seiner Strandnähe.
An der Rezeption des Boutique-Hotels erfuhr die Frau, dass der Strand 25 Gehminuten entfernt ist. Es sei besser, mit einem Taxi zu fahren. Das empörte die Reisende. Vor Ort wandte sie sich an die lokale Ansprechpartnerin der Reiseveranstalterin. Schließlich war in Abstimmung mit ihr über eine Buchungsplattform auf eigene Kosten ein Ersatzhotel zu buchen. Die Reiseveranstalterin wollte für das Ersatzhotel nicht zahlen. Im Verfahren in München hielt sie dagegen, dass man für den Weg von 1,3 Kilometern lediglich 15 Minuten zu Fuß benötige. Eine bestimmte geringe Entfernung sei zudem nie zugesichert worden.
Fünf Minuten Fußmarsch zum Strand sind hinnehmbar
Dieser Argumentation folgte das Amtsgericht München nicht und sah in der Entfernung zum Strand einen Reisemangel. Nach der Ankündigung im Reiseprospekt dürfe das Hotel maximal fünf Gehminuten vom Strand entfernt sein. Das Gericht rechnete nach dieser Festlegung die Zeit aus, die ein Fußweg zum Strand von 1,3 Kilometern in Anspruch nimmt. Selbst für erfahrene Läufer sei dafür ein "ambitioniertes Tempo" von 15,6 Kilometern pro Stunde notwendig, um das in fünf Minuten zu schaffen. "Vor dem Hintergrund, dass der Beklagten bei der Reiseplanung bekannt war, dass die Klägerin mit einem neunjährigen Kind reiste – passte sie doch ihr Freizeitprogramm kindgerecht an – kann das Einhalten eines solchen Tempos nicht vorausgesetzt werden", so das Amtsgericht in seiner Urteilsbegründung.
Dein nächster Traumurlaub mit Netto-Reisen - Info & BuchungAußerdem kostete die Reise knapp 9.000 Euro für zwölf Tage (ohne Flüge). Der Reiseveranstalter, der mit "Luxusreisen" wirbt, müsse sich an seinen eigenen Ansprüchen messen lassen: "Nach Überzeugung des Gerichts sind jedenfalls bei einer hochpreisigen Luxusreise 'wenige Gehminuten' eine Zeit, die bei normalem Gehtempo regelmäßig fünf Minuten nicht überschreitet."